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Unbeteiligte fremde Sache

§ 904 S. 1 BGB · Strafrecht

Eine unbeteiligte fremde Sache ist beim Aggressivnotstand eine Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht und auf die eingewirkt wird, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Sie gehört einem anderen als dem Handelnden, im Regelfall einem Dritten, der an der Gefahrenlage nicht beteiligt ist. Ihr Eigentümer muss die Einwirkung nach § 904 S. 1 BGB dulden, wenn sie zur Gefahrenabwehr notwendig und der drohende Schaden gegenüber seinem Schaden unverhältnismäßig groß ist; im Strafrecht kommt daneben eine Rechtfertigung nach § 34 StGB in Betracht.

Merksatz

Beim Aggressivnotstand wird in eine Sache eingegriffen, von der die Gefahr gerade nicht ausgeht.

Wovon geht die Gefahr aus?Links der Eingriff in eine unbeteiligte Sache nach § 904 BGB, rechts die Abwehr einer gefährlichen Sache nach § 228 BGB.
Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
Defensivnotstand (§ 228 BGB)
Quelle der Gefahr
Nicht die Sache, in die eingegriffen wird
Die Sache selbst, die beschädigt wird
Abwägung
Drohender Schaden unverhältnismäßig groß
Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr
Ersatz
Eigentümer kann Ersatz seines Schadens verlangen
Ersatz nur bei Verschulden der Gefahr

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom 1gerät beim Wandern in einen schweren Schneesturm und 2droht zu erfrieren. Er bricht die Tür einer abgeschlossenen Berghütte auf, 3die einem Wanderverein gehört, und wärmt sich darin auf.

Trifft „Unbeteiligte fremde Sache“ hier zu?

„Unbeteiligte fremde Sache“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr geht nicht von der Sache aus
    Die Gefahr kommt vom Schneesturm, nicht von der Hütte.
    erfüllt
  2. 2
    Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr
    Tom bricht die Tür auf, um der gegenwärtigen Gefahr des Erfrierens zu entgehen.
    erfüllt
  3. 3
    Sache gehört einem anderen als dem Handelnden
    Die Hütte gehört nicht Tom, sondern dem Wanderverein.
    erfüllt
BFall B

Ein frei laufender Hund, 3der der Nachbarin Eva gehört, springt Tom an und beißt ihn in den Arm. 2Tom schlägt den Hund mit seinem Stock, bis dieser loslässt.

Trifft „Unbeteiligte fremde Sache“ hier zu?

„Unbeteiligte fremde Sache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gefahr geht nicht von der Sache aus

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr geht nicht von der Sache aus
    Die Gefahr geht vom Hund selbst aus, sodass der Defensivnotstand nach § 228 BGB einschlägig ist.
    fehlt
  2. 2
    Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr
    Tom wirkt auf den Hund ein, um den andauernden Biss abzuwehren.
    erfüllt
  3. 3
    Sache gehört einem anderen als dem Handelnden
    Der Hund gehört Eva und nicht Tom.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWird eine von der Sache selbst ausgehende Gefahr abgewehrt, wird § 904 BGB statt § 228 BGB geprüft.

Richtig§ 904 BGB erfasst nur Sachen, von denen die Gefahr nicht ausgeht; geht sie von der Sache aus, gilt § 228 BGB.

Verwechslung

FehlerFür die Abwägung wird der Maßstab des § 228 BGB übernommen, wonach der Schaden nur nicht außer Verhältnis stehen darf.

RichtigBeim Eingriff in die unbeteiligte Sache muss der drohende Schaden unverhältnismäßig größer sein als der Schaden an der Sache.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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