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Androhung des Zwangsmittels

§ 13 VwVG (Bund) · Öffentliches Recht

Die Androhung des Zwangsmittels ist grundsätzlich eine verfahrensrechtliche Voraussetzung des Verwaltungszwangs, bei der die Behörde dem Pflichtigen vor der Anwendung eines Zwangsmittels (z.B. Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang) schriftlich ankündigt, welches konkrete Zwangsmittel sie bei Nichterfüllung der Grundverfügung einsetzen wird; bei Handlungspflichten ist eine angemessene Frist zur Erfüllung zu bestimmen. Die Androhung muss das anzuwendende Zwangsmittel bestimmt bezeichnen, kann mit der Grundverfügung verbunden oder gesondert erlassen werden, muss förmlich zugestellt werden und ist selbst ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Im Fall des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG kann die vorherige Androhung entfallen.

Merksatz

Die Androhung gibt Gelegenheit, den angekündigten Zwang durch rechtzeitige Erfüllung abzuwenden.

Wann kann das Zwangsmittel eingesetzt werden?Beispiel einer Handlungspflicht mit Fristbeginn bei Zustellung. Der spätere Einsatz setzt weitere Vollstreckungsvoraussetzungen voraus.
  1. Zustellung
    Androhung wird zugestellt
    Der Pflichtige erhält die förmlich zugestellte Ankündigung.
  2. Fristende
    Zeit zur eigenen Erfüllung endet
    Die eingeräumte Zeit muss für die verlangte Handlung angemessen sein.
  3. Nach Fristablauf
    Einsatz erst danach möglich
    Nur bei unerfüllter Pflicht und wenn auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
  1. Androhung wird zugestellt Der Pflichtige erhält die förmlich zugestellte Ankündigung.
  2. Zeit zur eigenen Erfüllung endet Die eingeräumte Zeit muss für die verlangte Handlung angemessen sein.
  3. Einsatz erst danach möglich Nur bei unerfüllter Pflicht und wenn auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Angemessene Erfüllungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zuständige Bundesbehörde hat einem Unternehmen aufgegeben, eine eigene Anlage auf seinem Grundstück abzubauen; die Anordnung kann nicht mehr angefochten werden. Der Abbau benötigt mindestens zwei volle Arbeitstage; Personal und Geräte sind verfügbar, und die Anlage verursacht keine unmittelbare Gefahr. Die Behörde lässt dem Unternehmen durch die Post gegen Zustellungsurkunde ein Schreiben übergeben, in dem sie ankündigt, den Abbau durch eine Firma auf Kosten des Unternehmens ausführen zu lassen, falls das Unternehmen die Anlage nicht innerhalb von drei Wochen nach der Übergabe selbst abbaut. In dem Schreiben werden die voraussichtlichen Kosten mit 5.000 Euro angegeben.

Trifft „Androhung des Zwangsmittels“ hier zu?

„Androhung des Zwangsmittels“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schriftliche Ankündigung vor der Anwendung
    Der künftige Einsatz wird vor seiner Durchführung schriftlich angekündigt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Bezeichnung eines Zwangsmittels
    Die Behörde legt sich eindeutig auf eine Ersatzvornahme fest.
    erfüllt
  3. 3
    Anknüpfung an die Nichterfüllung der Grundverfügung
    Der angekündigte Einsatz hängt davon ab, dass das Unternehmen seiner Abbaupflicht nicht nachkommt.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessene Erfüllungsfrist bei Handlungspflichten
    Bei verfügbaren Arbeitsmitteln reichen drei Wochen für den zweitägigen Abbau aus.
    erfüllt
  5. 5
    Förmliche Zustellung
    Das Schreiben wird im förmlichen Zustellungsverfahren übermittelt.
    erfüllt
BFall B

Die zuständige Bundesbehörde hat einem Unternehmen aufgegeben, eine eigene Anlage auf seinem Grundstück abzubauen; die Anordnung kann nicht mehr angefochten werden. Der Abbau benötigt mindestens zwei volle Arbeitstage; Personal und Geräte sind verfügbar, und die Anlage verursacht keine unmittelbare Gefahr. Die Behörde lässt dem Unternehmen durch die Post gegen Zustellungsurkunde ein Schreiben übergeben, in dem sie ankündigt, den Abbau durch eine Firma auf Kosten des Unternehmens ausführen zu lassen, falls das Unternehmen die Anlage nicht innerhalb einer Stunde nach der Übergabe selbst abbaut. In dem Schreiben werden die voraussichtlichen Kosten mit 5.000 Euro angegeben.

Trifft „Androhung des Zwangsmittels“ hier zu?

„Androhung des Zwangsmittels“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angemessene Erfüllungsfrist bei Handlungspflichten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schriftliche Ankündigung vor der Anwendung
    Der künftige Einsatz wird vor seiner Durchführung schriftlich angekündigt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Bezeichnung eines Zwangsmittels
    Die Behörde legt sich eindeutig auf eine Ersatzvornahme fest.
    erfüllt
  3. 3
    Anknüpfung an die Nichterfüllung der Grundverfügung
    Der angekündigte Einsatz hängt davon ab, dass das Unternehmen seiner Abbaupflicht nicht nachkommt.
    erfüllt
  4. 4
    Angemessene Erfüllungsfrist bei Handlungspflichten
    Eine Stunde reicht für Arbeiten mit einer Mindestdauer von zwei vollen Arbeitstagen nicht aus.
    fehlt
  5. 5
    Förmliche Zustellung
    Das Schreiben wird im förmlichen Zustellungsverfahren übermittelt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Behörde darf sich in der Androhung die spätere Wahl zwischen Zwangsgeld und Ersatzvornahme vorbehalten.

RichtigDie Behörde muss sich auf ein konkretes Mittel festlegen und darf keine Auswahl zwischen mehreren Mitteln offenlassen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Verbindung mit einer Grundverfügung, die nicht zugestellt werden muss, genügt auch für die Androhung eine einfache Bekanntgabe.

RichtigDie förmliche Zustellung der Androhung bleibt auch bei Verbindung mit einer nicht zustellungsbedürftigen Grundverfügung erforderlich.

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