Definitionen
Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)
§ 194 BGB · ZivilrechtEine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die einem Rechtssubjekt das Recht gewährt, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB); sie bildet die normative Basis, auf die der Anspruchsteller sein Begehren stützt.
Die bloße Bedeutung einer Norm für den Fall macht sie noch nicht zur Anspruchsgrundlage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena hat Max ihr Fahrrad für 120 Euro verkauft und übergeben. Max hat noch nicht bezahlt. Lena verlangt den Preis und beruft sich auf die gesetzliche Regel, nach der ein Käufer den vereinbarten Preis bezahlen muss.
Trifft „Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnormDie herangezogene Regel ist die gesetzliche Bestimmung des § 433 Abs. 2 BGB.
- 2erfülltGewährung eines Rechts gegenüber einer anderen PersonDie Regel gibt Lena das Recht, von Max die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen.
Lena hat Max ihr Fahrrad für 120 Euro verkauft und übergeben. Max hat noch nicht bezahlt. Lena verlangt den Preis und beruft sich dafür allein auf 1die gesetzliche Regel, dass Forderungen grundsätzlich verjähren.
Trifft „Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsnormDie herangezogene Regel ist die gesetzliche Bestimmung des § 194 Abs. 1 BGB.
- 2fehltGewährung eines Rechts gegenüber einer anderen PersonDie Verjährungsregel begründet kein Recht auf Zahlung, auch wenn Lena dieses aus einer anderen Vorschrift zusteht.
Typische Fehler
Fehler§ 194 Abs. 1 BGB wird als Anspruchsgrundlage für die konkret verlangte Leistung herangezogen.
RichtigDie Vorschrift beschreibt den Anspruch und ordnet grundsätzlich seine Verjährung an; das konkrete Leistungsrecht muss sich aus einer anderen Grundlage ergeben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema