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Aufopferungsanspruch (allgemeiner Aufopferungsgedanke)

§§ 74, 75 EinlALR · Öffentliches Recht

Nach dem in §§ 74, 75 EinlALR niedergelegten und gewohnheitsrechtlich fortgeltenden Aufopferungsgedanken hat der Staat denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl der Allgemeinheit aufopfern muss und dadurch ein Sonderopfer erleidet. Der allgemeine Aufopferungsanspruch setzt einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in nichtvermögenswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder körperliche Bewegungsfreiheit zum Wohl der Allgemeinheit voraus, der dem Betroffenen ein die allgemeine Opfergrenze überschreitendes Sonderopfer auferlegt. Dieser Gedanke bildet die Grundlage des allgemeinen Aufopferungsanspruchs sowie des enteignungsgleichen und des enteignenden Eingriffs im Staatshaftungsrecht.

Merksatz

Entschädigt wird das Sonderopfer für die Allgemeinheit, nicht schon jede hoheitlich verursachte Belastung.

Aufopferung oder enteignungsgleicher Eingriff?Entscheidend ist zunächst das betroffene Rechtsgut: Der allgemeine Aufopferungsanspruch schützt nichtvermögenswerte Rechte, der enteignungsgleiche Eingriff das Eigentum.
Allgemeiner Aufopferungsanspruch
Enteignungsgleicher Eingriff
Geschütztes Rechtsgut
Nichtvermögenswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und körperliche Bewegungsfreiheit.
Durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen.
Sonderopfer
Erforderlich ist eine Belastung über der allgemeinen Opfergrenze.
Bei einem rechtswidrigen Eigentumseingriff wird das Sonderopfer regelmäßig durch die Rechtswidrigkeit indiziert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Zur Aufklärung einer schweren Straftat ordnet ein Gericht an, einer unbeteiligten Zeugin gegen ihren Willen Blut abzunehmen, um eine bestimmte Spur im Blut festzustellen. Die Probe ist zur Aufklärung notwendig, und vorab gibt es keine Hinweise auf besondere gesundheitliche Risiken. Ein vom Gericht beauftragter Arzt nimmt das Blut ab und verletzt dabei trotz fachgerechter Durchführung unerwartet einen Nerv, sodass zwei Finger dauerhaft gefühllos bleiben. Wegen der Verletzung kann die Zeugin mehrere Wochen nicht arbeiten und verliert Einkommen.

Trifft „Aufopferungsanspruch (allgemeiner Aufopferungsgedanke)“ hier zu?

„Aufopferungsanspruch (allgemeiner Aufopferungsgedanke)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
    Die gerichtlich angeordnete und durch den beauftragten Arzt ausgeführte Blutentnahme verursacht unmittelbar die Verletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtvermögenswertes Rechtsgut
    Die Nervenschädigung beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinwohlbezug
    Die Blutentnahme dient der Strafverfolgung und damit dem Allgemeinwohl.
    erfüllt
  4. 4
    Sonderopfer
    Die unerwartete dauerhafte Nervenschädigung überschreitet die allgemein hinzunehmenden Belastungen einer Blutentnahme.
    erfüllt
BFall B

3Zur Aufklärung einer schweren Straftat ordnet ein Gericht an, einer unbeteiligten Zeugin gegen ihren Willen Blut abzunehmen, um eine bestimmte Spur im Blut festzustellen. Die Probe ist zur Aufklärung notwendig, und vorab gibt es keine Hinweise auf besondere gesundheitliche Risiken. 1Ein vom Gericht beauftragter Arzt nimmt das Blut fachgerecht ab. 2Die Entnahme verursacht nur den üblichen kurzen Einstichschmerz und einen kleinen Bluterguss, der rasch abheilt.

Trifft „Aufopferungsanspruch (allgemeiner Aufopferungsgedanke)“ hier zu?

„Aufopferungsanspruch (allgemeiner Aufopferungsgedanke)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sonderopfer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
    Der Arzt führt die gerichtlich angeordnete körperliche Maßnahme unmittelbar an der Zeugin durch.
    erfüllt
  2. 2
    Nichtvermögenswertes Rechtsgut
    Auch die gewöhnliche Blutentnahme greift in die körperliche Unversehrtheit ein.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinwohlbezug
    Die Blutentnahme dient der Strafverfolgung und damit dem Allgemeinwohl.
    erfüllt
  4. 4
    Sonderopfer
    Der übliche Einstichschmerz und der rasch abheilende kleine Bluterguss überschreiten die allgemeine Opfergrenze nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder hoheitliche Eigentumseingriff wird dem allgemeinen Aufopferungsanspruch zugeordnet.

RichtigDer allgemeine Aufopferungsanspruch betrifft nichtvermögenswerte Rechtsgüter; für Eigentumseingriffe kommen insbesondere der enteignende und der enteignungsgleiche Eingriff in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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