Definitionen
Entschließungsermessen
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtDas Entschließungsermessen bezeichnet die behördliche Befugnis, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob überhaupt eine Maßnahme ergriffen wird ('Ob' des Handelns), und ist von dem Auswahlermessen ('Wie' des Handelns) zu unterscheiden.
Entschließungsermessen betrifft die Entscheidung zwischen Tätigwerden und Untätigkeit, nicht die Wahl der konkreten Maßnahme.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Ladeninhaber in Nordrhein-Westfalen stellt ohne die dafür erforderliche Erlaubnis für kurze Zeit Kartons auf den öffentlichen Gehweg; Fußgänger können ungehindert vorbeigehen. 1Das Straßengesetz lässt der zuständigen Stadtverwaltung die Wahl, ob sie wegen der Kartons einschreitet. Sie berücksichtigt die kurze Dauer und die freie Durchgangsmöglichkeit und 2sieht zunächst von einer Anordnung ab.
Trifft „Entschließungsermessen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehördlicher, pflichtgemäßer EntscheidungsspielraumDie Stadtverwaltung besitzt einen gesetzlichen Spielraum und berücksichtigt sachbezogene Umstände.
- 2erfülltEntscheidung über das Ob einer MaßnahmeDie Stadtverwaltung entscheidet darüber, ob sie überhaupt eine Anordnung erlässt.
Eine Bauherrin beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung für ein Wohnhaus. Sämtliche im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Anforderungen sind erfüllt; das Landesrecht schreibt für diesen Fall die Erteilung vor. 2Die Behörde entscheidet deshalb, die beantragte Genehmigung zu erteilen.
Trifft „Entschließungsermessen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBehördlicher, pflichtgemäßer EntscheidungsspielraumDie gesetzliche Pflicht zur Erteilung lässt der Behörde keinen Entscheidungsspielraum.
- 2erfülltEntscheidung über das Ob einer MaßnahmeGegenstand der Entscheidung ist die Erteilung der Genehmigung, nicht deren Ausgestaltung.
Typische Fehler
FehlerDie Wahl einer bestimmten Maßnahme wird dem Entschließungsermessen zugeordnet.
RichtigDie Entscheidung über das Tätigwerden gehört zum Entschließungsermessen; die Wahl der Maßnahme gehört zum Auswahlermessen.
FehlerDie Entscheidung über das Einschreiten wird als rechtlich ungebundene Wahl behandelt.
RichtigAuch diese Entscheidung muss sich am Gesetzeszweck orientieren und innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bleiben.