Definitionen
Behörde i.S.d. § 164 StGB
§ 164 StGB · StrafrechtBehörde im Sinne des § 164 StGB ist jede organisatorisch selbstständige Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung oder Rechtsprechung wahrnimmt; erfasst sind insbesondere Strafverfolgungsbehörden und Gerichte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Die Stelle muss für die Entgegennahme der konkreten Anzeige oder für Maßnahmen gegen die betroffene Person nicht zuständig sein.
Für die Behördeneigenschaft kommt es nicht auf die Zuständigkeit für den konkreten Fall an.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das örtliche Finanzamt hat eine eigene Leitung und eigene Beschäftigte. 2Es setzt die von den Bürgern zu zahlenden Steuern fest. Nora schreibt dorthin, ihr Nachbar habe ihr Fahrrad gestohlen. Sie weiß, dass diese Behauptung falsch ist, und will Ermittlungen der Polizei gegen ihn auslösen.
Trifft „Behörde i.S.d. § 164 StGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrganisatorisch selbstständige StelleDas Finanzamt bildet eine organisatorisch eigenständige Einheit.
- 2erfülltWahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben oder gerichtlicher AufgabenDie Festsetzung von Steuern gehört zur öffentlichen Verwaltung; die fehlende Zuständigkeit für den behaupteten Diebstahl ist unerheblich.
1Eine privat betriebene Detektei hat eine eigene Leitung und eigene Beschäftigte. Sie führt ausschließlich private Ermittlungen für ihre Kunden durch und hat keine staatlich übertragenen Aufgaben. Nora schreibt dorthin, ihr Nachbar habe ihr Fahrrad gestohlen. Sie weiß, dass diese Behauptung falsch ist, und möchte, dass die Detektive Nachforschungen anstellen.
Trifft „Behörde i.S.d. § 164 StGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrganisatorisch selbstständige StelleDie Detektei bildet eine organisatorisch eigenständige Einheit.
- 2fehltWahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben oder gerichtlicher AufgabenDie Detektei erledigt nur private Aufträge und nimmt keine öffentlichen Verwaltungsaufgaben oder gerichtlichen Aufgaben wahr.
Typische Fehler
FehlerDie besondere Anzeigenzuständigkeit des einzelnen Amtsträgers wird auch für die Behörde verlangt.
RichtigFür die Behördeneigenschaft ist eine Zuständigkeit für die konkrete Anzeige oder die angestrebten Maßnahmen nicht erforderlich.
FehlerGerichte werden als mögliche Empfänger ausgeschlossen, weil sie nicht zur Verwaltung gehören.
RichtigDer strafrechtliche Behördenbegriff erfasst auch Gerichte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema