Definitionen
Tatsachenbasis
StrafrechtDie Tatsachenbasis eines Tatverdachts besteht aus konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass eine Straftat begangen wurde. Bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.
Ein ungutes Gefühl ersetzt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Verkäuferin sieht, wie 2ein Kunde ein Smartphone aus der Warenauslage in seine Jackentasche steckt und den Laden ohne zu bezahlen verlässt. 1Sie schildert der Polizei genau, was sie beobachtet hat.
Trifft „Tatsachenbasis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete tatsächliche AnhaltspunkteDie Schilderung einer eigenen konkreten Beobachtung liefert tatsächliche Anhaltspunkte.
- 2erfülltBezug zur möglichen Begehung einer StraftatDas beobachtete Verhalten deutet auf einen Diebstahl hin.
Eine Frau teilt der Polizei mit, sie vermute, 2dass ihr Nachbar in einem Laden ein Smartphone gestohlen habe. Sie erklärt, dass sie dafür keinerlei Beobachtungen oder Informationen habe und es lediglich für möglich halte.
Trifft „Tatsachenbasis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKonkrete tatsächliche AnhaltspunkteDie Frau äußert lediglich eine Vermutung ohne tatsächliche Grundlage.
- 2erfülltBezug zur möglichen Begehung einer StraftatDie Vermutung bezieht sich auf einen möglichen Diebstahl.
Typische Fehler
FehlerDie Tatsachenbasis wird mit dem abschließenden Beweis der Straftat gleichgesetzt.
RichtigErforderlich sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, nicht bereits der sichere Nachweis der Straftat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema