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326 Definitionen

Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO

§ 52 Abs. 1 StPO · Strafrecht

Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO ist, wer zu dem Beschuldigten in einem der in § 52 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Näheverhältnisse steht: Verlobung, Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie, Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder Schwägerschaft in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad. Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft und Schwägerschaft sind auch nach ihrem Ende erfasst. Diesen Personen steht das Zeugnisverweigerungsrecht zu, um den Konflikt zwischen der Wahrheitspflicht und der persönlichen Loyalität gegenüber dem Beschuldigten zu vermeiden.

Merksatz

Persönliche Nähe allein genügt nicht, entscheidend ist die gesetzlich bestimmte Beziehung zum Beschuldigten.

Wer zählt in StPO und StGB als Angehöriger?Links steht der Personenkreis für die Zeugnisverweigerung, rechts der Angehörigenbegriff des Strafgesetzbuchs.
Angehöriger nach § 52 Abs. 1 StPO
Angehöriger nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Seitenverwandtschaft
Verwandte bis zum dritten Grad
Nur Geschwister
Pflegeverhältnisse
Allein nicht ausreichend
Pflegeeltern und Pflegekinder erfasst

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Polizei ermittelt gegen Ben, weil er ein fremdes Auto zerkratzt haben soll. 2Paul ist der Bruder von Bens Mutter. Die Polizei möchte Paul dazu als Zeugen befragen.

Trifft „Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ hier zu?

„Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Beschuldigten
    Ben ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens.
    erfüllt
  2. 2
    Näheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO
    Als Onkel ist Paul mit Ben in der Seitenlinie dritten Grades verwandt.
    erfüllt
BFall B

1Die Polizei ermittelt gegen Ben, weil er ein fremdes Auto zerkratzt haben soll. Paul ist Bens Cousin; ihre Mütter sind Schwestern. Die Polizei möchte Paul dazu als Zeugen befragen.

Trifft „Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ hier zu?

„Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ trifft nicht zu.Es fehlt: Näheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Beschuldigten
    Ben ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens.
    erfüllt
  2. 2
    Näheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO
    Cousins sind in der Seitenlinie vierten Grades verwandt und deshalb nicht erfasst.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Angehöriger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB

1Die Polizei ermittelt gegen Ben, weil er ein fremdes Auto zerkratzt haben soll. Paul hat Ben als Pflegekind großgezogen, ihn aber nicht adoptiert; zwischen beiden bestehen keine weiteren familiären Verbindungen. Die Polizei möchte Paul dazu als Zeugen befragen.

Trifft „Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ hier zu?

„Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ trifft nicht zu.Es fehlt: Näheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Beschuldigten
    Ben ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens.
    erfüllt
  2. 2
    Näheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO
    Paul ist als Pflegevater zwar Angehöriger nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, gehört damit aber nicht zum Personenkreis des § 52 Abs. 1 StPO.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Angehörigenkatalog des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird unverändert auf das Zeugnisverweigerungsrecht übertragen.

RichtigMaßgeblich ist der eigenständige Katalog des § 52 Abs. 1 StPO; er erfasst etwa Onkel und Nichten, aber keine reinen Pflegeverhältnisse.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach einer Scheidung wird das Zeugnisverweigerungsrecht allein wegen der Auflösung der Ehe verneint.

RichtigAuch frühere Ehegatten sind zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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