Definitionen
Begünstigender Verwaltungsakt
§§ 48 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 2 VwVfG · Öffentliches RechtEin begünstigender Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt oder der die Aufhebung einer belastenden Maßnahme bewirkt; er unterliegt im Hinblick auf seine Rücknahme und seinen Widerruf dem besonderen Vertrauensschutz des Adressaten.
Entscheidend ist die rechtlich günstige Wirkung, nicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt bewilligt Lea durch einen schriftlichen Bescheid einen einmaligen Ausbildungszuschuss von 1.000 Euro. Der Bescheid wird Lea zugestellt.
Trifft „Begünstigender Verwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen eines VerwaltungsaktsDie Stadt regelt verbindlich einen öffentlich-rechtlichen Einzelfall gegenüber Lea.
- 2erfülltRechtlich günstige WirkungDie Bewilligung verschafft Lea einen Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses.
1Die Stadt setzt gegenüber Lea durch einen schriftlichen Bescheid eine Abfallgebühr von 100 Euro fest. Der Bescheid wird Lea zugestellt und regelt ausschließlich ihre Zahlungspflicht.
Trifft „Begünstigender Verwaltungsakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen eines VerwaltungsaktsDie Stadt regelt verbindlich eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht im Einzelfall.
- 2fehltRechtlich günstige WirkungDie Gebührenfestsetzung belastet Lea ausschließlich mit einer Zahlungspflicht und verschafft ihr keinen rechtlichen Vorteil.
Typische Fehler
FehlerBegünstigung wird mit Rechtmäßigkeit gleichgesetzt.
RichtigAuch ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann begünstigend sein.
FehlerAus der Begünstigung wird geschlossen, dass der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf.
RichtigDie Begünstigung verhindert eine Rücknahme nicht generell, sondern führt zu zusätzlichen Schutzvoraussetzungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata