Definitionen
Begünstigte Vorhaben im Außenbereich
§ 35 IV BauGB · Öffentliches RechtBegünstigte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB sind sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die einen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Satz 2 BauGB erfüllen. Bei ihnen bleiben Widersprüche zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft und die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung außer Betracht. Sie nehmen damit eine Mittelstellung zwischen privilegierten und sonstigen, nicht begünstigten Vorhaben ein; die übrigen öffentlichen Belange dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung muss gesichert sein.
Die Begünstigung blendet nur bestimmte öffentliche Belange aus und ersetzt keine vollständige Zulässigkeitsprüfung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein einfaches Fertighaus mit einer Wohnung von 160 Quadratmetern steht allein weit außerhalb jedes Ortes auf einer Fläche ohne Bebauungsplan; es wurde vor 25 Jahren mit Baugenehmigung ausschließlich zum privaten Wohnen errichtet. 2Der Eigentümer möchte 20 Quadratmeter anbauen und das Haus künftig zusammen mit seiner erwachsenen Tochter in zwei Wohnungen von jeweils 90 Quadratmetern bewohnen. 4Das Haus ist unmittelbar an eine öffentliche Straße und dauerhaft an die Stromversorgung, Trinkwasserversorgung und Kanalisation angeschlossen; der Flächennutzungsplan sieht dort eine Landwirtschaftsfläche vor. 3Der Anbau liegt hinter dem Haus und beansprucht nur Rasen; Verkehr, Lärm und öffentliche Kosten bleiben unverändert, und geschützte Tiere, Pflanzen, Gewässer oder Bauwerke sind nicht betroffen.
Trifft „Begünstigte Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSonstiges Vorhaben im AußenbereichDie Erweiterung des rein privaten Wohnhauses im Außenbereich gehört keinem privilegierten Vorhabentyp an.
- 2erfülltBegünstigungstatbestand erfülltDas genehmigte Wohnhaus wird angemessen auf zwei Wohnungen erweitert, die der bisherige Eigentümer und seine Tochter selbst nutzen sollen, sodass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB eingreift.
- 3erfülltÜbrige öffentliche Belange unbeeinträchtigtWeitere öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt; der Widerspruch zur Flächennutzungsplanung gehört zu den ausgeblendeten Einwänden.
- 4erfülltGesicherte ErschließungDie erforderliche Zufahrt sowie die Versorgung und Abwasserentsorgung stehen dauerhaft zur Verfügung.
1Ein einfaches Fertighaus mit einer Wohnung von 160 Quadratmetern steht allein weit außerhalb jedes Ortes auf einer Fläche ohne Bebauungsplan; es wurde vor 25 Jahren mit Baugenehmigung ausschließlich zum privaten Wohnen errichtet. Der Eigentümer möchte 20 Quadratmeter anbauen und das Haus künftig zusammen mit seiner erwachsenen Tochter und seinem erwachsenen Sohn in drei Wohnungen von jeweils 60 Quadratmetern bewohnen. 4Das Haus ist unmittelbar an eine öffentliche Straße und dauerhaft an die Stromversorgung, Trinkwasserversorgung und Kanalisation angeschlossen; der Flächennutzungsplan sieht dort eine Landwirtschaftsfläche vor. 3Der Anbau liegt hinter dem Haus und beansprucht nur Rasen; Verkehr, Lärm und öffentliche Kosten bleiben unverändert, und geschützte Tiere, Pflanzen, Gewässer oder Bauwerke sind nicht betroffen.
Trifft „Begünstigte Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSonstiges Vorhaben im AußenbereichDie Erweiterung des rein privaten Wohnhauses im Außenbereich gehört keinem privilegierten Vorhabentyp an.
- 2fehltBegünstigungstatbestand erfülltDie Erweiterung auf insgesamt drei Wohnungen überschreitet die Grenze des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB; ein anderer Begünstigungstatbestand greift nicht ein.
- 3erfülltÜbrige öffentliche Belange unbeeinträchtigtAndere als die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten öffentlichen Belange werden nicht beeinträchtigt.
- 4erfülltGesicherte ErschließungDie erforderliche Zufahrt sowie die Versorgung und Abwasserentsorgung stehen dauerhaft zur Verfügung.
Typische Fehler
FehlerBegünstigte Vorhaben werden als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB eingeordnet.
RichtigSie sind sonstige Vorhaben und werden nach § 35 Abs. 2 BauGB unter Beachtung der Sonderregelungen des Absatzes 4 geprüft.
FehlerBei der Wohnhauserweiterung werden bis zu zwei zusätzliche Wohnungen für begünstigt gehalten.
RichtigDie Höchstzahl von zwei Wohnungen in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bezieht sich auf den Gesamtbestand nach der Erweiterung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema