Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Begünstigender Verwaltungsakt

§§ 48 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 2 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein begünstigender Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt oder der die Aufhebung einer belastenden Maßnahme bewirkt; er unterliegt im Hinblick auf seine Rücknahme und seinen Widerruf dem besonderen Vertrauensschutz des Adressaten.

Merksatz

Entscheidend ist die rechtlich günstige Wirkung, nicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.

Begünstigung oder Belastung?Die Wirkung für die betroffene Person entscheidet über die Einordnung. Daran knüpfen unterschiedliche Voraussetzungen für die Rücknahme an.
Begünstigender Verwaltungsakt
Belastender Verwaltungsakt
Rechtliche Wirkung
Schafft oder bestätigt Rechte oder rechtliche Vorteile oder beseitigt eine Belastung.
Legt Pflichten auf oder schränkt Rechte ein.
Rücknahme
Die zusätzlichen Schutzvorschriften des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sind zu prüfen.
Bei ausschließlich belastender Wirkung richtet sie sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt bewilligt Lea durch einen schriftlichen Bescheid einen einmaligen Ausbildungszuschuss von 1.000 Euro. Der Bescheid wird Lea zugestellt.

Trifft „Begünstigender Verwaltungsakt“ hier zu?

„Begünstigender Verwaltungsakt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen eines Verwaltungsakts
    Die Stadt regelt verbindlich einen öffentlich-rechtlichen Einzelfall gegenüber Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich günstige Wirkung
    Die Bewilligung verschafft Lea einen Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt setzt gegenüber Lea durch einen schriftlichen Bescheid eine Abfallgebühr von 100 Euro fest. Der Bescheid wird Lea zugestellt und regelt ausschließlich ihre Zahlungspflicht.

Trifft „Begünstigender Verwaltungsakt“ hier zu?

„Begünstigender Verwaltungsakt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich günstige Wirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen eines Verwaltungsakts
    Die Stadt regelt verbindlich eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht im Einzelfall.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich günstige Wirkung
    Die Gebührenfestsetzung belastet Lea ausschließlich mit einer Zahlungspflicht und verschafft ihr keinen rechtlichen Vorteil.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBegünstigung wird mit Rechtmäßigkeit gleichgesetzt.

RichtigAuch ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann begünstigend sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Begünstigung wird geschlossen, dass der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf.

RichtigDie Begünstigung verhindert eine Rücknahme nicht generell, sondern führt zu zusätzlichen Schutzvoraussetzungen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.