Definitionen
Änderung der Rechtslage
§ 113 VwGO · Öffentliches RechtEine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn nach Erlass eines Verwaltungsakts oder nach Klageerhebung die dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften mit Wirkung für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt geändert werden und die neue Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns oder des geltend gemachten Anspruchs heranzuziehen ist.
Neues Recht beeinflusst die gerichtliche Prüfung nur, soweit es für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gilt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Gemeinde fordert von Lea mit einem Bescheid 240 Euro für die Müllabfuhr im Jahr 2024. Lea klagt dagegen. 1Während des Gerichtsverfahrens 2senkt die Gemeinde in der zugrunde liegenden Gebührensatzung die Jahresgebühr rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 auf 180 Euro.
Trifft „Änderung der Rechtslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZeitliche NachträglichkeitDie Satzung wird erst nach Erlass des Bescheids und nach Klageerhebung geändert.
- 2erfülltFür die Prüfung maßgebliche NormänderungDie rückwirkende Senkung gilt für den streitigen Gebührenzeitraum und ist deshalb bei der gerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde fordert von Lea mit einem Bescheid 240 Euro für die Müllabfuhr im Jahr 2024. Lea klagt dagegen. 1Während des Gerichtsverfahrens senkt die Gemeinde in der zugrunde liegenden Gebührensatzung die Jahresgebühr ausschließlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 auf 180 Euro; für 2024 bleibt es bei 240 Euro.
Trifft „Änderung der Rechtslage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZeitliche NachträglichkeitDie Satzung wird erst nach Erlass des Bescheids und nach Klageerhebung geändert.
- 2fehltFür die Prüfung maßgebliche NormänderungDie Neuregelung gilt erst für Gebühren ab 2025 und verändert die rechtliche Beurteilung der Gebühr für 2024 nicht.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Veränderung tatsächlicher Umstände wird als Änderung der Rechtslage eingeordnet.
RichtigÄndern sich nur Tatsachen, nicht aber die einschlägigen Rechtsvorschriften, betrifft dies die Sachlage.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema