Definitionen
Anfechtung letztwilliger Verfügungen
§§ 2078 ff. BGB · ZivilrechtDie Anfechtung letztwilliger Verfügungen ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten, durch die eine letztwillige Verfügung wegen eines für sie ursächlichen Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtums, wegen einer widerrechtlichen Drohung oder wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten unter den Voraussetzungen des § 2079 BGB mit Wirkung ex tunc vernichtet wird. Die Erklärung muss innerhalb der Anfechtungsfrist zugehen. Empfänger ist in den Fällen des § 2081 BGB das Nachlassgericht, sonst der Anfechtungsgegner.
Auch Fehlvorstellungen über Beweggründe können eine letztwillige Verfügung anfechtbar machen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der unverheiratete Karl setzt in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament seine Nachbarin Nora zur Alleinerbin ein, weil er irrtümlich glaubt, sein einziges Kind Felix habe Geld von seinem Konto gestohlen. Ohne diese Vorstellung hätte Karl kein Testament errichtet. Felix erfährt zwei Wochen nach Karls Tod erstmals von dem Irrtum. Zwei Monate später geht beim zuständigen Nachlassgericht sein unterschriebener Brief ein, in dem er die Erbeinsetzung wegen dieses Irrtums beseitigen will.
Trifft „Anfechtung letztwilliger Verfügungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige empfangsbedürftige ErklärungFelix erklärt eindeutig die Beseitigung der Erbeinsetzung; eine Zustimmung Noras ist nicht erforderlich.
- 2erfülltAnfechtungsberechtigterFelix würde ohne die Erbeinsetzung Noras gesetzlicher Alleinerbe und profitiert deshalb unmittelbar von deren Wegfall.
- 3erfülltGesetzlicher AnfechtungsgrundKarls falsche Vorstellung über den Diebstahl war für die Erbeinsetzung ursächlich und begründet einen Motivirrtum.
- 4erfülltZugang innerhalb der AnfechtungsfristDer Brief geht innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes ein.
- 5erfülltZugang beim richtigen EmpfängerBei der Anfechtung einer Erbeinsetzung ist das Nachlassgericht der richtige Empfänger.
Der unverheiratete Karl setzt in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament seine Nachbarin Nora zur Alleinerbin ein, weil er irrtümlich glaubt, sein einziges Kind Felix habe Geld von seinem Konto gestohlen. Ohne diese Vorstellung hätte Karl kein Testament errichtet. Felix erfährt zwei Wochen nach Karls Tod erstmals von dem Irrtum. Vierzehn Monate später geht beim zuständigen Nachlassgericht sein unterschriebener Brief ein, in dem er die Erbeinsetzung wegen dieses Irrtums beseitigen will.
Trifft „Anfechtung letztwilliger Verfügungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige empfangsbedürftige ErklärungFelix erklärt eindeutig die Beseitigung der Erbeinsetzung; eine Zustimmung Noras ist nicht erforderlich.
- 2erfülltAnfechtungsberechtigterFelix würde ohne die Erbeinsetzung Noras gesetzlicher Alleinerbe und profitiert deshalb unmittelbar von deren Wegfall.
- 3erfülltGesetzlicher AnfechtungsgrundKarls falsche Vorstellung über den Diebstahl war für die Erbeinsetzung ursächlich und begründet einen Motivirrtum.
- 4fehltZugang innerhalb der AnfechtungsfristBei Zugang vierzehn Monate nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes ist die Jahresfrist bereits abgelaufen.
- 5erfülltZugang beim richtigen EmpfängerBei der Anfechtung einer Erbeinsetzung ist das Nachlassgericht der richtige Empfänger.
Typische Fehler
FehlerIrrtümer über die Beweggründe des Erblassers werden wie bei gewöhnlichen Rechtsgeschäften grundsätzlich für unbeachtlich gehalten.
RichtigAuch eine Fehlvorstellung über einen Umstand kann zur Anfechtung berechtigen, wenn sie für die Verfügung ursächlich war.
FehlerDem Begünstigten wird nach erfolgreicher Anfechtung ein Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens aus § 122 BGB zugesprochen.
RichtigEine Ersatzpflicht für Vertrauensschäden folgt bei dieser Anfechtung nicht aus § 122 BGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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