Definitionen
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 10 GG · Öffentliches RechtDas Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt als Grundrecht die Vertraulichkeit des Inhalts sowie der näheren Umstände des individuellen Nachrichtenverkehrs mittels Briefen, Postsendungen und Telekommunikation vor staatlichem Zugriff; Einschränkungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wobei eine richterliche Kontrolle grundsätzlich gewährleistet sein muss.
Der Schutz hängt nicht davon ab, ob eine Nachricht besonders persönlich oder inhaltlich bedeutsam ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Polizeibeamter hört im Auftrag seiner Dienststelle heimlich das laufende Telefongespräch zwischen Anna und ihrer Schwester ab. Die beiden tauschen persönliche Neuigkeiten aus und wissen nichts von dem Zuhörer.
Trifft „Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIndividueller NachrichtenverkehrDas Gespräch richtet sich an eine bestimmte Person und nicht an die Öffentlichkeit.
- 2erfülltBrief, Postsendung oder Telekommunikation als ÜbermittlungswegDie Nachrichten werden durch Telekommunikation übermittelt.
- 3erfülltVertraulichkeit von Inhalt oder näheren UmständenDas heimliche Mithören betrifft die Vertraulichkeit des Gesprächsinhalts.
- 4erfülltStaatlicher ZugriffDer Beamte handelt für eine staatliche Behörde.
Ein Nachbar hört mit einem Abhörgerät heimlich das laufende Telefongespräch zwischen Anna und ihrer Schwester ab. Die beiden tauschen persönliche Neuigkeiten aus und wissen nichts von dem Zuhörer. Der Nachbar handelt allein aus privater Neugier und ohne Beteiligung einer Behörde.
Trifft „Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIndividueller NachrichtenverkehrDas Gespräch richtet sich an eine bestimmte Person und nicht an die Öffentlichkeit.
- 2erfülltBrief, Postsendung oder Telekommunikation als ÜbermittlungswegDie Nachrichten werden durch Telekommunikation übermittelt.
- 3erfülltVertraulichkeit von Inhalt oder näheren UmständenDas heimliche Mithören betrifft die Vertraulichkeit des Gesprächsinhalts.
- 4fehltStaatlicher ZugriffDer rein private Zugriff ist kein staatlicher Eingriff in das Grundrecht als Abwehrrecht.
Typische Fehler
FehlerDer Schutz wird auf den Inhalt von Nachrichten beschränkt.
RichtigAuch nähere Umstände der Kommunikation, etwa Gesprächspartner und Gesprächszeit, sind geschützt.
FehlerAus der grundsätzlich gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle wird ein allgemeines Erfordernis vorheriger richterlicher Anordnung abgeleitet.
RichtigArt. 10 Abs. 2 GG verlangt eine gesetzliche Grundlage, enthält aber keinen allgemeinen Richtervorbehalt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema