Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen

Begünstigte Vorhaben im Außenbereich

§ 35 IV BauGB · Öffentliches Recht

Begünstigte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 BauGB sind sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die einen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Satz 2 BauGB erfüllen. Bei ihnen bleiben Widersprüche zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft und die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung außer Betracht. Sie nehmen damit eine Mittelstellung zwischen privilegierten und sonstigen, nicht begünstigten Vorhaben ein; die übrigen öffentlichen Belange dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung muss gesichert sein.

Merksatz

Die Begünstigung blendet nur bestimmte öffentliche Belange aus und ersetzt keine vollständige Zulässigkeitsprüfung.

Begünstigt oder privilegiert?Begünstigte Vorhaben bleiben sonstige Vorhaben. Die Gegenüberstellung zeigt ihre Einordnung und den unterschiedlichen Umgang mit öffentlichen Belangen.
Begünstigte Vorhaben im Außenbereich
Privilegierte Vorhaben im Außenbereich
Einordnung
Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB mit Sonderregelung in Absatz 4.
Privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Öffentliche Belange
Die nicht ausgeblendeten öffentlichen Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Entscheidend ist, ob öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein einfaches Fertighaus mit einer Wohnung von 160 Quadratmetern steht allein weit außerhalb jedes Ortes auf einer Fläche ohne Bebauungsplan; es wurde vor 25 Jahren mit Baugenehmigung ausschließlich zum privaten Wohnen errichtet. 2Der Eigentümer möchte 20 Quadratmeter anbauen und das Haus künftig zusammen mit seiner erwachsenen Tochter in zwei Wohnungen von jeweils 90 Quadratmetern bewohnen. 4Das Haus ist unmittelbar an eine öffentliche Straße und dauerhaft an die Stromversorgung, Trinkwasserversorgung und Kanalisation angeschlossen; der Flächennutzungsplan sieht dort eine Landwirtschaftsfläche vor. 3Der Anbau liegt hinter dem Haus und beansprucht nur Rasen; Verkehr, Lärm und öffentliche Kosten bleiben unverändert, und geschützte Tiere, Pflanzen, Gewässer oder Bauwerke sind nicht betroffen.

Trifft „Begünstigte Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?

„Begünstigte Vorhaben im Außenbereich“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sonstiges Vorhaben im Außenbereich
    Die Erweiterung des rein privaten Wohnhauses im Außenbereich gehört keinem privilegierten Vorhabentyp an.
    erfüllt
  2. 2
    Begünstigungstatbestand erfüllt
    Das genehmigte Wohnhaus wird angemessen auf zwei Wohnungen erweitert, die der bisherige Eigentümer und seine Tochter selbst nutzen sollen, sodass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB eingreift.
    erfüllt
  3. 3
    Übrige öffentliche Belange unbeeinträchtigt
    Weitere öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt; der Widerspruch zur Flächennutzungsplanung gehört zu den ausgeblendeten Einwänden.
    erfüllt
  4. 4
    Gesicherte Erschließung
    Die erforderliche Zufahrt sowie die Versorgung und Abwasserentsorgung stehen dauerhaft zur Verfügung.
    erfüllt
BFall B

1Ein einfaches Fertighaus mit einer Wohnung von 160 Quadratmetern steht allein weit außerhalb jedes Ortes auf einer Fläche ohne Bebauungsplan; es wurde vor 25 Jahren mit Baugenehmigung ausschließlich zum privaten Wohnen errichtet. Der Eigentümer möchte 20 Quadratmeter anbauen und das Haus künftig zusammen mit seiner erwachsenen Tochter und seinem erwachsenen Sohn in drei Wohnungen von jeweils 60 Quadratmetern bewohnen. 4Das Haus ist unmittelbar an eine öffentliche Straße und dauerhaft an die Stromversorgung, Trinkwasserversorgung und Kanalisation angeschlossen; der Flächennutzungsplan sieht dort eine Landwirtschaftsfläche vor. 3Der Anbau liegt hinter dem Haus und beansprucht nur Rasen; Verkehr, Lärm und öffentliche Kosten bleiben unverändert, und geschützte Tiere, Pflanzen, Gewässer oder Bauwerke sind nicht betroffen.

Trifft „Begünstigte Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?

„Begünstigte Vorhaben im Außenbereich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Begünstigungstatbestand erfüllt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sonstiges Vorhaben im Außenbereich
    Die Erweiterung des rein privaten Wohnhauses im Außenbereich gehört keinem privilegierten Vorhabentyp an.
    erfüllt
  2. 2
    Begünstigungstatbestand erfüllt
    Die Erweiterung auf insgesamt drei Wohnungen überschreitet die Grenze des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB; ein anderer Begünstigungstatbestand greift nicht ein.
    fehlt
  3. 3
    Übrige öffentliche Belange unbeeinträchtigt
    Andere als die in § 35 Abs. 4 BauGB genannten öffentlichen Belange werden nicht beeinträchtigt.
    erfüllt
  4. 4
    Gesicherte Erschließung
    Die erforderliche Zufahrt sowie die Versorgung und Abwasserentsorgung stehen dauerhaft zur Verfügung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBegünstigte Vorhaben werden als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB eingeordnet.

RichtigSie sind sonstige Vorhaben und werden nach § 35 Abs. 2 BauGB unter Beachtung der Sonderregelungen des Absatzes 4 geprüft.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Wohnhauserweiterung werden bis zu zwei zusätzliche Wohnungen für begünstigt gehalten.

RichtigDie Höchstzahl von zwei Wohnungen in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bezieht sich auf den Gesamtbestand nach der Erweiterung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.