Definitionen
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
§ 113 StGB · StrafrechtDie Diensthandlung eines Amtsträgers oder Soldaten der Bundeswehr ist nach der Rechtsprechung rechtmäßig, wenn dieser sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten, die tatsächlichen Voraussetzungen der Amtshandlung pflichtgemäß geprüft und ein ihm eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Die materielle Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ist nach diesem strafrechtlichen Maßstab nicht stets erforderlich.
Ein Tatsachenirrtum macht eine pflichtgemäß geprüfte Diensthandlung nicht automatisch rechtswidrig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Kriminalpolizist durchsucht in seinem Dienstbezirk eine Wohnung aufgrund eines richterlichen Beschlusses in einem ihm zugewiesenen Diebstahlsfall. 3Er hat zuvor übereinstimmende Zeugenaussagen und aktuelle Fotos abgeglichen, die auf gestohlene Fahrräder in dieser Wohnung hinweisen. 2Der Bewohner erhält vor Beginn eine Kopie des Beschlusses und erfährt den Grund; zwei erwachsene Nachbarn aus derselben Gemeinde ohne behördliche Aufgaben begleiten die Durchsuchung als Zeugen. 4Der Polizist sucht nur in den im Beschluss genannten Räumen an Stellen, an denen Fahrräder Platz hätten, und öffnet unverschlossene Türen ohne Beschädigungen.
Trifft „Rechtmäßigkeit der Diensthandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche und örtliche ZuständigkeitDer Polizist übernimmt die Durchsuchung innerhalb seines räumlichen und sachlichen Aufgabenbereichs.
- 2erfülltEinhaltung wesentlicher FörmlichkeitenDie richterliche Anordnung wird bekannt gegeben und die vorgesehenen Durchsuchungszeugen werden hinzugezogen.
- 3erfülltPflichtgemäße Prüfung der tatsächlichen VoraussetzungenDer Polizist überprüft anhand konkreter Beweismittel, ob die gesuchten Fahrräder dort zu finden sein können.
- 4erfülltPflichtgemäße ErmessensausübungEr beschränkt die Durchführung auf den angeordneten Umfang und vermeidet unnötige Eingriffe.
1Ein Kriminalpolizist durchsucht in seinem Dienstbezirk eine Wohnung aufgrund eines richterlichen Beschlusses in einem ihm zugewiesenen Diebstahlsfall. 3Er hat zuvor übereinstimmende Zeugenaussagen und aktuelle Fotos abgeglichen, die auf gestohlene Fahrräder in dieser Wohnung hinweisen. Der Bewohner erhält vor Beginn eine Kopie des Beschlusses und erfährt den Grund; der Polizist durchsucht als einziger Behördenvertreter ohne Zeugen, obwohl zwei erwachsene Nachbarn aus derselben Gemeinde ohne behördliche Aufgaben bereitstehen und der Bewohner ihre Teilnahme verlangt. 4Der Polizist sucht nur in den im Beschluss genannten Räumen an Stellen, an denen Fahrräder Platz hätten, und öffnet unverschlossene Türen ohne Beschädigungen.
Trifft „Rechtmäßigkeit der Diensthandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche und örtliche ZuständigkeitDer Polizist übernimmt die Durchsuchung innerhalb seines räumlichen und sachlichen Aufgabenbereichs.
- 2fehltEinhaltung wesentlicher FörmlichkeitenDie nach § 105 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Durchsuchungszeugen fehlen trotz ihrer Verfügbarkeit.
- 3erfülltPflichtgemäße Prüfung der tatsächlichen VoraussetzungenDer Polizist überprüft anhand konkreter Beweismittel, ob die gesuchten Fahrräder dort zu finden sein können.
- 4erfülltPflichtgemäße ErmessensausübungAbgesehen vom gesonderten Formverstoß beschränkt er die Durchführung auf den angeordneten Umfang und vermeidet unnötige Eingriffe.
Typische Fehler
FehlerBei einer rechtswidrigen Diensthandlung wird automatisch jede Strafbarkeit des Widerstand Leistenden verneint.
Richtig§ 113 Abs. 3 StGB schließt nur die Strafbarkeit nach § 113 StGB aus; andere Straftatbestände sind gesondert zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema