Definitionen
Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO
§ 52 Abs. 1 StPO · StrafrechtAngehöriger i.S.d. § 52 I StPO ist, wer zu dem Beschuldigten in einem der in § 52 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Näheverhältnisse steht: Verlobung, Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie, Verwandtschaft in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder Schwägerschaft in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad. Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft und Schwägerschaft sind auch nach ihrem Ende erfasst. Diesen Personen steht das Zeugnisverweigerungsrecht zu, um den Konflikt zwischen der Wahrheitspflicht und der persönlichen Loyalität gegenüber dem Beschuldigten zu vermeiden.
Persönliche Nähe allein genügt nicht, entscheidend ist die gesetzlich bestimmte Beziehung zum Beschuldigten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Polizei ermittelt gegen Ben, weil er ein fremdes Auto zerkratzt haben soll. 2Paul ist der Bruder von Bens Mutter. Die Polizei möchte Paul dazu als Zeugen befragen.
Trifft „Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem BeschuldigtenBen ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens.
- 2erfülltNäheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPOAls Onkel ist Paul mit Ben in der Seitenlinie dritten Grades verwandt.
1Die Polizei ermittelt gegen Ben, weil er ein fremdes Auto zerkratzt haben soll. Paul ist Bens Cousin; ihre Mütter sind Schwestern. Die Polizei möchte Paul dazu als Zeugen befragen.
Trifft „Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem BeschuldigtenBen ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens.
- 2fehltNäheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPOCousins sind in der Seitenlinie vierten Grades verwandt und deshalb nicht erfasst.
1Die Polizei ermittelt gegen Ben, weil er ein fremdes Auto zerkratzt haben soll. Paul hat Ben als Pflegekind großgezogen, ihn aber nicht adoptiert; zwischen beiden bestehen keine weiteren familiären Verbindungen. Die Polizei möchte Paul dazu als Zeugen befragen.
Trifft „Angehöriger i.S.d. § 52 I StPO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem BeschuldigtenBen ist Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens.
- 2fehltNäheverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPOPaul ist als Pflegevater zwar Angehöriger nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, gehört damit aber nicht zum Personenkreis des § 52 Abs. 1 StPO.
Typische Fehler
FehlerDer Angehörigenkatalog des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird unverändert auf das Zeugnisverweigerungsrecht übertragen.
RichtigMaßgeblich ist der eigenständige Katalog des § 52 Abs. 1 StPO; er erfasst etwa Onkel und Nichten, aber keine reinen Pflegeverhältnisse.
FehlerNach einer Scheidung wird das Zeugnisverweigerungsrecht allein wegen der Auflösung der Ehe verneint.
RichtigAuch frühere Ehegatten sind zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema