Definitionen
Aufrechnung bei mehreren Forderungen
§ 396 BGB · ZivilrechtHat der Aufrechnende oder der andere Teil mehrere Forderungen, die zur Aufrechnung geeignet sind, so kann der Aufrechnende bei der Aufrechnung bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Fehlt eine solche Bestimmung oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, gilt § 366 Abs. 2 BGB entsprechend. Schuldet der Aufrechnende dem anderen Teil neben der Hauptleistung Zinsen und Kosten, gilt § 367 BGB entsprechend.
Das Auswahlrecht hängt nicht davon ab, auf welcher Seite mehrere geeignete Forderungen bestehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna schuldet Ben aus zwei getrennten Darlehen 200 Euro und 300 Euro, die sie sofort zurückzahlen muss. Ben muss Anna aus einem weiteren Darlehen sofort 200 Euro zurückzahlen. Anna teilt Ben mit, dass sie die von ihm geschuldeten 200 Euro mit ihrer eigenen Schuld über 200 Euro verrechnet.
Trifft „Aufrechnung bei mehreren Forderungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Forderungen auf mindestens einer SeiteBen hat zwei selbständige Zahlungsforderungen gegen Anna.
- 2erfülltEignung der Forderungen zur AufrechnungDie gegenseitigen Geldforderungen sind gleichartig und fällig.
2Anna muss Ben aus einem Darlehen sofort 200 Euro zurückzahlen. Ben muss Anna aus einem anderen Darlehen ebenfalls sofort 200 Euro zurückzahlen. Weitere Ansprüche zwischen ihnen bestehen nicht. Anna teilt Ben mit, dass sie die beiden Beträge miteinander verrechnet.
Trifft „Aufrechnung bei mehreren Forderungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMehrere Forderungen auf mindestens einer SeiteAuf jeder Seite besteht nur eine Forderung, sodass keine Auswahl zwischen mehreren Forderungen erforderlich ist.
- 2erfülltEignung der Forderungen zur AufrechnungDie gegenseitigen Geldforderungen sind gleichartig und fällig.
Typische Fehler
FehlerDie Forderungsauswahl des Aufrechnenden wird trotz unverzüglichen Widerspruchs der Gegenseite als verbindlich behandelt.
RichtigBei unverzüglichem Widerspruch richtet sich die Zuordnung entsprechend nach der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB.
FehlerDer aufgerechnete Betrag wird trotz geschuldeter Zinsen und Kosten stets zuerst von der Hauptleistung abgezogen.
RichtigSchuldet der Aufrechnende auch Zinsen und Kosten, gilt § 367 BGB entsprechend: Ohne abweichende Bestimmung werden zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung getilgt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema