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Botenmacht

§ 130 BGB · Zivilrecht

Die Botenmacht bezeichnet die Befugnis eines Boten, eine fremde Willenserklärung als bloßer Übermittler zu transportieren, ohne selbst eine eigene Willenserklärung abzugeben; der Bote gibt lediglich eine bereits fertig gebildete Erklärung des Geschäftsherrn weiter und wird daher – anders als der Vertreter – nicht nach §§ 164 ff. BGB, sondern nach den Regeln über den Zugang von Willenserklärungen (§ 130 BGB) behandelt.

Merksatz

Wer eine Erklärung übermitteln darf, darf deshalb noch keine eigene für den Geschäftsherrn abgeben.

Botenmacht oder Vertretungsmacht?Entscheidend ist, wer die Erklärung abgibt. Genaue inhaltliche Vorgaben allein machen einen Vertreter noch nicht zum Boten.
Botenmacht
Vertretungsmacht
Art der Erklärung
Übermittlung einer fremden Erklärung.
Abgabe einer eigenen Erklärung im fremden Namen.
Inhaltliche Vorgaben
Die fremde Erklärung ist bereits fertig gebildet.
Auch genaue Vorgaben sind mit Vertretung vereinbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Clara schreibt und unterschreibt einen Brief, in dem sie David ihren Schreibtisch für 80 Euro zum Kauf anbietet. 1Sie bittet Emil, den Brief unverändert zu David zu bringen. 3Emil übergibt David den Brief und sagt, dass er nur Claras Nachricht überbringt.

Trifft „Botenmacht“ hier zu?

„Botenmacht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zur Weitergabe
    Clara erlaubt Emil ausdrücklich, ihre Erklärung an David weiterzugeben.
    erfüllt
  2. 2
    Fremde, bereits fertig gebildete Erklärung
    Das Angebot stammt von Clara und ist vor der Übermittlung vollständig formuliert.
    erfüllt
  3. 3
    Keine eigene Willenserklärung
    Emil macht erkennbar nur Claras Angebot zugänglich und gibt kein eigenes ab.
    erfüllt
BFall B

2Clara schreibt und unterschreibt einen Brief, in dem sie David ihren Schreibtisch für 80 Euro zum Kauf anbietet. Sie sagt Emil ausdrücklich, dass er den Brief nicht weitergeben soll. 3Emil nimmt den Brief trotzdem mit, übergibt ihn David und sagt, dass er nur Claras Nachricht überbringt.

Trifft „Botenmacht“ hier zu?

„Botenmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Befugnis zur Weitergabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Befugnis zur Weitergabe
    Clara hat Emil die Weitergabe ausdrücklich untersagt.
    fehlt
  2. 2
    Fremde, bereits fertig gebildete Erklärung
    Claras Angebot ist vollständig formuliert, auch wenn Emil es nicht weitergeben darf.
    erfüllt
  3. 3
    Keine eigene Willenserklärung
    Emil tritt nur als Überbringer von Claras Angebot auf und gibt kein eigenes ab.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Angebot unter Abwesenden wird schon mit der Übergabe an den vom Absender beauftragten Überbringer als wirksam angesehen.

RichtigDie Aushändigung an den Erklärungsboten genügt nicht; die Erklärung muss dem Empfänger zugehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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