Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen

§ 393 BGB · Zivilrecht

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann der Schuldner nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen; dem Gläubiger soll die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs gesichert werden, damit er nicht gezwungen ist, die Folgen einer unerlaubten Handlung durch bloße Verrechnung hinzunehmen.

Merksatz

Vorsätzlich Geschädigte sollen tatsächliche Erfüllung erhalten und sich nicht mit einer bloßen Verrechnung begnügen müssen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anton zertrümmert absichtlich und ohne Erlaubnis die Fensterscheibe von Bertas Haus. Berta verlangt von Anton die Reparaturkosten von 600 Euro. Anton hat Berta zuvor 600 Euro geliehen, die sie ihm seit einer Woche zurückzahlen muss. 2Er erklärt Berta, dass er mit diesem Rückzahlungsanspruch ihre Forderung über 600 Euro verrechnet.

Trifft „Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen“ hier zu?

„Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
    Bertas Schadensersatzforderung beruht auf einer vorsätzlichen Verletzung ihres Eigentums.
    erfüllt
  2. 2
    Aufrechnung des Schuldners mit einer Gegenforderung
    Anton erklärt als Schuldner der Schadensersatzforderung die Aufrechnung mit seinem fälligen Rückzahlungsanspruch.
    erfüllt
BFall B

Anton stößt beim unaufmerksamen Tragen einer Leiter versehentlich die Fensterscheibe von Bertas Haus ein. Berta verlangt von Anton die Reparaturkosten von 600 Euro. Anton hat Berta zuvor 600 Euro geliehen, die sie ihm seit einer Woche zurückzahlen muss. 2Er erklärt Berta, dass er mit diesem Rückzahlungsanspruch ihre Forderung über 600 Euro verrechnet.

Trifft „Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen“ hier zu?

„Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
    Bertas Schadensersatzforderung beruht nur auf einer fahrlässigen Eigentumsverletzung; es fehlt der Vorsatz.
    fehlt
  2. 2
    Aufrechnung des Schuldners mit einer Gegenforderung
    Anton erklärt als Schuldner der Schadensersatzforderung die Aufrechnung mit seinem fälligen Rückzahlungsanspruch.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Verbot wird auch dann angewendet, wenn der Geschädigte selbst mit seiner Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnet.

Richtig§ 393 BGB untersagt die Aufrechnung gegen die geschützte Forderung. Die Aufrechnung mit dieser Forderung wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.