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Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein absolutes, d.h. gegenüber jedermann wirkendes subjektives Recht, das seinem Inhaber eine dem Eigentum vergleichbare ausschließliche Herrschafts- oder Zuweisungsposition vermittelt und nicht lediglich relative Ansprüche oder bloße Vermögensinteressen schützt; anerkannte Beispiele sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie beschränkte dingliche Rechte.

Merksatz

Entscheidend ist die ausschließliche Rechtsposition gegenüber jedermann, nicht der wirtschaftliche Wert eines Interesses.

Sonstiges Recht oder bloße Forderung?Ein sonstiges Recht schützt eine ausschließliche Position gegenüber jedermann. Eine bloße Leistungsforderung bindet nur den Schuldner.
Sonstiges Recht
Bloße Leistungsforderung
Wirkung
Schutz gegenüber allen.
Bindung nur des jeweiligen Schuldners.
Rechtsposition
Eigentumsähnliche, ausschließliche Herrschaft oder Zuordnung.
Anspruch auf die geschuldete Leistung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Grundbuch ist festgehalten, dass Mara die Einliegerwohnung in Pauls Haus lebenslang allein bewohnen darf. Nina tauscht ohne Maras Erlaubnis das Türschloss aus, sodass Mara nicht mehr in die Wohnung kommt.

Trifft „Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB“ hier zu?

„Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht
    Mara steht ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung zu.
    erfüllt
  2. 2
    Eigentumsähnliche Ausschließlichkeitsposition gegenüber jedermann
    Das Wohnungsrecht weist Mara die Wohnnutzung ausschließlich zu und schützt diese Position auch gegenüber Nina.
    erfüllt
BFall B

1Mara vereinbart mit Fensterputzer Paul, dass er am Montag für 50 Euro ihre Fenster reinigt. Nina parkt versehentlich Pauls Garagenausfahrt zu, sodass er mit seinem Arbeitswagen nicht herausfahren und den Termin nicht einhalten kann.

Trifft „Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB“ hier zu?

„Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigentumsähnliche Ausschließlichkeitsposition gegenüber jedermann

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht
    Mara hat einen vertraglichen Anspruch gegen Paul auf die vereinbarte Fensterreinigung.
    erfüllt
  2. 2
    Eigentumsähnliche Ausschließlichkeitsposition gegenüber jedermann
    Maras Leistungsanspruch richtet sich nur gegen Paul und vermittelt keine ausschließliche Position gegenüber jedermann.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine vertragliche Forderung wird wegen ihres Vermögenswerts als sonstiges Recht behandelt.

RichtigEin bloßer vertraglicher Leistungsanspruch ist kein sonstiges Recht; er bindet nur den jeweiligen Schuldner.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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