Definitionen
Änderung der Sachlage
§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG · Öffentliches RechtEine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn nach Erlass eines Verwaltungsakts tatsächliche Umstände eintreten oder wegfallen, die für den Regelungsinhalt des Verwaltungsakts erheblich sind. Sie kann einen vollständigen oder teilweisen Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen, wenn die Behörde aufgrund der geänderten Umstände berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Eine veränderte Sachlage allein macht einen Widerruf noch nicht zulässig.
- ErlassAusgangsentscheidungDie bisherigen tatsächlichen Umstände bilden den Ausgangspunkt.
- Nach dem ErlassRelevante TatsachenänderungFür die Regelung erhebliche Umstände treten neu ein oder fallen weg.
- Beim WiderrufZusätzliche VoraussetzungenDie neuen Umstände müssen eine Ablehnung erlauben; ohne Widerruf muss das öffentliche Interesse gefährdet sein.
- Ausgangsentscheidung Die bisherigen tatsächlichen Umstände bilden den Ausgangspunkt.
- Relevante Tatsachenänderung Für die Regelung erhebliche Umstände treten neu ein oder fallen weg.
- Zusätzliche Voraussetzungen Die neuen Umstände müssen eine Ablehnung erlauben; ohne Widerruf muss das öffentliche Interesse gefährdet sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Gemeinde lässt einen Schachverein durch Bescheid zur wöchentlichen Nutzung eines Raums im Bürgerhaus zu. Bei der Zulassung nehmen 15 Personen an den Treffen teil; der Raum darf aus Brandschutzgründen höchstens 20 Personen aufnehmen. Später steigt die Zahl der regelmäßig teilnehmenden Personen auf 30.
Trifft „Änderung der Sachlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZeitpunkt nach Erlass des VerwaltungsaktsDer Anstieg erfolgt erst nach der Zulassung durch Bescheid.
- 2erfülltEintritt oder Wegfall tatsächlicher UmständeDie tatsächliche Teilnehmerzahl erhöht sich von 15 auf 30.
- 3erfülltErheblichkeit für den RegelungsinhaltDie erhöhte Teilnehmerzahl ist wegen der begrenzten Raumkapazität für die Nutzungserlaubnis erheblich.
Die Gemeinde lässt einen Schachverein durch Bescheid zur wöchentlichen Nutzung eines Raums im Bürgerhaus zu. Bei der Zulassung nehmen 15 Personen an den Treffen teil; der Raum darf aus Brandschutzgründen höchstens 20 Personen aufnehmen. Später ändert der Verein die Farbe seines Logos; Teilnehmerzahl und Raumnutzung bleiben unverändert.
Trifft „Änderung der Sachlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZeitpunkt nach Erlass des VerwaltungsaktsDer Farbwechsel erfolgt erst nach der Zulassung durch Bescheid.
- 2erfülltEintritt oder Wegfall tatsächlicher UmständeDas tatsächliche Erscheinungsbild des Vereins verändert sich.
- 3fehltErheblichkeit für den RegelungsinhaltDie Logofarbe hat bei unveränderter Teilnehmerzahl und Raumnutzung keine Bedeutung für die Nutzungserlaubnis.
Typische Fehler
FehlerDie spätere Kenntnis eines schon bei Erlass vorhandenen und unveränderten Umstands wird als Änderung der Sachlage behandelt.
RichtigEin tatsächlicher Umstand muss nach Erlass eintreten oder wegfallen; sein bloßes späteres Bekanntwerden genügt nicht.
FehlerEine bloße Gesetzesänderung wird als Änderung der Sachlage eingeordnet.
RichtigEine geänderte Rechtsvorschrift betrifft die Rechtslage; der dafür vorgesehene Widerrufsgrund steht in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema