Definitionen
Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung
§ 406 BGB · ZivilrechtDer Schuldner kann gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) mit einer Forderung aufrechnen, die er gegen den bisherigen Gläubiger (Zedenten) hatte, sofern er diese Forderung bereits vor Kenntnis der Abtretung erworben hatte; bei einer erst später entstehenden Forderung genügt, dass ihr Rechtsgrund bereits vor Kenntnis der Abtretung zu seinen Gunsten gelegt war. Die Aufrechnungslage muss dabei nicht schon vor der Abtretung bestanden haben, solange die Gegenforderung nicht erst nach Kenntnis der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Entscheidend sind die Kenntnis der Abtretung beim Forderungserwerb und das zeitliche Verhältnis der Fälligkeiten.
- 2. Februar 2026Erwerb der GegenforderungPaul erwirbt seine Darlehensforderung gegen Lara, bevor er von der späteren Abtretung erfährt.
- 2. März 2026Kenntnis der AbtretungPaul erfährt, dass Lara ihren Kaufpreisanspruch an Nina übertragen hat.
- 30. Juni 2026Beide Forderungen werden fälligDie Gegenforderung wird zwar nach Kenntnis, aber nicht später als die abgetretene Forderung fällig.
- Erwerb der Gegenforderung Paul erwirbt seine Darlehensforderung gegen Lara, bevor er von der späteren Abtretung erfährt.
- Kenntnis der Abtretung Paul erfährt, dass Lara ihren Kaufpreisanspruch an Nina übertragen hat.
- Beide Forderungen werden fällig Die Gegenforderung wird zwar nach Kenntnis, aber nicht später als die abgetretene Forderung fällig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lara hat Paul am 2. Februar 2026 für 500 Euro ein Fahrrad verkauft und übergeben; Paul hat Lara am selben Tag 500 Euro geliehen. Beide Beträge sind vereinbarungsgemäß am 30. Juni 2026 zu zahlen. Am 2. März 2026 überträgt Lara ihren Zahlungsanspruch auf Nina und teilt dies Paul noch am selben Tag mit. Am 1. Juli 2026 erklärt Paul gegenüber Nina, dass er seine Forderung gegen Lara mit der auf Nina übertragenen Forderung verrechnet.
Trifft „Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenforderung gegen den bisherigen GläubigerPaul hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Lara, die ihren Kaufpreisanspruch auf Nina übertragen hat.
- 2erfülltErwerb oder Rechtsgrund vor Kenntnis der AbtretungPaul erwirbt seine Gegenforderung am 2. Februar und erfährt erst am 2. März von der Abtretung.
- 3erfülltKein zeitlicher Ausschluss wegen der FälligkeitBeide Forderungen werden nach Pauls Kenntnis, aber gleichzeitig fällig.
Lara hat Paul am 2. Februar 2026 für 500 Euro ein Fahrrad verkauft und übergeben; Paul hat Lara am selben Tag 500 Euro geliehen. Paul soll den Kaufpreis am 30. Juni 2026 zahlen, Lara das Darlehen am 31. Juli 2026 zurückzahlen. Am 2. März 2026 überträgt Lara ihren Zahlungsanspruch auf Nina und teilt dies Paul noch am selben Tag mit. Am 3. August 2026 erklärt Paul gegenüber Nina, dass er seine Forderung gegen Lara mit der auf Nina übertragenen Forderung verrechnet.
Trifft „Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenforderung gegen den bisherigen GläubigerPaul hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Lara, die ihren Kaufpreisanspruch auf Nina übertragen hat.
- 2erfülltErwerb oder Rechtsgrund vor Kenntnis der AbtretungPaul erwirbt seine Gegenforderung am 2. Februar und erfährt erst am 2. März von der Abtretung.
- 3fehltKein zeitlicher Ausschluss wegen der FälligkeitDie Gegenforderung wird erst nach Pauls Kenntnis und zudem später als Ninas Forderung fällig.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass die Aufrechnungslage bereits vor der Abtretung bestanden hat.
RichtigDie allgemeine Aufrechnungslage kann auch erst nach der Abtretung entstehen, wenn die Schutzvoraussetzungen des § 406 BGB vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema