Definitionen
Anderweitiger Erwerb
§ 615 S. 2 BGB · ZivilrechtAnderweitiger Erwerb im Sinne des § 615 S. 2 BGB bezeichnet das Entgelt, das der Dienstverpflichtete wegen des Ausfalls der geschuldeten Dienste durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft tatsächlich erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat; dieser Betrag ist auf den nach § 615 BGB fortbestehenden Vergütungsanspruch anzurechnen.
Entscheidend ist, ob der Ausfall der geschuldeten Arbeit den anderen Verdienst erst ermöglicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara arbeitet montags bis freitags tagsüber im Büro einer Baufirma. Obwohl sie arbeiten kann und will und ihre Arbeit wie vereinbart anbietet, erklärt ihr Arbeitgeber, dass er sie zwei Wochen lang nicht einsetzen werde. Nur deshalb hilft sie während ihrer sonstigen Bürozeiten in einem Blumenladen aus und erhält dafür 600 Euro.
Trifft „Anderweitiger Erwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch den Ausfall der geschuldeten Dienste ermöglichter VerdienstErst der Ausfall ihrer Büroarbeit ermöglicht Mara diesen zusätzlichen Verdienst.
- 2erfülltErwerb durch andere Verwendung der ArbeitskraftMara setzt ihre Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit ein.
- 3erfülltTatsächliche Erzielung oder böswilliges Unterlassen des ErwerbsMara erzielt den Verdienst tatsächlich.
Mara arbeitet montags bis freitags tagsüber im Büro einer Baufirma. Obwohl sie arbeiten kann und will und ihre Arbeit wie vereinbart anbietet, erklärt ihr Arbeitgeber, dass er sie zwei Wochen lang nicht einsetzen werde. 2Seit einem Jahr hilft sie zusätzlich samstags in einem Blumenladen aus und erhält dafür 150 Euro pro Samstag. 3Diese Samstagsarbeit führt sie während der beiden Wochen im gleichen Umfang und für denselben Lohn fort.
Trifft „Anderweitiger Erwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltDurch den Ausfall der geschuldeten Dienste ermöglichter VerdienstDer unveränderte Samstagsverdienst wäre auch bei fortgesetzter Büroarbeit angefallen.
- 2erfülltErwerb durch andere Verwendung der ArbeitskraftMara verwendet ihre Arbeitskraft für eine weitere Tätigkeit.
- 3erfülltTatsächliche Erzielung oder böswilliges Unterlassen des ErwerbsMara erzielt den Samstagsverdienst auch während der beiden Wochen tatsächlich.
Typische Fehler
FehlerJeder während des Arbeitsausfalls erzielte Nebenverdienst wird angerechnet.
RichtigDer Arbeitsausfall muss den Verdienst ermöglicht haben; ein unabhängig davon unverändert fortgeführter Nebenjob genügt nicht.
FehlerSchon eine aus Unachtsamkeit verpasste Erwerbsmöglichkeit wird wie tatsächlich erzielter Verdienst angerechnet.
RichtigBei nicht erzieltem Verdienst ist böswilliges Unterlassen erforderlich; bloße Unachtsamkeit reicht nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata