Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung

§ 406 BGB · Zivilrecht

Der Schuldner kann gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) mit einer Forderung aufrechnen, die er gegen den bisherigen Gläubiger (Zedenten) hatte, sofern er diese Forderung bereits vor Kenntnis der Abtretung erworben hatte; bei einer erst später entstehenden Forderung genügt, dass ihr Rechtsgrund bereits vor Kenntnis der Abtretung zu seinen Gunsten gelegt war. Die Aufrechnungslage muss dabei nicht schon vor der Abtretung bestanden haben, solange die Gegenforderung nicht erst nach Kenntnis der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Merksatz

Entscheidend sind die Kenntnis der Abtretung beim Forderungserwerb und das zeitliche Verhältnis der Fälligkeiten.

Wann bleibt die Aufrechnung möglich?Fall A: Erwerb vor Kenntnis und gleichzeitige Fälligkeit. Maßgeblich sind zwei Zeitvergleiche, nicht allein der Tag der Abtretung.
  1. 2. Februar 2026
    Erwerb der Gegenforderung
    Paul erwirbt seine Darlehensforderung gegen Lara, bevor er von der späteren Abtretung erfährt.
  2. 2. März 2026
    Kenntnis der Abtretung
    Paul erfährt, dass Lara ihren Kaufpreisanspruch an Nina übertragen hat.
  3. 30. Juni 2026
    Beide Forderungen werden fällig
    Die Gegenforderung wird zwar nach Kenntnis, aber nicht später als die abgetretene Forderung fällig.
  1. Erwerb der Gegenforderung Paul erwirbt seine Darlehensforderung gegen Lara, bevor er von der späteren Abtretung erfährt.
  2. Kenntnis der Abtretung Paul erfährt, dass Lara ihren Kaufpreisanspruch an Nina übertragen hat.
  3. Beide Forderungen werden fällig Die Gegenforderung wird zwar nach Kenntnis, aber nicht später als die abgetretene Forderung fällig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara hat Paul am 2. Februar 2026 für 500 Euro ein Fahrrad verkauft und übergeben; Paul hat Lara am selben Tag 500 Euro geliehen. Beide Beträge sind vereinbarungsgemäß am 30. Juni 2026 zu zahlen. Am 2. März 2026 überträgt Lara ihren Zahlungsanspruch auf Nina und teilt dies Paul noch am selben Tag mit. Am 1. Juli 2026 erklärt Paul gegenüber Nina, dass er seine Forderung gegen Lara mit der auf Nina übertragenen Forderung verrechnet.

Trifft „Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung“ hier zu?

„Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenforderung gegen den bisherigen Gläubiger
    Paul hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Lara, die ihren Kaufpreisanspruch auf Nina übertragen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Erwerb oder Rechtsgrund vor Kenntnis der Abtretung
    Paul erwirbt seine Gegenforderung am 2. Februar und erfährt erst am 2. März von der Abtretung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein zeitlicher Ausschluss wegen der Fälligkeit
    Beide Forderungen werden nach Pauls Kenntnis, aber gleichzeitig fällig.
    erfüllt
BFall B

Lara hat Paul am 2. Februar 2026 für 500 Euro ein Fahrrad verkauft und übergeben; Paul hat Lara am selben Tag 500 Euro geliehen. Paul soll den Kaufpreis am 30. Juni 2026 zahlen, Lara das Darlehen am 31. Juli 2026 zurückzahlen. Am 2. März 2026 überträgt Lara ihren Zahlungsanspruch auf Nina und teilt dies Paul noch am selben Tag mit. Am 3. August 2026 erklärt Paul gegenüber Nina, dass er seine Forderung gegen Lara mit der auf Nina übertragenen Forderung verrechnet.

Trifft „Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung“ hier zu?

„Aufrechnungsbefugnis bei Forderungsabtretung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein zeitlicher Ausschluss wegen der Fälligkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenforderung gegen den bisherigen Gläubiger
    Paul hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Lara, die ihren Kaufpreisanspruch auf Nina übertragen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Erwerb oder Rechtsgrund vor Kenntnis der Abtretung
    Paul erwirbt seine Gegenforderung am 2. Februar und erfährt erst am 2. März von der Abtretung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein zeitlicher Ausschluss wegen der Fälligkeit
    Die Gegenforderung wird erst nach Pauls Kenntnis und zudem später als Ninas Forderung fällig.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass die Aufrechnungslage bereits vor der Abtretung bestanden hat.

RichtigDie allgemeine Aufrechnungslage kann auch erst nach der Abtretung entstehen, wenn die Schutzvoraussetzungen des § 406 BGB vorliegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.