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326 Definitionen

Angehöriger

§ 11 I Nr. 1 StGB · Strafrecht

Angehöriger ist, wer aufgrund einer familiären oder pflegefamiliären Beziehung zum abschließend geregelten Personenkreis des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehört. Erfasst sind Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner von Geschwistern, die Geschwister von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete Beziehungen wie die Schwägerschaft bleiben auch nach deren Auflösung erfasst, ebenso Verwandtschaft und Schwägerschaft nach ihrem Erlöschen.

Merksatz

Maßgeblich ist der abschließende gesetzliche Personenkreis, nicht die persönliche Nähe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Seit acht Jahren lebt der zehnjährige Paul bei Maria, die ihn dauerhaft wie ein eigenes Kind versorgt und erzieht. 2Maria ist seine Pflegemutter.

Trifft „Angehöriger“ hier zu?

„Angehöriger“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Familiäre oder pflegefamiliäre Beziehung
    Das dauerhafte Zusammenleben mit Versorgung und Erziehung begründet eine pflegefamiliäre Beziehung.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zu einer gesetzlich aufgezählten Personengruppe
    Pflegeeltern gehören ausdrücklich zum gesetzlichen Personenkreis.
    erfüllt
BFall B

1Lena und Max sind Cousine und Cousin, weil ihre Mütter Schwestern sind. Zwischen ihnen besteht keine weitere familiäre oder pflegefamiliäre Beziehung.

Trifft „Angehöriger“ hier zu?

„Angehöriger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugehörigkeit zu einer gesetzlich aufgezählten Personengruppe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Familiäre oder pflegefamiliäre Beziehung
    Als Cousine und Cousin sind Lena und Max miteinander verwandt.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zu einer gesetzlich aufgezählten Personengruppe
    Cousinen und Cousins sind weder Verwandte in gerader Linie noch Geschwister und gehören als solche nicht zum gesetzlichen Personenkreis.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAlle Verwandten werden als Angehörige eingeordnet.

RichtigBei Verwandten sind die gerade Linie und Geschwister erfasst, nicht aber Cousinen und Cousins.

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