Definitionen
Botenmacht
§ 130 BGB · ZivilrechtDie Botenmacht bezeichnet die Befugnis eines Boten, eine fremde Willenserklärung als bloßer Übermittler zu transportieren, ohne selbst eine eigene Willenserklärung abzugeben; der Bote gibt lediglich eine bereits fertig gebildete Erklärung des Geschäftsherrn weiter und wird daher – anders als der Vertreter – nicht nach §§ 164 ff. BGB, sondern nach den Regeln über den Zugang von Willenserklärungen (§ 130 BGB) behandelt.
Wer eine Erklärung übermitteln darf, darf deshalb noch keine eigene für den Geschäftsherrn abgeben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Clara schreibt und unterschreibt einen Brief, in dem sie David ihren Schreibtisch für 80 Euro zum Kauf anbietet. 1Sie bittet Emil, den Brief unverändert zu David zu bringen. 3Emil übergibt David den Brief und sagt, dass er nur Claras Nachricht überbringt.
Trifft „Botenmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBefugnis zur WeitergabeClara erlaubt Emil ausdrücklich, ihre Erklärung an David weiterzugeben.
- 2erfülltFremde, bereits fertig gebildete ErklärungDas Angebot stammt von Clara und ist vor der Übermittlung vollständig formuliert.
- 3erfülltKeine eigene WillenserklärungEmil macht erkennbar nur Claras Angebot zugänglich und gibt kein eigenes ab.
2Clara schreibt und unterschreibt einen Brief, in dem sie David ihren Schreibtisch für 80 Euro zum Kauf anbietet. Sie sagt Emil ausdrücklich, dass er den Brief nicht weitergeben soll. 3Emil nimmt den Brief trotzdem mit, übergibt ihn David und sagt, dass er nur Claras Nachricht überbringt.
Trifft „Botenmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBefugnis zur WeitergabeClara hat Emil die Weitergabe ausdrücklich untersagt.
- 2erfülltFremde, bereits fertig gebildete ErklärungClaras Angebot ist vollständig formuliert, auch wenn Emil es nicht weitergeben darf.
- 3erfülltKeine eigene WillenserklärungEmil tritt nur als Überbringer von Claras Angebot auf und gibt kein eigenes ab.
Typische Fehler
FehlerEin Angebot unter Abwesenden wird schon mit der Übergabe an den vom Absender beauftragten Überbringer als wirksam angesehen.
RichtigDie Aushändigung an den Erklärungsboten genügt nicht; die Erklärung muss dem Empfänger zugehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema