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Aufopferungsanspruch (nichtvermögenswerte Rechtsgüter)

§§ 74, 75 EinlALR analog · Öffentliches Recht

Der Aufopferungsanspruch gewährt einem Bürger einen Entschädigungsanspruch in Geld, wenn er durch einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Freiheit (nichtvermögenswerte Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG) ein Sonderopfer erleidet, also im Interesse der Allgemeinheit eine Belastung trägt, die über das allen gleichermaßen Zugemutete hinausgeht. Die Beeinträchtigung muss eine unmittelbare Folge des hoheitlichen Eingriffs sein.

Merksatz

Rechtmäßiges Staatshandeln schließt eine Entschädigung für ein Sonderopfer nicht aus.

Aufopferung oder enteignender Eingriff?Die geschützten Rechtsgüter unterscheiden sich. Beim enteignenden Eingriff muss außerdem die zugrunde liegende hoheitliche Maßnahme rechtmäßig sein.
Aufopferungsanspruch
Enteignender Eingriff
Geschützte Rechtsgüter
Leben, Gesundheit oder Freiheit
Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG
Hoheitliche Maßnahme
Rechtmäßig oder rechtswidrig
Rechtmäßig

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Richter ordnet zur Aufklärung einer Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme beim Beschuldigten an. Eine Ärztin führt die Entnahme nach allen medizinischen Regeln durch. Durch den Einstich entsteht eine sehr seltene, vorher nicht erkennbare Nervenschädigung, die den Arm dauerhaft beeinträchtigt.

Trifft „Aufopferungsanspruch (nichtvermögenswerte Rechtsgüter)“ hier zu?

„Aufopferungsanspruch (nichtvermögenswerte Rechtsgüter)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff
    Die Blutentnahme wird aufgrund einer staatlichen Anordnung zur Strafverfolgung durchgeführt.
    erfüllt
  2. 2
    Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit
    Die dauerhafte Nervenschädigung beeinträchtigt die Gesundheit.
    erfüllt
  3. 3
    Sonderopfer
    Die außergewöhnliche Dauerverletzung durch die Strafverfolgungsmaßnahme geht über die allgemein hinzunehmenden Folgen einer Blutentnahme hinaus.
    erfüllt
  4. 4
    Unmittelbare Eingriffsfolge
    Die Verletzung entsteht unmittelbar bei der Durchführung der angeordneten Blutentnahme.
    erfüllt
BFall B

Ein Richter ordnet zur Aufklärung einer Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme beim Beschuldigten an. Eine Ärztin führt die Entnahme nach allen medizinischen Regeln durch. Durch den Einstich entsteht nur eine kleine, rasch abheilende Wunde ohne weitere Beschwerden.

Trifft „Aufopferungsanspruch (nichtvermögenswerte Rechtsgüter)“ hier zu?

„Aufopferungsanspruch (nichtvermögenswerte Rechtsgüter)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sonderopfer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitlicher Eingriff
    Die Blutentnahme wird aufgrund einer staatlichen Anordnung zur Strafverfolgung durchgeführt.
    erfüllt
  2. 2
    Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit
    Auch die kleine Einstichwunde beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  3. 3
    Sonderopfer
    Die gewöhnliche, rasch abheilende Einstichwunde gehört zu den allgemein hinzunehmenden Folgen einer solchen Blutentnahme.
    fehlt
  4. 4
    Unmittelbare Eingriffsfolge
    Die Wunde entsteht unmittelbar durch die Durchführung der angeordneten Blutentnahme.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDen Anspruch auch bei einer ausschließlichen Beschädigung von Eigentum anwenden.

RichtigDieser Anspruch schützt Leben, Gesundheit und Freiheit, nicht das Eigentum als solches.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede hoheitlich verursachte körperliche Beeinträchtigung für entschädigungspflichtig halten.

RichtigErforderlich ist eine besondere Belastung, die über das allgemein Hinzunehmende hinausgeht.

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