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Unaufschiebbarkeit

Art. 13 GG · Öffentliches Recht

Unaufschiebbarkeit liegt vor, wenn bei einer behördlichen Maßnahme grundsätzlich eine richterliche oder behördliche Anordnung erforderlich ist, das Abwarten dieser Anordnung aber nach den konkreten Umständen den Zweck der Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren würde.

Merksatz

Entscheidend ist, ob gerade das Warten auf die Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährdet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Zeugin berichtet der Polizei erstmals von Kokainverkäufen aus einer Wohnung, die die Beamten deshalb nach Drogen absuchen wollen. In einem Videoanruf sehen die Beamten, wie der Mann beginnt, den gesamten Kokainvorrat in der Toilette wegzuspülen. 2Die Beamten stehen unmittelbar vor der Wohnungstür; trotz sofortiger Kontaktversuche ist eine richterliche Entscheidung frühestens in zwanzig Minuten zu erhalten. Das Wegspülen wird in weniger als einer Minute abgeschlossen sein.

Trifft „Unaufschiebbarkeit“ hier zu?

„Unaufschiebbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundsätzlich erforderliche richterliche oder behördliche Anordnung
    Die beabsichtigte Durchsuchung der Wohnung unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Zweckgefährdung durch Abwarten
    Bei Abwarten der richterlichen Entscheidung wären die gesuchten Drogen bereits vernichtet.
    erfüllt
BFall B

1Eine Zeugin berichtet der Polizei erstmals von Kokainverkäufen aus einer Wohnung, die die Beamten deshalb nach Drogen absuchen wollen. In einem fortlaufenden Videoanruf sehen die Beamten den Mann schlafend auf dem Sofa und seinen Kokainvorrat auf dem Tisch. Die Beamten beobachten von außen alle Ausgänge; niemand versucht, die Wohnung zu verlassen oder die Drogen zu entfernen. Der telefonisch erreichte Bereitschaftsrichter kann nach Prüfung der bereits übermittelten Unterlagen innerhalb von fünf Minuten entscheiden.

Trifft „Unaufschiebbarkeit“ hier zu?

„Unaufschiebbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkrete Zweckgefährdung durch Abwarten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundsätzlich erforderliche richterliche oder behördliche Anordnung
    Auch diese Durchsuchung der Wohnung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung.
    erfüllt
  2. 2
    Konkrete Zweckgefährdung durch Abwarten
    Es fehlen konkrete Hinweise darauf, dass das kurze Abwarten der erreichbaren richterlichen Entscheidung den Durchsuchungszweck gefährden würde.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Verdacht einer Straftat wird ohne weitere Prüfung auf die Eilbedürftigkeit der Durchsuchung geschlossen.

RichtigZusätzlich müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass gerade das Abwarten der Anordnung den Maßnahmezweck gefährdet.

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