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Entschließungsermessen

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Das Entschließungsermessen bezeichnet die behördliche Befugnis, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob überhaupt eine Maßnahme ergriffen wird ('Ob' des Handelns), und ist von dem Auswahlermessen ('Wie' des Handelns) zu unterscheiden.

Merksatz

Entschließungsermessen betrifft die Entscheidung zwischen Tätigwerden und Untätigkeit, nicht die Wahl der konkreten Maßnahme.

Ob oder Wie des Handelns?Entschließungsermessen betrifft die Entscheidung über das Tätigwerden, Auswahlermessen die Ausgestaltung einer Maßnahme.
Entschließungsermessen
Auswahlermessen
Leitfrage
Wird überhaupt gehandelt?
Wie wird gehandelt?
Wahlmöglichkeiten
Handeln oder davon absehen
Zwischen zulässigen Maßnahmen wählen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Ladeninhaber in Nordrhein-Westfalen stellt ohne die dafür erforderliche Erlaubnis für kurze Zeit Kartons auf den öffentlichen Gehweg; Fußgänger können ungehindert vorbeigehen. 1Das Straßengesetz lässt der zuständigen Stadtverwaltung die Wahl, ob sie wegen der Kartons einschreitet. Sie berücksichtigt die kurze Dauer und die freie Durchgangsmöglichkeit und 2sieht zunächst von einer Anordnung ab.

Trifft „Entschließungsermessen“ hier zu?

„Entschließungsermessen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördlicher, pflichtgemäßer Entscheidungsspielraum
    Die Stadtverwaltung besitzt einen gesetzlichen Spielraum und berücksichtigt sachbezogene Umstände.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung über das Ob einer Maßnahme
    Die Stadtverwaltung entscheidet darüber, ob sie überhaupt eine Anordnung erlässt.
    erfüllt
BFall B

Eine Bauherrin beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung für ein Wohnhaus. Sämtliche im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Anforderungen sind erfüllt; das Landesrecht schreibt für diesen Fall die Erteilung vor. 2Die Behörde entscheidet deshalb, die beantragte Genehmigung zu erteilen.

Trifft „Entschließungsermessen“ hier zu?

„Entschließungsermessen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Behördlicher, pflichtgemäßer Entscheidungsspielraum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behördlicher, pflichtgemäßer Entscheidungsspielraum
    Die gesetzliche Pflicht zur Erteilung lässt der Behörde keinen Entscheidungsspielraum.
    fehlt
  2. 2
    Entscheidung über das Ob einer Maßnahme
    Gegenstand der Entscheidung ist die Erteilung der Genehmigung, nicht deren Ausgestaltung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Wahl einer bestimmten Maßnahme wird dem Entschließungsermessen zugeordnet.

RichtigDie Entscheidung über das Tätigwerden gehört zum Entschließungsermessen; die Wahl der Maßnahme gehört zum Auswahlermessen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Entscheidung über das Einschreiten wird als rechtlich ungebundene Wahl behandelt.

RichtigAuch diese Entscheidung muss sich am Gesetzeszweck orientieren und innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bleiben.

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