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Behörde i.S.d. § 164 StGB

§ 164 StGB · Strafrecht

Behörde im Sinne des § 164 StGB ist jede organisatorisch selbstständige Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung oder Rechtsprechung wahrnimmt; erfasst sind insbesondere Strafverfolgungsbehörden und Gerichte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Die Stelle muss für die Entgegennahme der konkreten Anzeige oder für Maßnahmen gegen die betroffene Person nicht zuständig sein.

Merksatz

Für die Behördeneigenschaft kommt es nicht auf die Zuständigkeit für den konkreten Fall an.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das örtliche Finanzamt hat eine eigene Leitung und eigene Beschäftigte. 2Es setzt die von den Bürgern zu zahlenden Steuern fest. Nora schreibt dorthin, ihr Nachbar habe ihr Fahrrad gestohlen. Sie weiß, dass diese Behauptung falsch ist, und will Ermittlungen der Polizei gegen ihn auslösen.

Trifft „Behörde i.S.d. § 164 StGB“ hier zu?

„Behörde i.S.d. § 164 StGB“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorisch selbstständige Stelle
    Das Finanzamt bildet eine organisatorisch eigenständige Einheit.
    erfüllt
  2. 2
    Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben oder gerichtlicher Aufgaben
    Die Festsetzung von Steuern gehört zur öffentlichen Verwaltung; die fehlende Zuständigkeit für den behaupteten Diebstahl ist unerheblich.
    erfüllt
BFall B

1Eine privat betriebene Detektei hat eine eigene Leitung und eigene Beschäftigte. Sie führt ausschließlich private Ermittlungen für ihre Kunden durch und hat keine staatlich übertragenen Aufgaben. Nora schreibt dorthin, ihr Nachbar habe ihr Fahrrad gestohlen. Sie weiß, dass diese Behauptung falsch ist, und möchte, dass die Detektive Nachforschungen anstellen.

Trifft „Behörde i.S.d. § 164 StGB“ hier zu?

„Behörde i.S.d. § 164 StGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben oder gerichtlicher Aufgaben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorisch selbstständige Stelle
    Die Detektei bildet eine organisatorisch eigenständige Einheit.
    erfüllt
  2. 2
    Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben oder gerichtlicher Aufgaben
    Die Detektei erledigt nur private Aufträge und nimmt keine öffentlichen Verwaltungsaufgaben oder gerichtlichen Aufgaben wahr.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie besondere Anzeigenzuständigkeit des einzelnen Amtsträgers wird auch für die Behörde verlangt.

RichtigFür die Behördeneigenschaft ist eine Zuständigkeit für die konkrete Anzeige oder die angestrebten Maßnahmen nicht erforderlich.

Verwechslung

FehlerGerichte werden als mögliche Empfänger ausgeschlossen, weil sie nicht zur Verwaltung gehören.

RichtigDer strafrechtliche Behördenbegriff erfasst auch Gerichte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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