Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Briefhypothek

§ 1116 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die Briefhypothek ist die Regelform der Hypothek, bei der die Erteilung eines Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist. Für den Ersterwerb durch den Gläubiger ist neben Einigung und Eintragung im Grundbuch grundsätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich. Die Abtretung der gesicherten Forderung überträgt zugleich die Hypothek und setzt grundsätzlich eine schriftliche Abtretungserklärung sowie die Übergabe des Briefs voraus; eine Grundbucheintragung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Merksatz

Für die Übertragung ist grundsätzlich der Brief entscheidend, nicht ein neuer Grundbucheintrag.

Briefhypothek oder Buchhypothek?Der entscheidende Unterschied zeigt sich bei der Übertragung: Bei der Briefhypothek ist grundsätzlich der Brief nötig, bei der Buchhypothek eine Grundbucheintragung.
Briefhypothek
Buchhypothek
Brieferteilung
Nicht ausgeschlossen
Ausgeschlossen
Übertragung
Grundsätzlich schriftliche Forderungsabtretung und Briefübergabe
Forderungsabtretung mit Grundbucheintragung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eva erhält von einer Bank ein Darlehen über 50.000 Euro. 1Beide vereinbaren, dass Evas Grundstück für die Rückzahlung haftet und das Sicherungsrecht vom Bestehen der Darlehensforderung abhängt; dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen. 2Die Ausstellung des zugehörigen Briefs schließen sie nicht aus. Das Grundbuchamt stellt den Brief aus, den Eva der Bank übergibt.

Trifft „Briefhypothek“ hier zu?

„Briefhypothek“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hypothek
    Das eingetragene Grundpfandrecht sichert die Darlehensforderung und hängt von deren Bestand ab.
    erfüllt
  2. 2
    Brieferteilung nicht ausgeschlossen
    Die Beteiligten haben keinen Ausschluss der Brieferteilung vereinbart.
    erfüllt
BFall B

Eva erhält von einer Bank ein Darlehen über 50.000 Euro. 1Beide vereinbaren, dass Evas Grundstück für die Rückzahlung haftet und das Sicherungsrecht vom Bestehen der Darlehensforderung abhängt; dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen. Beide vereinbaren außerdem, dass kein Brief ausgestellt wird, und lassen auch dies im Grundbuch eintragen.

Trifft „Briefhypothek“ hier zu?

„Briefhypothek“ trifft nicht zu.Es fehlt: Brieferteilung nicht ausgeschlossen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hypothek
    Das eingetragene Grundpfandrecht sichert die Darlehensforderung und hängt von deren Bestand ab.
    erfüllt
  2. 2
    Brieferteilung nicht ausgeschlossen
    Die Brieferteilung wurde durch Einigung und Grundbucheintragung ausgeschlossen, sodass eine Buchhypothek vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch für die Übertragung einer Briefhypothek wird stets eine Grundbucheintragung verlangt.

RichtigDie Übertragung erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Abtretung der gesicherten Forderung und Briefübergabe, ohne dass eine Grundbucheintragung erforderlich ist.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine mündliche Abtretungsvereinbarung und die Briefübergabe werden ohne Weiteres für ausreichend gehalten.

RichtigDie Abtretungserklärung muss grundsätzlich schriftlich abgegeben werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.