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Unterhaltspflicht Dritter (§ 843 Abs. 4 BGB)

§ 843 Abs. 4 BGB · Zivilrecht

Nach § 843 Abs. 4 BGB wird der Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Erwerbsschadens oder seiner vermehrten Bedürfnisse nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Schädiger durch die Unterhaltspflicht eines Dritten entlastet wird, und bildet insoweit eine gesetzliche Grenze der Vorteilsausgleichung. Nach § 844 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB gilt sie entsprechend für den Ersatz entgangenen Unterhalts bei Tötung.

Merksatz

Wer dem Verletzten Unterhalt schuldet, entlastet dadurch nicht den Schädiger.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Radfahrerin wird von einem unachtsamen Autofahrer schwer verletzt und braucht seitdem dauerhaft Hilfe im Alltag. 2Ihr Ehemann muss ihr gesetzlich Unterhalt leisten und bezahlt deshalb eine Pflegekraft. Der Autofahrer meint, er müsse für die Pflege nichts zahlen, weil der Ehemann ohnehin für seine Frau aufkomme.

Trifft „Unterhaltspflicht Dritter (§ 843 Abs. 4 BGB)“ hier zu?

„Unterhaltspflicht Dritter (§ 843 Abs. 4 BGB)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatzanspruch des Verletzten wegen Erwerbsschaden oder Mehrbedarf
    Die Pflegekosten sind vermehrte Bedürfnisse infolge der Körperverletzung, für die der Autofahrer Ersatz schuldet.
    erfüllt
  2. 2
    Unterhaltspflicht eines Dritten
    Der Ehemann ist der Verletzten gegenüber unterhaltspflichtig; das schließt ihren Ersatzanspruch nicht aus.
    erfüllt
BFall B

Ein unachtsamer Autofahrer beschädigt das abgestellte Fahrrad einer Studentin so stark, dass es nicht mehr zu reparieren ist; sie selbst bleibt unverletzt. 2Ihre Eltern müssen ihr gesetzlich Unterhalt leisten und kaufen ihr ein neues Rad. Der Autofahrer meint, er müsse deshalb nichts zahlen.

Trifft „Unterhaltspflicht Dritter (§ 843 Abs. 4 BGB)“ hier zu?

„Unterhaltspflicht Dritter (§ 843 Abs. 4 BGB)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ersatzanspruch des Verletzten wegen Erwerbsschaden oder Mehrbedarf

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ersatzanspruch des Verletzten wegen Erwerbsschaden oder Mehrbedarf
    Es geht nur um einen Sachschaden am Fahrrad, nicht um Erwerbsschaden oder Mehrbedarf eines Verletzten; ob die Zahlung der Eltern anzurechnen ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Vorteilsausgleichung.
    fehlt
  2. 2
    Unterhaltspflicht eines Dritten
    Die Eltern sind der Studentin gegenüber unterhaltspflichtig.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Ersatzanspruch des Verletzten wird um Leistungen gekürzt, die ein Angehöriger aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt.

RichtigDie Unterhaltspflicht eines Dritten schließt den Anspruch nicht aus und entlastet den Schädiger nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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