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326 Definitionen

Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)

§ 194 BGB · Zivilrecht

Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die einem Rechtssubjekt das Recht gewährt, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB); sie bildet die normative Basis, auf die der Anspruchsteller sein Begehren stützt.

Merksatz

Die bloße Bedeutung einer Norm für den Fall macht sie noch nicht zur Anspruchsgrundlage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena hat Max ihr Fahrrad für 120 Euro verkauft und übergeben. Max hat noch nicht bezahlt. Lena verlangt den Preis und beruft sich auf die gesetzliche Regel, nach der ein Käufer den vereinbarten Preis bezahlen muss.

Trifft „Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)“ hier zu?

„Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Die herangezogene Regel ist die gesetzliche Bestimmung des § 433 Abs. 2 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Gewährung eines Rechts gegenüber einer anderen Person
    Die Regel gibt Lena das Recht, von Max die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen.
    erfüllt
BFall B

Lena hat Max ihr Fahrrad für 120 Euro verkauft und übergeben. Max hat noch nicht bezahlt. Lena verlangt den Preis und beruft sich dafür allein auf 1die gesetzliche Regel, dass Forderungen grundsätzlich verjähren.

Trifft „Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)“ hier zu?

„Anspruchsgrundlage (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gewährung eines Rechts gegenüber einer anderen Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsnorm
    Die herangezogene Regel ist die gesetzliche Bestimmung des § 194 Abs. 1 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Gewährung eines Rechts gegenüber einer anderen Person
    Die Verjährungsregel begründet kein Recht auf Zahlung, auch wenn Lena dieses aus einer anderen Vorschrift zusteht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

Fehler§ 194 Abs. 1 BGB wird als Anspruchsgrundlage für die konkret verlangte Leistung herangezogen.

RichtigDie Vorschrift beschreibt den Anspruch und ordnet grundsätzlich seine Verjährung an; das konkrete Leistungsrecht muss sich aus einer anderen Grundlage ergeben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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