Definitionen
Amtsprüfung
§ 56 ZPO · ZivilrechtDie Amtsprüfung bezeichnet die Pflicht des Gerichts, bestimmte Prozessvoraussetzungen von Amts wegen – d.h. ohne Rüge oder Antrag einer Partei – in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen, sobald Zweifel an ihrem Vorliegen bestehen.
Die erfassten Mängel bleiben auch dann beachtlich, wenn keine Partei sie rügt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
4Die zwölfjährige Lea reicht selbst eine Klage auf Ersatz der Reparaturkosten ihres Fahrrads ein, ohne dass ihre Eltern mitwirken. 3Erst nach dem ersten Verhandlungstermin bemerkt das Gericht Leas Geburtsdatum in den Unterlagen. Es fragt daraufhin von sich aus nach, 1ob Lea den Prozess allein führen kann. 2Die Gegenseite hat dazu weder einen Einwand erhoben noch einen Antrag gestellt.
Trifft „Amtsprüfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmte Prozessvoraussetzungen als PrüfungsgegenstandDas Gericht prüft Leas Prozessfähigkeit und damit eine von § 56 Abs. 1 ZPO erfasste Prozessvoraussetzung.
- 2erfülltPrüfung unabhängig von Rüge oder AntragDas Gericht wird ohne einen entsprechenden Anstoß der Gegenseite tätig.
- 3erfülltPrüfung in jeder VerfahrenslageDie Prüfung erfolgt auch noch nach dem ersten Termin.
- 4erfülltZweifel als Anlass der PrüfungLeas Alter und ihr Auftreten ohne gesetzliche Vertreter geben konkreten Anlass, ihre Prozessfähigkeit zu überprüfen.
Die volljährige Lea verlangt vor Gericht 500 Euro Ersatz für die Reparatur ihres Fahrrads, trägt aber Reparaturkosten von 100 Euro und keine weiteren Schäden vor. 3Nach dem ersten Verhandlungstermin 4geht das Gericht von sich aus der Frage nach, worauf die übrigen 400 Euro gestützt werden. 2Die Gegenseite hat hierzu weder einen Einwand erhoben noch einen Antrag gestellt.
Trifft „Amtsprüfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBestimmte Prozessvoraussetzungen als PrüfungsgegenstandDie geltend gemachte Schadenshöhe betrifft die Begründetheit des Anspruchs und keine Prozessvoraussetzung.
- 2erfülltPrüfung unabhängig von Rüge oder AntragDas Gericht prüft die Frage ohne einen entsprechenden Anstoß der Gegenseite.
- 3erfülltPrüfung in jeder VerfahrenslageAuch die rechtliche Prüfung des Anspruchs bleibt nach dem ersten Termin möglich.
- 4erfülltZweifel als Anlass der PrüfungDie Abweichung zwischen Forderung und geschildertem Schaden veranlasst die Prüfung.
Typische Fehler
FehlerDie Legitimation eines gesetzlichen Vertreters wird mit der Aktivlegitimation des Klägers verwechselt.
RichtigDie Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters gehört zur Prüfung nach § 56 ZPO; ob der Kläger Inhaber des Anspruchs ist, betrifft dagegen grundsätzlich die Begründetheit.
FehlerEin festgestellter Mangel müsse stets sofort zur Abweisung der Klage führen.
RichtigDroht der Partei durch eine Verzögerung Gefahr, kann das Gericht die Prozessführung vorläufig erlauben. Ein Endurteil muss den Ablauf der zur Behebung gesetzten Frist abwarten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema