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326 Definitionen

Amtspflicht (drittbezogen)

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Eine Amtspflicht ist drittbezogen, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Interessen eines bestimmten Dritten oder eines abgrenzbaren Kreises von Personen zu dienen bestimmt ist; nur bei Verletzung einer solchen drittbezogenen Amtspflicht haftet der Staat gegenüber dem Geschädigten aus Amtshaftung.

Merksatz

Entscheidend ist der Schutzzweck der Amtspflicht, nicht ein bloßer Vorteil für Einzelne.

Wo steht der Drittbezug in der Amtshaftung?Der hervorgehobene Schritt prüft, wen und welche Interessen die verletzte Amtspflicht schützen soll.
  1. 1
    Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Die Pflichtverletzung muss bei der Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgen.
  2. 2
    Verletzung drittbezogener Amtspflicht
    Die verletzte Pflicht muss auch dem Schutz individueller Interessen des Geschädigten dienen.
  3. 3
    Verschulden
    Erforderlich sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
  4. 4
    Schaden und Kausalität
    Der geltend gemachte Schaden muss durch die Pflichtverletzung entstanden sein.
  5. 5
    Haftungsbegrenzungen
    Insbesondere anderweitigen Ersatz, das Richterprivileg und versäumten Rechtsschutz prüfen.
  1. 1
    Ausübung eines öffentlichen Amtes Die Pflichtverletzung muss bei der Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgen.
  2. 2
    Verletzung drittbezogener Amtspflicht Die verletzte Pflicht muss auch dem Schutz individueller Interessen des Geschädigten dienen.
  3. 3
    Verschulden Erforderlich sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
  4. 4
    Schaden und Kausalität Der geltend gemachte Schaden muss durch die Pflichtverletzung entstanden sein.
  5. 5
    Haftungsbegrenzungen Insbesondere anderweitigen Ersatz, das Richterprivileg und versäumten Rechtsschutz prüfen.
Amtspflicht (drittbezogen)

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Kaufinteressentin fragt beim städtischen Bauamt schriftlich, ob ein bestimmtes Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut werden darf. 1Ein Mitarbeiter antwortet ihr in amtlicher Funktion und teilt ihr dabei wissentlich eine falsche Information mit. 2Er weiß, dass sie ihre Kaufentscheidung von seiner Antwort abhängig macht.

Trifft „Amtspflicht (drittbezogen)“ hier zu?

„Amtspflicht (drittbezogen)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen einer Amtspflicht
    Wer eine amtliche Auskunft erteilt, muss diese richtig erteilen.
    erfüllt
  2. 2
    Individualschutz als Zweck für bestimmte Personen
    Die Auskunftspflicht schützt hier auch die wirtschaftlichen Interessen der konkret anfragenden Kaufinteressentin.
    erfüllt
BFall B

1Ein Mitarbeiter des Finanzamts ist dienstlich damit beauftragt, eine fällige Steuerzahlung einzuziehen. Obwohl der Zahlungspflichtige genug Geld hat, bleibt der Mitarbeiter untätig. Eine andere Bürgerin beanstandet den Einnahmeausfall allein deshalb, weil sie ebenfalls Steuern zahlt.

Trifft „Amtspflicht (drittbezogen)“ hier zu?

„Amtspflicht (drittbezogen)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Individualschutz als Zweck für bestimmte Personen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen einer Amtspflicht
    Die Einziehung der Steuerzahlung gehört zu den dienstlichen Pflichten des Mitarbeiters.
    erfüllt
  2. 2
    Individualschutz als Zweck für bestimmte Personen
    Die Pflicht zur Steuereinziehung schützt nicht die individuellen finanziellen Interessen anderer Bürger allein aufgrund ihrer Stellung als Steuerzahler.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAllein aus dem Drittbezug einer Amtspflicht wird auf einen vollständigen Amtshaftungsanspruch geschlossen.

RichtigZusätzlich müssen insbesondere eine schuldhafte Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Schaden vorliegen.

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