Definitionen
Blankettnorm
Art. 103 Abs. 2 GG · StrafrechtEine Blankettnorm ist eine Strafvorschrift, die den Straftatbestand nicht vollständig selbst umschreibt, sondern hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des verbotenen Verhaltens auf andere Rechtsvorschriften, insbesondere Gesetze oder Verordnungen, oder auf Verwaltungsakte verweist, die den Tatbestand erst ausfüllen.
Für die Tatbestandsprüfung müssen Strafvorschrift und ausfüllende Regelung zusammen gelesen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Gesetz bedroht den Betrieb bestimmter Industrieanlagen ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 2Welche Anlagen eine solche Erlaubnis benötigen, regeln ein anderes Gesetz und eine dazu erlassene Verordnung.
Trifft „Blankettnorm“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafvorschriftDie Vorschrift ordnet für das beschriebene Verhalten eine Kriminalstrafe an.
- 2erfülltTatbestandsausfüllende VerweisungBei § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird die Erlaubnispflicht durch die herangezogenen Regelungen des Immissionsschutzrechts ausgefüllt.
1Ein Gesetz sieht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Personen vor, die einen anderen Menschen verprügeln. Die Beschreibung des verbotenen Verhaltens enthält keinen Verweis auf eine andere Regelung.
Trifft „Blankettnorm“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafvorschriftDie Vorschrift sieht eine Kriminalstrafe vor.
- 2fehltTatbestandsausfüllende Verweisung§ 223 Abs. 1 StGB beschreibt das verbotene Verhalten selbst und verweist dafür nicht auf eine ausfüllende Regelung.
Typische Fehler
FehlerJede Verweisung innerhalb einer Strafvorschrift wird als Kennzeichen einer Blankettnorm angesehen.
RichtigDie Verweisung muss die Beschreibung des strafbaren Verhaltens ergänzen; eine bloße Verweisung auf einen Strafrahmen genügt nicht.
FehlerBlankettnormen werden allein wegen ihrer Verweisung für verfassungswidrig gehalten.
RichtigEine Verweisung ist nicht schon als solche unzulässig; die Strafbarkeit muss aber vor der Tat gesetzlich hinreichend bestimmt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata