Definitionen
Antrag
§ 145 BGB · ZivilrechtEin Antrag (Angebot) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält und so bestimmt gefasst ist, dass der Vertragsschluss durch ein schlichtes 'Ja' des Empfängers herbeigeführt werden kann; der Antragende ist gemäß § 145 BGB grundsätzlich daran gebunden.
Der Empfänger muss nur noch zustimmen, nicht erst wesentliche Vertragsinhalte aushandeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea schreibt Max: „Ich verkaufe dir mein rotes Fahrrad für 180 Euro. Du brauchst nur noch zuzustimmen.“
Trifft „Antrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEmpfangsbedürftige WillenserklärungLea erklärt gegenüber Max ihren Willen, sich durch seine Zustimmung vertraglich zu verpflichten.
- 2erfülltVollständiger und bestimmter VertragsinhaltVertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis stehen eindeutig fest.
2Lea schreibt Max: „Falls du mein rotes Fahrrad für 180 Euro kaufen möchtest, schreib mir. Danach entscheide ich, ob ich es dir verkaufe.“
Trifft „Antrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEmpfangsbedürftige WillenserklärungLea behält sich die Entscheidung über den Verkauf vor und erklärt deshalb noch keinen Rechtsbindungswillen.
- 2erfülltVollständiger und bestimmter VertragsinhaltDie möglichen Vertragsparteien, das Fahrrad und der Kaufpreis sind eindeutig bezeichnet.
Typische Fehler
FehlerEin Antrag wird ausnahmslos als bindend behandelt.
RichtigDie Bindung ist der Regelfall; der Antragende kann sie jedoch ausschließen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata