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Zerstören durch Brandlegung

§ 306 StGB · Strafrecht

Zerstören durch Brandlegung liegt vor, wenn infolge einer Brandlegung die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache vollständig oder hinsichtlich eines wesentlichen Teils für eine nicht nur unerhebliche Zeit aufgehoben wird. Dafür können auch Schäden durch Hitze, Rauch, Ruß oder Löschmittel genügen, ohne dass die Sache selbstständig weiterbrennt. Beim Inbrandsetzen muss dagegen ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil der Sache aus eigener Kraft weiterbrennen.

Merksatz

Entscheidend ist der Funktionsverlust durch Brandfolgen für nicht nur unerhebliche Zeit, nicht das selbstständige Weiterbrennen.

Zerstören oder Inbrandsetzen?Die Varianten können nebeneinander vorliegen. Für die Zerstörungsvariante kommt es auf den Funktionsverlust an, nicht auf selbstständiges Brennen.
Zerstören durch Brandlegung
Inbrandsetzen
Selbstständiges Brennen
Nicht erforderlich; auch mittelbare Brandfolgen können genügen.
Ein für den Gebrauch wesentlicher Teil muss aus eigener Kraft weiterbrennen.
Funktionsverlust
Brauchbarkeit vollständig oder in einem wesentlichen Teil für nicht nur unerhebliche Zeit aufgehoben.
Ein entsprechender Funktionsverlust ist nicht zusätzlich erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1T zündet neben der Metallfräsmaschine eines anderen einen Stapel Verpackungskartons an, um die Maschine zu beschädigen. Durch die Hitze schmelzen wichtige Teile der Steuerung, ohne dass Teile der Maschine Feuer fangen. 2Die Maschine kann deshalb überhaupt kein Metall mehr bearbeiten. 3Erst nach einer sechswöchigen Reparatur ist sie wieder einsatzbereit.

Trifft „Zerstören durch Brandlegung“ hier zu?

„Zerstören durch Brandlegung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursächliche Brandlegung
    T legt ein Feuer, dessen Hitze die Schäden an der Maschine verursacht.
    erfüllt
  2. 2
    Brauchbarkeit vollständig oder in einem wesentlichen Teil aufgehoben
    Die Maschine kann ihre bestimmungsgemäße Funktion vollständig nicht mehr erfüllen.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht nur unerhebliche Dauer
    Der vollständige Funktionsausfall während einer sechswöchigen Reparatur dauert nicht nur unerheblich lange.
    erfüllt
BFall B

T schlägt mit einem Hammer auf die elektrische Steuerung der Metallfräsmaschine eines anderen. Dabei zerbrechen wichtige Teile der Steuerung; Feuer oder Hitze sind nicht beteiligt. 2Die Maschine kann deshalb überhaupt kein Metall mehr bearbeiten. 3Erst nach einer sechswöchigen Reparatur ist sie wieder einsatzbereit.

Trifft „Zerstören durch Brandlegung“ hier zu?

„Zerstören durch Brandlegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ursächliche Brandlegung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ursächliche Brandlegung
    Die Schäden beruhen allein auf Hammerschlägen und nicht auf Brandfolgen.
    fehlt
  2. 2
    Brauchbarkeit vollständig oder in einem wesentlichen Teil aufgehoben
    Die Maschine kann ihre bestimmungsgemäße Funktion vollständig nicht mehr erfüllen.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht nur unerhebliche Dauer
    Der vollständige Funktionsausfall während einer sechswöchigen Reparatur dauert nicht nur unerheblich lange.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch für das Zerstören durch Brandlegung wird verlangt, dass ein wesentlicher Teil der Sache selbstständig weiterbrennt.

RichtigSelbstständiges Weiterbrennen ist hier nicht erforderlich; auch Schäden durch Hitze, Rauch, Ruß oder Löschmittel können ausreichen.

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder noch so kurze Funktionsausfall wird als Zerstörung behandelt.

RichtigDie Brauchbarkeit muss für eine nicht nur unerhebliche Zeit aufgehoben sein.

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