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Blutentnahme

§ 81a StPO · Strafrecht

Die Blutentnahme ist eine körperliche Untersuchungsmaßnahme, bei der einem Beschuldigten Blut entnommen wird, um Tatsachen zu ermitteln, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Ohne seine Einwilligung ist sie nur zulässig, wenn ein Arzt sie fachgerecht durchführt und keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Sie bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, bei Gefahr im Verzug genügt die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen; begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht einer der in § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Verkehrsstraftaten, ist keine richterliche Anordnung erforderlich.

Merksatz

Fehlende Einwilligung schließt die Blutentnahme nicht aus, beseitigt aber auch nicht ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Gegen Paul wird wegen eines Faustschlags gegen einen anderen Mann ermittelt; kurz nach dem Vorfall wird ihm gegen seinen Willen eine Blutprobe abgenommen. Weil Paul stark nach Alkohol riecht, 5hat eine Richterin die Probe angeordnet, 2um festzustellen, wie stark er bei dem Vorfall alkoholisiert war. 3Eine Ärztin nimmt die Probe fachgerecht ab. 4Gesundheitliche Nachteile sind nach einer ärztlichen Untersuchung nicht zu erwarten.

Trifft „Blutentnahme“ hier zu?

„Blutentnahme“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Blutentnahme bei einem Beschuldigten
    Paul ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens und ihm wird Blut entnommen.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahrensbezogener Untersuchungszweck
    Die Alkoholisierung zur Tatzeit kann für Pauls Schuldfähigkeit erheblich sein.
    erfüllt
  3. 3
    Fachgerechte ärztliche Durchführung
    Die Probe wird von einer Ärztin fachgerecht entnommen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine zu befürchtenden Gesundheitsnachteile
    Die vorherige Untersuchung ergibt keine zu erwartenden Gesundheitsnachteile.
    erfüllt
  5. 5
    Anordnung durch die zuständige Stelle
    Die grundsätzlich zuständige Richterin hat die Maßnahme angeordnet.
    erfüllt
BFall B

1Gegen Paul wird wegen eines Faustschlags gegen einen anderen Mann ermittelt; kurz nach dem Vorfall wird ihm gegen seinen Willen eine Blutprobe abgenommen. Weil Paul stark nach Alkohol riecht, 5hat eine Richterin die Probe angeordnet, 2um festzustellen, wie stark er bei dem Vorfall alkoholisiert war. Ein Krankenpfleger, der kein Arzt ist, nimmt die Probe technisch korrekt und ohne ärztliche Anleitung oder Aufsicht ab. 4Gesundheitliche Nachteile sind nach einer ärztlichen Untersuchung nicht zu erwarten.

Trifft „Blutentnahme“ hier zu?

„Blutentnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fachgerechte ärztliche Durchführung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Blutentnahme bei einem Beschuldigten
    Paul ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens und ihm wird Blut entnommen.
    erfüllt
  2. 2
    Verfahrensbezogener Untersuchungszweck
    Die Alkoholisierung zur Tatzeit kann für Pauls Schuldfähigkeit erheblich sein.
    erfüllt
  3. 3
    Fachgerechte ärztliche Durchführung
    Die eigenständige Abnahme durch einen Krankenpfleger ohne ärztliche Anleitung oder Aufsicht genügt dem Arztvorbehalt nicht.
    fehlt
  4. 4
    Keine zu befürchtenden Gesundheitsnachteile
    Die vorherige Untersuchung ergibt keine zu erwartenden Gesundheitsnachteile.
    erfüllt
  5. 5
    Anordnung durch die zuständige Stelle
    Die grundsätzlich zuständige Richterin hat die Maßnahme angeordnet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei einem konkreten Verdacht einer Trunkenheitsfahrt wird eine nicht richterlich angeordnete Blutprobe nur bei Gefahr im Verzug für zulässig gehalten.

RichtigBegründen bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB, dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Blutprobe auch ohne Gefahr im Verzug anordnen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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