Definitionen
Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen
§ 393 BGB · ZivilrechtGegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann der Schuldner nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen; dem Gläubiger soll die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs gesichert werden, damit er nicht gezwungen ist, die Folgen einer unerlaubten Handlung durch bloße Verrechnung hinzunehmen.
Vorsätzlich Geschädigte sollen tatsächliche Erfüllung erhalten und sich nicht mit einer bloßen Verrechnung begnügen müssen.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Anton zertrümmert absichtlich und ohne Erlaubnis die Fensterscheibe von Bertas Haus. Berta verlangt von Anton die Reparaturkosten von 600 Euro. Anton hat Berta zuvor 600 Euro geliehen, die sie ihm seit einer Woche zurückzahlen muss. 2Er erklärt Berta, dass er mit diesem Rückzahlungsanspruch ihre Forderung über 600 Euro verrechnet.
Trifft „Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltForderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter HandlungBertas Schadensersatzforderung beruht auf einer vorsätzlichen Verletzung ihres Eigentums.
- 2erfülltAufrechnung des Schuldners mit einer GegenforderungAnton erklärt als Schuldner der Schadensersatzforderung die Aufrechnung mit seinem fälligen Rückzahlungsanspruch.
Anton stößt beim unaufmerksamen Tragen einer Leiter versehentlich die Fensterscheibe von Bertas Haus ein. Berta verlangt von Anton die Reparaturkosten von 600 Euro. Anton hat Berta zuvor 600 Euro geliehen, die sie ihm seit einer Woche zurückzahlen muss. 2Er erklärt Berta, dass er mit diesem Rückzahlungsanspruch ihre Forderung über 600 Euro verrechnet.
Trifft „Aufrechnungsverbot bei unerlaubten Handlungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltForderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter HandlungBertas Schadensersatzforderung beruht nur auf einer fahrlässigen Eigentumsverletzung; es fehlt der Vorsatz.
- 2erfülltAufrechnung des Schuldners mit einer GegenforderungAnton erklärt als Schuldner der Schadensersatzforderung die Aufrechnung mit seinem fälligen Rückzahlungsanspruch.
Typische Fehler
FehlerDas Verbot wird auch dann angewendet, wenn der Geschädigte selbst mit seiner Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnet.
Richtig§ 393 BGB untersagt die Aufrechnung gegen die geschützte Forderung. Die Aufrechnung mit dieser Forderung wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.
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