Definitionen
Analogieverbot
Art. 103 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDas Analogieverbot untersagt es im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, straf- oder bußgeldbegründende oder -verschärfende Vorschriften über ihren möglichen Wortsinn hinaus auf nicht geregelte, aber ähnliche Sachverhalte anzuwenden; es folgt aus dem Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege stricta). Im übrigen öffentlichen Recht besteht kein allgemeines Analogieverbot; hier ist die Zulässigkeit belastender Analogien insbesondere am Gesetzesvorbehalt und an den Bestimmtheitsanforderungen zu messen.
Die Ähnlichkeit zweier Fälle ersetzt keine gesetzliche Grundlage für eine Bestrafung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena betritt eine private Wiese, obwohl der Eigentümer ihr das ausdrücklich verboten hat. Die Wiese ist nach allen Seiten offen und weder durch Zäune noch durch Hecken oder andere Hindernisse abgegrenzt. Der Eigentümer verlangt bei der Polizei ihre Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft will wegen Hausfriedensbruchs Anklage erheben und die offene Wiese dabei wie ein eingezäuntes Grundstück behandeln.
Trifft „Analogieverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraf- oder OrdnungswidrigkeitenrechtDie Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs gehört zum Strafrecht.
- 2erfülltStraf- oder bußgeldbegründende oder -verschärfende AnwendungDie Gleichstellung soll eine Bestrafung Lenas wegen des Betretens der Wiese ermöglichen.
- 3erfülltÜbertragung über den möglichen Wortsinn hinausDie vollständig offene Wiese wird von § 123 Abs. 1 StGB nicht erfasst; ihre Gleichstellung mit einem eingezäunten Grundstück überschreitet den möglichen Wortsinn.
Lena betritt eine private Wiese, obwohl der Eigentümer ihr das ausdrücklich verboten hat. Die Wiese ist vollständig eingezäunt; Lena steigt über den Zaun. Der Eigentümer verlangt bei der Polizei ihre Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft will wegen Hausfriedensbruchs Anklage erheben.
Trifft „Analogieverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraf- oder OrdnungswidrigkeitenrechtDie Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs gehört zum Strafrecht.
- 2erfülltStraf- oder bußgeldbegründende oder -verschärfende AnwendungDie Anwendung des Straftatbestands soll eine Bestrafung Lenas ermöglichen.
- 3fehltÜbertragung über den möglichen Wortsinn hinausDas eingezäunte Grundstück ist unmittelbar von § 123 Abs. 1 StGB erfasst, sodass keine Übertragung über den möglichen Wortsinn hinaus erforderlich ist.
Typische Fehler
FehlerJede Auslegung zulasten des Beschuldigten wird als verbotene Analogie behandelt.
RichtigEntscheidend ist die Überschreitung des möglichen Wortsinns, nicht allein die belastende Wirkung der Auslegung.
FehlerAus Art. 103 Abs. 2 GG wird ein pauschales Verbot belastender Analogien für das gesamte öffentliche Recht abgeleitet.
RichtigAußerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind belastende Analogien nicht pauschal ausgeschlossen; insbesondere Gesetzesvorbehalt und Bestimmtheitsanforderungen sind zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema