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326 Definitionen

Anderweitiger Erwerb

§ 615 S. 2 BGB · Zivilrecht

Anderweitiger Erwerb im Sinne des § 615 S. 2 BGB bezeichnet das Entgelt, das der Dienstverpflichtete wegen des Ausfalls der geschuldeten Dienste durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft tatsächlich erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat; dieser Betrag ist auf den nach § 615 BGB fortbestehenden Vergütungsanspruch anzurechnen.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der Ausfall der geschuldeten Arbeit den anderen Verdienst erst ermöglicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara arbeitet montags bis freitags tagsüber im Büro einer Baufirma. Obwohl sie arbeiten kann und will und ihre Arbeit wie vereinbart anbietet, erklärt ihr Arbeitgeber, dass er sie zwei Wochen lang nicht einsetzen werde. Nur deshalb hilft sie während ihrer sonstigen Bürozeiten in einem Blumenladen aus und erhält dafür 600 Euro.

Trifft „Anderweitiger Erwerb“ hier zu?

„Anderweitiger Erwerb“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch den Ausfall der geschuldeten Dienste ermöglichter Verdienst
    Erst der Ausfall ihrer Büroarbeit ermöglicht Mara diesen zusätzlichen Verdienst.
    erfüllt
  2. 2
    Erwerb durch andere Verwendung der Arbeitskraft
    Mara setzt ihre Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit ein.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Erzielung oder böswilliges Unterlassen des Erwerbs
    Mara erzielt den Verdienst tatsächlich.
    erfüllt
BFall B

Mara arbeitet montags bis freitags tagsüber im Büro einer Baufirma. Obwohl sie arbeiten kann und will und ihre Arbeit wie vereinbart anbietet, erklärt ihr Arbeitgeber, dass er sie zwei Wochen lang nicht einsetzen werde. 2Seit einem Jahr hilft sie zusätzlich samstags in einem Blumenladen aus und erhält dafür 150 Euro pro Samstag. 3Diese Samstagsarbeit führt sie während der beiden Wochen im gleichen Umfang und für denselben Lohn fort.

Trifft „Anderweitiger Erwerb“ hier zu?

„Anderweitiger Erwerb“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durch den Ausfall der geschuldeten Dienste ermöglichter Verdienst

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch den Ausfall der geschuldeten Dienste ermöglichter Verdienst
    Der unveränderte Samstagsverdienst wäre auch bei fortgesetzter Büroarbeit angefallen.
    fehlt
  2. 2
    Erwerb durch andere Verwendung der Arbeitskraft
    Mara verwendet ihre Arbeitskraft für eine weitere Tätigkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Erzielung oder böswilliges Unterlassen des Erwerbs
    Mara erzielt den Samstagsverdienst auch während der beiden Wochen tatsächlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder während des Arbeitsausfalls erzielte Nebenverdienst wird angerechnet.

RichtigDer Arbeitsausfall muss den Verdienst ermöglicht haben; ein unabhängig davon unverändert fortgeführter Nebenjob genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon eine aus Unachtsamkeit verpasste Erwerbsmöglichkeit wird wie tatsächlich erzielter Verdienst angerechnet.

RichtigBei nicht erzieltem Verdienst ist böswilliges Unterlassen erforderlich; bloße Unachtsamkeit reicht nicht.

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