Definitionen
Tatsächliche Anhaltspunkte
Öffentliches RechtTatsächliche Anhaltspunkte sind konkrete, auf den Einzelfall bezogene Tatsachen oder Umstände, die bei verständiger Würdigung eine rechtlich erhebliche Annahme stützen, etwa dass eine bestimmte Gefahr vorliegt oder eine Person als Störer oder Verdächtiger in Betracht kommt; bloße Vermutungen oder ein allgemeines Lagebild ohne Bezug zum Einzelfall genügen nicht. Welche Aussagekraft die Anhaltspunkte haben müssen, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage.
Konkrete Tatsachen allein genügen nicht, sie müssen auch gerade die maßgebliche Annahme stützen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Polizeistreife prüft, ob es in einem bestimmten Lagerhaus brennt. Durch ein Fenster sieht sie Flammen an mehreren gestapelten Kartons; aus dem Fenster quillt schwarzer Rauch.
Trifft „Tatsächliche Anhaltspunkte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete, einzelfallbezogene Tatsachen oder UmständeDie Streife beobachtet konkrete Vorgänge an dem untersuchten Lagerhaus.
- 2erfülltTragfähigkeit für die rechtlich erhebliche AnnahmeFlammen und Rauch tragen die Annahme, dass es in dem Lagerhaus brennt.
Eine Polizeistreife prüft, ob es in einem bestimmten Lagerhaus brennt. 1Durch ein Fenster sieht sie mehrere gestapelte Kartons und eine ausgeschaltete Deckenlampe.
Trifft „Tatsächliche Anhaltspunkte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete, einzelfallbezogene Tatsachen oder UmständeDie Streife beobachtet konkrete Gegenstände und deren Zustand in dem untersuchten Lagerhaus.
- 2fehltTragfähigkeit für die rechtlich erhebliche AnnahmeDas bloße Vorhandensein von Kartons und einer ausgeschalteten Lampe trägt die Annahme eines Brandes nicht.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Vermutung wird ohne tatsächliche Grundlage als ausreichender Anhaltspunkt behandelt.
RichtigErforderlich sind konkrete Tatsachen oder Umstände mit Bezug zum Einzelfall.