Definitionen
Anfechtungsklage
§ 42 I Alt. 1 VwGO · Öffentliches RechtDie Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder eines Widerspruchsbescheids begehrt; sie ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Entscheidend ist das Ziel, einen bestehenden Verwaltungsakt durch das Gericht beseitigen zu lassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt verlangt von Lea in einem schriftlichen Gebührenbescheid 200 Euro für eine Bescheinigung. Die dafür geltende Gebührenregelung bestimmt ausdrücklich, dass diese Bescheinigung kostenlos ausgestellt wird. Lea will vor Gericht erreichen, dass der Bescheid aufgehoben wird.
Trifft „Anfechtungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufhebung als KlagezielLea möchte die verbindliche Zahlungsanordnung gerichtlich beseitigen lassen.
- 2erfülltVorliegen eines Verwaltungsakts oder WiderspruchsbescheidsDer Gebührenbescheid regelt verbindlich Leas Zahlungspflicht und ist ein Verwaltungsakt.
- 3erfülltRechtswidrigkeit für die BegründetheitDie Gebührenforderung widerspricht der verbindlichen Gebührenregelung.
- 4erfülltEigene Rechtsverletzung für die BegründetheitLea wird selbst mit einer rechtlich nicht vorgesehenen Zahlungspflicht belastet.
Lena beantragt bei der Baubehörde die Genehmigung für ein Haus auf ihrem Grundstück und reicht alle erforderlichen Unterlagen ein. Das Vorhaben hält sämtliche Vorschriften ein, die für die Genehmigung gelten. Die Behörde lehnt den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid allein deshalb ab, weil der Sachbearbeiter Lena persönlich nicht mag. Lena will vor Gericht erreichen, dass die Behörde ihr die Genehmigung erteilt.
Trifft „Anfechtungsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAufhebung als KlagezielLenas Ziel ist die Erteilung der Genehmigung, sodass die Verpflichtungsklage statthaft ist.
- 2erfülltVorliegen eines Verwaltungsakts oder WiderspruchsbescheidsDie verbindliche Ablehnung des Genehmigungsantrags ist ein Verwaltungsakt.
- 3erfülltRechtswidrigkeit für die BegründetheitPersönliche Abneigung rechtfertigt die Versagung bei erfüllten Genehmigungsvoraussetzungen nicht.
- 4erfülltEigene Rechtsverletzung für die BegründetheitDie Ablehnung verletzt Lenas eigenen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Typische Fehler
FehlerGegen die Ablehnung eines Antrags wird stets Anfechtungsklage erhoben.
RichtigSoll die Behörde den beantragten Verwaltungsakt erlassen, ist die Verpflichtungsklage statthaft.
FehlerBei der Begründetheit wird nur die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geprüft.
RichtigGrundsätzlich muss zusätzlich festgestellt werden, dass der Verwaltungsakt eigene Rechte des Klägers verletzt.