Definitionen
Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der bestellten Sicherheiten den gesicherten Forderungsbetrag dauerhaft und erheblich übersteigt; besteht dieses Missverhältnis schon bei Bestellung der Sicherheit, kann die Sicherungsabrede nach § 138 BGB nichtig sein, während bei einer erst nachträglich eintretenden Übersicherung dem Sicherungsgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Freigabe der überschießenden Sicherheiten zusteht; bei der Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung wird eine nachträgliche Übersicherung in der Regel angenommen, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten 110 % der gesicherten Forderung übersteigt und keine wirksame abweichende Deckungsgrenze vereinbart ist.
Der Zeitpunkt der Übersicherung entscheidet darüber, ob Nichtigkeit oder eine Freigabe überschießender Sicherheiten in Betracht kommt.
- Bei BestellungNichtigkeit möglichBesteht das Missverhältnis bereits jetzt, kann die Sicherungsabrede nach § 138 BGB nichtig sein.
- Erst späterAnspruch auf FreigabeBei erst später eintretender Übersicherung besteht ein Anspruch auf Freigabe überschießender Sicherheiten.
- Nichtigkeit möglich Besteht das Missverhältnis bereits jetzt, kann die Sicherungsabrede nach § 138 BGB nichtig sein.
- Anspruch auf Freigabe Bei erst später eintretender Übersicherung besteht ein Anspruch auf Freigabe überschießender Sicherheiten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Unternehmen überträgt einer Bank zehn Maschinen als Sicherheit für ein Darlehen von 105.000 Euro. 2Nachdem es 55.000 Euro zurückgezahlt hat, bleiben 50.000 Euro offen; weitere Forderungen werden nicht abgesichert und neue Auszahlungen sind ausgeschlossen. Der Verkaufswert der Maschinen beträgt nach Abzug aller Kosten anfangs wie auch auf absehbare Zeit 105.000 Euro. Eine besondere Deckungsgrenze wurde nicht vereinbart.
Trifft „Übersicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestellung von SicherheitenDie Maschinen werden der Bank zur Absicherung der Darlehensforderung übereignet.
- 2erfülltDauerhafte und erhebliche Überdeckung der gesicherten ForderungDer dauerhaft realisierbare Sicherheitenwert beträgt nach der Rückzahlung 210 % der Restforderung und überschreitet damit deutlich die regelmäßige Deckungsgrenze von 110 %.
1Ein Unternehmen überträgt einer Bank zehn Maschinen als Sicherheit für ein Darlehen von 105.000 Euro. Nachdem es 5.000 Euro zurückgezahlt hat, bleiben 100.000 Euro offen; weitere Forderungen werden nicht abgesichert und neue Auszahlungen sind ausgeschlossen. Der Verkaufswert der Maschinen beträgt nach Abzug aller Kosten anfangs wie auch auf absehbare Zeit 105.000 Euro. Eine besondere Deckungsgrenze wurde nicht vereinbart.
Trifft „Übersicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestellung von SicherheitenDie Maschinen werden der Bank zur Absicherung der Darlehensforderung übereignet.
- 2fehltDauerhafte und erhebliche Überdeckung der gesicherten ForderungDie Überdeckung ist zwar dauerhaft, der realisierbare Sicherheitenwert liegt mit 105 % der Restforderung aber unter der regelmäßigen Deckungsgrenze von 110 %.
Typische Fehler
FehlerEin Freigabeanspruch wird abgelehnt, weil der Sicherheitenwert die Forderung zwar um 50 %, aber nicht um mehr als 110 % übersteige.
RichtigBei nachträglicher Übersicherung gilt für Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung regelmäßig ein Grenzwert von 110 % des Forderungsbetrags, nicht 210 %. Verglichen wird der realisierbare Sicherheitenwert; eine wirksame abweichende Deckungsgrenze bleibt vorbehalten.
FehlerEine erst nachträglich eintretende Übersicherung wird als Grund für die Nichtigkeit der Sicherungsabrede behandelt.
RichtigEine erst nachträglich eintretende Übersicherung begründet einen Freigabeanspruch des Sicherungsgebers und macht die Sicherungsabrede nicht allein deshalb nichtig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema