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Definitionen

A
326 Definitionen

Amtsprüfung

§ 56 ZPO · Zivilrecht

Die Amtsprüfung bezeichnet die Pflicht des Gerichts, bestimmte Prozessvoraussetzungen von Amts wegen – d.h. ohne Rüge oder Antrag einer Partei – in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen, sobald Zweifel an ihrem Vorliegen bestehen.

Merksatz

Die erfassten Mängel bleiben auch dann beachtlich, wenn keine Partei sie rügt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

4Die zwölfjährige Lea reicht selbst eine Klage auf Ersatz der Reparaturkosten ihres Fahrrads ein, ohne dass ihre Eltern mitwirken. 3Erst nach dem ersten Verhandlungstermin bemerkt das Gericht Leas Geburtsdatum in den Unterlagen. Es fragt daraufhin von sich aus nach, 1ob Lea den Prozess allein führen kann. 2Die Gegenseite hat dazu weder einen Einwand erhoben noch einen Antrag gestellt.

Trifft „Amtsprüfung“ hier zu?

„Amtsprüfung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Prozessvoraussetzungen als Prüfungsgegenstand
    Das Gericht prüft Leas Prozessfähigkeit und damit eine von § 56 Abs. 1 ZPO erfasste Prozessvoraussetzung.
    erfüllt
  2. 2
    Prüfung unabhängig von Rüge oder Antrag
    Das Gericht wird ohne einen entsprechenden Anstoß der Gegenseite tätig.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung in jeder Verfahrenslage
    Die Prüfung erfolgt auch noch nach dem ersten Termin.
    erfüllt
  4. 4
    Zweifel als Anlass der Prüfung
    Leas Alter und ihr Auftreten ohne gesetzliche Vertreter geben konkreten Anlass, ihre Prozessfähigkeit zu überprüfen.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige Lea verlangt vor Gericht 500 Euro Ersatz für die Reparatur ihres Fahrrads, trägt aber Reparaturkosten von 100 Euro und keine weiteren Schäden vor. 3Nach dem ersten Verhandlungstermin 4geht das Gericht von sich aus der Frage nach, worauf die übrigen 400 Euro gestützt werden. 2Die Gegenseite hat hierzu weder einen Einwand erhoben noch einen Antrag gestellt.

Trifft „Amtsprüfung“ hier zu?

„Amtsprüfung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmte Prozessvoraussetzungen als Prüfungsgegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmte Prozessvoraussetzungen als Prüfungsgegenstand
    Die geltend gemachte Schadenshöhe betrifft die Begründetheit des Anspruchs und keine Prozessvoraussetzung.
    fehlt
  2. 2
    Prüfung unabhängig von Rüge oder Antrag
    Das Gericht prüft die Frage ohne einen entsprechenden Anstoß der Gegenseite.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung in jeder Verfahrenslage
    Auch die rechtliche Prüfung des Anspruchs bleibt nach dem ersten Termin möglich.
    erfüllt
  4. 4
    Zweifel als Anlass der Prüfung
    Die Abweichung zwischen Forderung und geschildertem Schaden veranlasst die Prüfung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Legitimation eines gesetzlichen Vertreters wird mit der Aktivlegitimation des Klägers verwechselt.

RichtigDie Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters gehört zur Prüfung nach § 56 ZPO; ob der Kläger Inhaber des Anspruchs ist, betrifft dagegen grundsätzlich die Begründetheit.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin festgestellter Mangel müsse stets sofort zur Abweisung der Klage führen.

RichtigDroht der Partei durch eine Verzögerung Gefahr, kann das Gericht die Prozessführung vorläufig erlauben. Ein Endurteil muss den Ablauf der zur Behebung gesetzten Frist abwarten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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