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326 Definitionen

Antrag

§ 145 BGB · Zivilrecht

Ein Antrag (Angebot) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und so bestimmt gefasst ist, dass der Vertragsschluss durch ein schlichtes 'Ja' des Empfängers herbeigeführt werden kann; der Antragende ist gemäß § 145 BGB grundsätzlich daran gebunden.

Merksatz

Der Empfänger muss nur noch zustimmen, nicht erst wesentliche Vertragsinhalte aushandeln.

Antrag oder Invitatio ad offerendum?Entscheidend ist, ob bereits eine Erklärung zum Vertragsschluss vorliegt oder die andere Seite erst einen Antrag abgeben soll.
Antrag
Invitatio ad offerendum
Funktion
Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrags.
Aufforderung, selbst einen Antrag abzugeben.
Reaktion des Empfängers
Eine vorbehaltlose Zustimmung kann den Vertrag schließen.
Der Empfänger gibt zunächst selbst einen Antrag ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea schreibt Max: „Ich verkaufe dir mein rotes Fahrrad für 180 Euro. Du brauchst nur noch zuzustimmen.“

Trifft „Antrag“ hier zu?

„Antrag“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfangsbedürftige Willenserklärung
    Lea erklärt gegenüber Max ihren Willen, sich durch seine Zustimmung vertraglich zu verpflichten.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger und bestimmter Vertragsinhalt
    Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis stehen eindeutig fest.
    erfüllt
BFall B

2Lea schreibt Max: „Falls du mein rotes Fahrrad für 180 Euro kaufen möchtest, schreib mir. Danach entscheide ich, ob ich es dir verkaufe.“

Trifft „Antrag“ hier zu?

„Antrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Empfangsbedürftige Willenserklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Empfangsbedürftige Willenserklärung
    Lea behält sich die Entscheidung über den Verkauf vor und erklärt deshalb noch keinen Rechtsbindungswillen.
    fehlt
  2. 2
    Vollständiger und bestimmter Vertragsinhalt
    Die möglichen Vertragsparteien, das Fahrrad und der Kaufpreis sind eindeutig bezeichnet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Antrag wird ausnahmslos als bindend behandelt.

RichtigDie Bindung ist der Regelfall; der Antragende kann sie jedoch ausschließen.

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