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Blankettnorm

Art. 103 Abs. 2 GG · Strafrecht

Eine Blankettnorm ist eine Strafvorschrift, die den Straftatbestand nicht vollständig selbst umschreibt, sondern hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des verbotenen Verhaltens auf andere Rechtsvorschriften, insbesondere Gesetze oder Verordnungen, oder auf Verwaltungsakte verweist, die den Tatbestand erst ausfüllen.

Merksatz

Für die Tatbestandsprüfung müssen Strafvorschrift und ausfüllende Regelung zusammen gelesen werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Gesetz bedroht den Betrieb bestimmter Industrieanlagen ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 2Welche Anlagen eine solche Erlaubnis benötigen, regeln ein anderes Gesetz und eine dazu erlassene Verordnung.

Trifft „Blankettnorm“ hier zu?

„Blankettnorm“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafvorschrift
    Die Vorschrift ordnet für das beschriebene Verhalten eine Kriminalstrafe an.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandsausfüllende Verweisung
    Bei § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird die Erlaubnispflicht durch die herangezogenen Regelungen des Immissionsschutzrechts ausgefüllt.
    erfüllt
BFall B

1Ein Gesetz sieht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Personen vor, die einen anderen Menschen verprügeln. Die Beschreibung des verbotenen Verhaltens enthält keinen Verweis auf eine andere Regelung.

Trifft „Blankettnorm“ hier zu?

„Blankettnorm“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatbestandsausfüllende Verweisung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafvorschrift
    Die Vorschrift sieht eine Kriminalstrafe vor.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbestandsausfüllende Verweisung
    § 223 Abs. 1 StGB beschreibt das verbotene Verhalten selbst und verweist dafür nicht auf eine ausfüllende Regelung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Verweisung innerhalb einer Strafvorschrift wird als Kennzeichen einer Blankettnorm angesehen.

RichtigDie Verweisung muss die Beschreibung des strafbaren Verhaltens ergänzen; eine bloße Verweisung auf einen Strafrahmen genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerBlankettnormen werden allein wegen ihrer Verweisung für verfassungswidrig gehalten.

RichtigEine Verweisung ist nicht schon als solche unzulässig; die Strafbarkeit muss aber vor der Tat gesetzlich hinreichend bestimmt sein.

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