Definitionen
Aufschiebende Wirkung
§ 80 I VwGO · Öffentliches RechtDie aufschiebende Wirkung ist die Rechtsfolge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung dessen Vollziehbarkeit, nicht aber seine Wirksamkeit hemmen. Sie tritt grundsätzlich kraft Gesetzes ein, soweit kein Ausschluss nach § 80 Abs. 2 VwGO besteht; andernfalls kann sie durch behördliche Aussetzung der Vollziehung oder gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung herbeigeführt werden. Ihre Dauer richtet sich nach § 80b VwGO.
Die aufschiebende Wirkung stoppt grundsätzlich die Umsetzung eines Verwaltungsakts, beseitigt aber nicht seine Wirksamkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Das Gewerbeamt in Leipzig verbietet Nora mit einem Bescheid, ihre Änderungsschneiderei weiter zu betreiben. 1Nora legt am nächsten Tag schriftlich und unterschrieben bei diesem Amt Widerspruch gegen den Bescheid ein. 3Eine besondere Anordnung, den Bescheid trotz Widerspruchs sofort umzusetzen, hat das Amt nicht getroffen.
Trifft „Aufschiebende Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderspruch oder AnfechtungsklageNora hat formgerecht und rechtzeitig Widerspruch erhoben.
- 2erfülltGegen einen VerwaltungsaktDie verbindliche Untersagung des Gewerbebetriebs ist ein Verwaltungsakt.
- 3erfülltKein Ausschluss oder behördliche bzw. gerichtliche HerbeiführungBei dieser Gewerbeuntersagung greift keine gesetzliche Ausnahme; auch eine besondere Vollziehungsanordnung fehlt.
2Die Stadt Leipzig verlangt von Nora mit einem Bescheid die jährliche Grundsteuer für ihr Grundstück. 1Nora legt am nächsten Tag schriftlich und unterschrieben bei der Stadt Widerspruch gegen den Bescheid ein. Weder die Stadt noch ein Gericht hat die Umsetzung des Bescheids vorläufig gestoppt.
Trifft „Aufschiebende Wirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWiderspruch oder AnfechtungsklageNora hat formgerecht und rechtzeitig Widerspruch erhoben.
- 2erfülltGegen einen VerwaltungsaktDie verbindliche Anforderung der Grundsteuer ist ein Verwaltungsakt.
- 3fehltKein Ausschluss oder behördliche bzw. gerichtliche HerbeiführungBei öffentlichen Abgaben entfällt die Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; eine behördliche oder gerichtliche Aussetzung fehlt.
Typische Fehler
FehlerDer angegriffene Verwaltungsakt wird während des Rechtsbehelfsverfahrens als unwirksam behandelt.
RichtigNach der Rechtsprechung bleibt der Verwaltungsakt wirksam; gehemmt wird seine Vollziehbarkeit.
FehlerAus der Einlegung des Widerspruchs wird ohne Prüfung der Ausnahmen auf ein Vollziehungshindernis geschlossen.
RichtigDie Ausschlussgründe des § 80 Abs. 2 VwGO müssen geprüft werden; gegebenenfalls bedarf es einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema