Definitionen
Unbeteiligte fremde Sache
§ 904 S. 1 BGB · StrafrechtEine unbeteiligte fremde Sache ist beim Aggressivnotstand eine Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht und auf die eingewirkt wird, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Sie gehört einem anderen als dem Handelnden, im Regelfall einem Dritten, der an der Gefahrenlage nicht beteiligt ist. Ihr Eigentümer muss die Einwirkung nach § 904 S. 1 BGB dulden, wenn sie zur Gefahrenabwehr notwendig und der drohende Schaden gegenüber seinem Schaden unverhältnismäßig groß ist; im Strafrecht kommt daneben eine Rechtfertigung nach § 34 StGB in Betracht.
Beim Aggressivnotstand wird in eine Sache eingegriffen, von der die Gefahr gerade nicht ausgeht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom 1gerät beim Wandern in einen schweren Schneesturm und 2droht zu erfrieren. Er bricht die Tür einer abgeschlossenen Berghütte auf, 3die einem Wanderverein gehört, und wärmt sich darin auf.
Trifft „Unbeteiligte fremde Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefahr geht nicht von der Sache ausDie Gefahr kommt vom Schneesturm, nicht von der Hütte.
- 2erfülltEinwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen GefahrTom bricht die Tür auf, um der gegenwärtigen Gefahr des Erfrierens zu entgehen.
- 3erfülltSache gehört einem anderen als dem HandelndenDie Hütte gehört nicht Tom, sondern dem Wanderverein.
Ein frei laufender Hund, 3der der Nachbarin Eva gehört, springt Tom an und beißt ihn in den Arm. 2Tom schlägt den Hund mit seinem Stock, bis dieser loslässt.
Trifft „Unbeteiligte fremde Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGefahr geht nicht von der Sache ausDie Gefahr geht vom Hund selbst aus, sodass der Defensivnotstand nach § 228 BGB einschlägig ist.
- 2erfülltEinwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen GefahrTom wirkt auf den Hund ein, um den andauernden Biss abzuwehren.
- 3erfülltSache gehört einem anderen als dem HandelndenDer Hund gehört Eva und nicht Tom.
Typische Fehler
FehlerWird eine von der Sache selbst ausgehende Gefahr abgewehrt, wird § 904 BGB statt § 228 BGB geprüft.
Richtig§ 904 BGB erfasst nur Sachen, von denen die Gefahr nicht ausgeht; geht sie von der Sache aus, gilt § 228 BGB.
FehlerFür die Abwägung wird der Maßstab des § 228 BGB übernommen, wonach der Schaden nur nicht außer Verhältnis stehen darf.
RichtigBeim Eingriff in die unbeteiligte Sache muss der drohende Schaden unverhältnismäßig größer sein als der Schaden an der Sache.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema