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Überschießende Innentendenz

§ 242 StGB · Strafrecht

Überschießende Innentendenz bezeichnet ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das über den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale hinausgeht und eine bestimmte Absicht oder einen bestimmten Zweck des Täters voraussetzt, ohne dass dieser Zweck im objektiven Tatbestand verwirklicht sein muss (z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB).

Merksatz

Auch eine vollendete Tat kann vorliegen, obwohl der Täter sein weitergehendes Ziel noch nicht erreicht hat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena weiß, dass das Handy auf dem Cafétisch einem anderen Gast gehört, und steckt es ohne dessen Erlaubnis in ihre Tasche. Sie will es dauerhaft behalten und künftig selbst benutzen. Noch vor der ersten Benutzung nimmt der Gast es ihr wieder ab.

Trifft „Überschießende Innentendenz“ hier zu?

„Überschießende Innentendenz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Tatbestandsmerkmal
    Lenas Zueignungsabsicht betrifft ihre innere Einstellung und gehört zum subjektiven Tatbestand des Diebstahls.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Absicht oder Zwecksetzung
    Lena will sich das Handy zur eigenen Nutzung aneignen und den Eigentümer dauerhaft davon ausschließen.
    erfüllt
  3. 3
    Über den objektiven Tatbestand hinausreichendes Ziel
    Die Zueignung muss beim Diebstahl nicht tatsächlich erfolgen, sondern lediglich vom Willen der Täterin umfasst sein.
    erfüllt
BFall B

Paul weiß, dass sein Nachbar wegen eines Raubes endgültig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde und von der Polizei gesucht wird. Paul war an dem Raub nicht beteiligt und ist mit dem Nachbarn weder verwandt noch verschwägert. Er versteckt ihn zwei Jahre lang in einem abgelegenen Haus, damit dieser die Haft nicht antreten muss. Die Polizei findet den Nachbarn in dieser Zeit nicht, und er tritt die Haft nicht an.

Trifft „Überschießende Innentendenz“ hier zu?

„Überschießende Innentendenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Über den objektiven Tatbestand hinausreichendes Ziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Tatbestandsmerkmal
    Die Vereitelungsabsicht ist bei § 258 Abs. 2 StGB eine gesetzlich vorgesehene subjektive Tatbestandsanforderung.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Absicht oder Zwecksetzung
    Paul handelt gezielt, um die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zu verhindern.
    erfüllt
  3. 3
    Über den objektiven Tatbestand hinausreichendes Ziel
    Die zumindest für erhebliche Zeit verhinderte Strafvollstreckung ist hier selbst der objektiv erforderliche Taterfolg und kein zusätzliches Ziel.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür einen vollendeten Diebstahl wird zusätzlich verlangt, dass die beabsichtigte Zueignung bereits tatsächlich stattgefunden hat.

RichtigEine tatsächlich vollzogene Zueignung ist nicht erforderlich; insoweit genügt die Zueignungsabsicht.

Verwechslung

FehlerDie Zueignungsabsicht wird mit dem Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme gleichgesetzt.

RichtigDie Zueignungsabsicht ist eine zusätzliche subjektive Anforderung, die über den Vorsatz hinsichtlich der objektiven Diebstahlsmerkmale hinausgeht.

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