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Anfechtungsklage

§ 42 I Alt. 1 VwGO · Öffentliches Recht

Die Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder eines Widerspruchsbescheids begehrt; sie ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Merksatz

Entscheidend ist das Ziel, einen bestehenden Verwaltungsakt durch das Gericht beseitigen zu lassen.

Aufhebung oder Erlass?Das Klageziel entscheidet: Soll eine bestehende Entscheidung beseitigt oder die Behörde zum Erlass einer Entscheidung verpflichtet werden?
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Klageziel
Beseitigung eines Verwaltungsakts
Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts
Ausgangslage
Ein aufzuhebender Verwaltungsakt liegt vor.
Die Behörde hat den gewünschten Verwaltungsakt abgelehnt oder noch nicht erlassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verlangt von Lea in einem schriftlichen Gebührenbescheid 200 Euro für eine Bescheinigung. Die dafür geltende Gebührenregelung bestimmt ausdrücklich, dass diese Bescheinigung kostenlos ausgestellt wird. Lea will vor Gericht erreichen, dass der Bescheid aufgehoben wird.

Trifft „Anfechtungsklage“ hier zu?

„Anfechtungsklage“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebung als Klageziel
    Lea möchte die verbindliche Zahlungsanordnung gerichtlich beseitigen lassen.
    erfüllt
  2. 2
    Vorliegen eines Verwaltungsakts oder Widerspruchsbescheids
    Der Gebührenbescheid regelt verbindlich Leas Zahlungspflicht und ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit für die Begründetheit
    Die Gebührenforderung widerspricht der verbindlichen Gebührenregelung.
    erfüllt
  4. 4
    Eigene Rechtsverletzung für die Begründetheit
    Lea wird selbst mit einer rechtlich nicht vorgesehenen Zahlungspflicht belastet.
    erfüllt
BFall B

Lena beantragt bei der Baubehörde die Genehmigung für ein Haus auf ihrem Grundstück und reicht alle erforderlichen Unterlagen ein. Das Vorhaben hält sämtliche Vorschriften ein, die für die Genehmigung gelten. Die Behörde lehnt den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid allein deshalb ab, weil der Sachbearbeiter Lena persönlich nicht mag. Lena will vor Gericht erreichen, dass die Behörde ihr die Genehmigung erteilt.

Trifft „Anfechtungsklage“ hier zu?

„Anfechtungsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufhebung als Klageziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebung als Klageziel
    Lenas Ziel ist die Erteilung der Genehmigung, sodass die Verpflichtungsklage statthaft ist.
    fehlt
  2. 2
    Vorliegen eines Verwaltungsakts oder Widerspruchsbescheids
    Die verbindliche Ablehnung des Genehmigungsantrags ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit für die Begründetheit
    Persönliche Abneigung rechtfertigt die Versagung bei erfüllten Genehmigungsvoraussetzungen nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Eigene Rechtsverletzung für die Begründetheit
    Die Ablehnung verletzt Lenas eigenen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGegen die Ablehnung eines Antrags wird stets Anfechtungsklage erhoben.

RichtigSoll die Behörde den beantragten Verwaltungsakt erlassen, ist die Verpflichtungsklage statthaft.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Begründetheit wird nur die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geprüft.

RichtigGrundsätzlich muss zusätzlich festgestellt werden, dass der Verwaltungsakt eigene Rechte des Klägers verletzt.

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