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Analogieverbot

Art. 103 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Das Analogieverbot untersagt es im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, straf- oder bußgeldbegründende oder -verschärfende Vorschriften über ihren möglichen Wortsinn hinaus auf nicht geregelte, aber ähnliche Sachverhalte anzuwenden; es folgt aus dem Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege stricta). Im übrigen öffentlichen Recht besteht kein allgemeines Analogieverbot; hier ist die Zulässigkeit belastender Analogien insbesondere am Gesetzesvorbehalt und an den Bestimmtheitsanforderungen zu messen.

Merksatz

Die Ähnlichkeit zweier Fälle ersetzt keine gesetzliche Grundlage für eine Bestrafung.

Wo endet zulässige Auslegung?Eine weite Auslegung bleibt innerhalb des möglichen Wortsinns. Das Analogieverbot sperrt die belastende Übertragung über diese Grenze hinaus.
Analogieverbot
Extensive Auslegung
Grenze des Wortsinns
Betrifft belastende Übertragungen über den möglichen Wortsinn hinaus.
Bleibt trotz weiter Deutung innerhalb des möglichen Wortsinns.
Strafrechtliche Folge
Strafbegründende oder strafverschärfende Übertragungen sind verboten.
Ist nicht schon wegen ihrer belastenden Wirkung verboten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena betritt eine private Wiese, obwohl der Eigentümer ihr das ausdrücklich verboten hat. Die Wiese ist nach allen Seiten offen und weder durch Zäune noch durch Hecken oder andere Hindernisse abgegrenzt. Der Eigentümer verlangt bei der Polizei ihre Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft will wegen Hausfriedensbruchs Anklage erheben und die offene Wiese dabei wie ein eingezäuntes Grundstück behandeln.

Trifft „Analogieverbot“ hier zu?

„Analogieverbot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht
    Die Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs gehört zum Strafrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Straf- oder bußgeldbegründende oder -verschärfende Anwendung
    Die Gleichstellung soll eine Bestrafung Lenas wegen des Betretens der Wiese ermöglichen.
    erfüllt
  3. 3
    Übertragung über den möglichen Wortsinn hinaus
    Die vollständig offene Wiese wird von § 123 Abs. 1 StGB nicht erfasst; ihre Gleichstellung mit einem eingezäunten Grundstück überschreitet den möglichen Wortsinn.
    erfüllt
BFall B

Lena betritt eine private Wiese, obwohl der Eigentümer ihr das ausdrücklich verboten hat. Die Wiese ist vollständig eingezäunt; Lena steigt über den Zaun. Der Eigentümer verlangt bei der Polizei ihre Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft will wegen Hausfriedensbruchs Anklage erheben.

Trifft „Analogieverbot“ hier zu?

„Analogieverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Übertragung über den möglichen Wortsinn hinaus

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht
    Die Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs gehört zum Strafrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Straf- oder bußgeldbegründende oder -verschärfende Anwendung
    Die Anwendung des Straftatbestands soll eine Bestrafung Lenas ermöglichen.
    erfüllt
  3. 3
    Übertragung über den möglichen Wortsinn hinaus
    Das eingezäunte Grundstück ist unmittelbar von § 123 Abs. 1 StGB erfasst, sodass keine Übertragung über den möglichen Wortsinn hinaus erforderlich ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Auslegung zulasten des Beschuldigten wird als verbotene Analogie behandelt.

RichtigEntscheidend ist die Überschreitung des möglichen Wortsinns, nicht allein die belastende Wirkung der Auslegung.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus Art. 103 Abs. 2 GG wird ein pauschales Verbot belastender Analogien für das gesamte öffentliche Recht abgeleitet.

RichtigAußerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind belastende Analogien nicht pauschal ausgeschlossen; insbesondere Gesetzesvorbehalt und Bestimmtheitsanforderungen sind zu prüfen.

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