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Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Art. 10 GG · Öffentliches Recht

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt als Grundrecht die Vertraulichkeit des Inhalts sowie der näheren Umstände des individuellen Nachrichtenverkehrs mittels Briefen, Postsendungen und Telekommunikation vor staatlichem Zugriff; Einschränkungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wobei eine richterliche Kontrolle grundsätzlich gewährleistet sein muss.

Merksatz

Der Schutz hängt nicht davon ab, ob eine Nachricht besonders persönlich oder inhaltlich bedeutsam ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Polizeibeamter hört im Auftrag seiner Dienststelle heimlich das laufende Telefongespräch zwischen Anna und ihrer Schwester ab. Die beiden tauschen persönliche Neuigkeiten aus und wissen nichts von dem Zuhörer.

Trifft „Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis“ hier zu?

„Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Individueller Nachrichtenverkehr
    Das Gespräch richtet sich an eine bestimmte Person und nicht an die Öffentlichkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Brief, Postsendung oder Telekommunikation als Übermittlungsweg
    Die Nachrichten werden durch Telekommunikation übermittelt.
    erfüllt
  3. 3
    Vertraulichkeit von Inhalt oder näheren Umständen
    Das heimliche Mithören betrifft die Vertraulichkeit des Gesprächsinhalts.
    erfüllt
  4. 4
    Staatlicher Zugriff
    Der Beamte handelt für eine staatliche Behörde.
    erfüllt
BFall B

Ein Nachbar hört mit einem Abhörgerät heimlich das laufende Telefongespräch zwischen Anna und ihrer Schwester ab. Die beiden tauschen persönliche Neuigkeiten aus und wissen nichts von dem Zuhörer. Der Nachbar handelt allein aus privater Neugier und ohne Beteiligung einer Behörde.

Trifft „Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis“ hier zu?

„Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatlicher Zugriff

An der Definition geprüft

  1. 1
    Individueller Nachrichtenverkehr
    Das Gespräch richtet sich an eine bestimmte Person und nicht an die Öffentlichkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Brief, Postsendung oder Telekommunikation als Übermittlungsweg
    Die Nachrichten werden durch Telekommunikation übermittelt.
    erfüllt
  3. 3
    Vertraulichkeit von Inhalt oder näheren Umständen
    Das heimliche Mithören betrifft die Vertraulichkeit des Gesprächsinhalts.
    erfüllt
  4. 4
    Staatlicher Zugriff
    Der rein private Zugriff ist kein staatlicher Eingriff in das Grundrecht als Abwehrrecht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Schutz wird auf den Inhalt von Nachrichten beschränkt.

RichtigAuch nähere Umstände der Kommunikation, etwa Gesprächspartner und Gesprächszeit, sind geschützt.

Verwechslung

FehlerAus der grundsätzlich gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle wird ein allgemeines Erfordernis vorheriger richterlicher Anordnung abgeleitet.

RichtigArt. 10 Abs. 2 GG verlangt eine gesetzliche Grundlage, enthält aber keinen allgemeinen Richtervorbehalt.

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