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Behandlungsabbruch

§ 1827 BGB · Zivilrecht

Ein Behandlungsabbruch liegt vor, wenn eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme unterlassen, begrenzt oder beendet wird, um einem ohne Behandlung zum Tod führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Er kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun erfolgen und ist strafrechtlich gerechtfertigt, sofern er dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, auch wenn er zum Tod des Patienten führt.

Merksatz

Aktives Tun schließt einen durch den Patientenwillen gerechtfertigten Behandlungsabbruch nicht aus.

Behandlungsabbruch oder Tötung auf Verlangen?Ein aktives Behandlungsende kann gerechtfertigt sein; eine gezielte Tötung wird durch das Verlangen des Patienten nicht gerechtfertigt.
Behandlungsabbruch
Tötung auf Verlangen
Bezug zur Behandlung
Eine lebenserhaltende Behandlung wird unterlassen, begrenzt oder beendet.
Eigenständiger tödlicher Eingriff, etwa eine tödliche Injektion.
Todesursache
Der Krankheitsprozess nimmt ohne lebenserhaltende Behandlung seinen Lauf.
Der gezielt tödliche Eingriff führt den Tod herbei.
Wirkung des Willens
Der entsprechende Patientenwille ermöglicht die Rechtfertigung.
Das ausdrückliche und ernstliche Verlangen, das den Täter zur Tötung bestimmt, mildert die Strafdrohung, rechtfertigt die Tötung aber nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eva kann wegen einer unheilbaren Muskelerkrankung nicht mehr selbst atmen und wird durch ein Beatmungsgerät am Leben gehalten. 4Nach ausführlicher ärztlicher Aufklärung bittet sie bei klarem Bewusstsein darum, die Beatmung zu beenden. 3Der Arzt will ihrem Wunsch folgen und sie ohne weitere Lebensverlängerung an ihrer Krankheit sterben lassen. 2Er schaltet das Beatmungsgerät aus.

Trifft „Behandlungsabbruch“ hier zu?

„Behandlungsabbruch“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lebenserhaltende medizinische Maßnahme
    Die künstliche Beatmung erhält Evas Leben.
    erfüllt
  2. 2
    Unterlassen, Begrenzen oder Beenden
    Durch das Ausschalten wird die Beatmung beendet.
    erfüllt
  3. 3
    Ziel: Zulassen des tödlichen Krankheitsverlaufs
    Der Arzt will den ohne Beatmung tödlichen Krankheitsverlauf zulassen.
    erfüllt
  4. 4
    Patientenwille für die Rechtfertigung
    Das Ende der Beatmung entspricht Evas ausdrücklich erklärtem und informiertem Willen.
    erfüllt
BFall B

1Eva kann wegen einer unheilbaren Muskelerkrankung nicht mehr selbst atmen und wird durch ein Beatmungsgerät am Leben gehalten. 4Nach ausführlicher ärztlicher Aufklärung bittet sie bei klarem Bewusstsein darum, die Beatmung zu beenden. 3Der Arzt will ihrem Wunsch folgen und sie ohne weitere Lebensverlängerung an ihrer Krankheit sterben lassen. Er zieht versehentlich den Stecker der Nachttischlampe, während das Beatmungsgerät unverändert weiterläuft.

Trifft „Behandlungsabbruch“ hier zu?

„Behandlungsabbruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterlassen, Begrenzen oder Beenden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lebenserhaltende medizinische Maßnahme
    Die künstliche Beatmung erhält Evas Leben.
    erfüllt
  2. 2
    Unterlassen, Begrenzen oder Beenden
    Die Beatmung wird unverändert fortgeführt; das Ausschalten der Lampe verändert die Behandlung nicht.
    fehlt
  3. 3
    Ziel: Zulassen des tödlichen Krankheitsverlaufs
    Das Ziel des Arztes ist weiterhin, den ohne Beatmung tödlichen Krankheitsverlauf zuzulassen.
    erfüllt
  4. 4
    Patientenwille für die Rechtfertigung
    Das beabsichtigte Ende der Beatmung entspricht Evas ausdrücklich erklärtem und informiertem Willen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerOhne schriftliche Patientenverfügung wird ein Behandlungsabbruch stets als strafbar angesehen.

RichtigEine schriftliche Patientenverfügung ist nicht stets erforderlich; maßgeblich ist der tatsächliche oder mutmaßliche Patientenwille.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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