Definitionen
Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEin sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein absolutes, d.h. gegenüber jedermann wirkendes subjektives Recht, das seinem Inhaber eine dem Eigentum vergleichbare ausschließliche Herrschafts- oder Zuweisungsposition vermittelt und nicht lediglich relative Ansprüche oder bloße Vermögensinteressen schützt; anerkannte Beispiele sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie beschränkte dingliche Rechte.
Entscheidend ist die ausschließliche Rechtsposition gegenüber jedermann, nicht der wirtschaftliche Wert eines Interesses.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Grundbuch ist festgehalten, dass Mara die Einliegerwohnung in Pauls Haus lebenslang allein bewohnen darf. Nina tauscht ohne Maras Erlaubnis das Türschloss aus, sodass Mara nicht mehr in die Wohnung kommt.
Trifft „Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives RechtMara steht ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung zu.
- 2erfülltEigentumsähnliche Ausschließlichkeitsposition gegenüber jedermannDas Wohnungsrecht weist Mara die Wohnnutzung ausschließlich zu und schützt diese Position auch gegenüber Nina.
1Mara vereinbart mit Fensterputzer Paul, dass er am Montag für 50 Euro ihre Fenster reinigt. Nina parkt versehentlich Pauls Garagenausfahrt zu, sodass er mit seinem Arbeitswagen nicht herausfahren und den Termin nicht einhalten kann.
Trifft „Sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives RechtMara hat einen vertraglichen Anspruch gegen Paul auf die vereinbarte Fensterreinigung.
- 2fehltEigentumsähnliche Ausschließlichkeitsposition gegenüber jedermannMaras Leistungsanspruch richtet sich nur gegen Paul und vermittelt keine ausschließliche Position gegenüber jedermann.
Typische Fehler
FehlerEine vertragliche Forderung wird wegen ihres Vermögenswerts als sonstiges Recht behandelt.
RichtigEin bloßer vertraglicher Leistungsanspruch ist kein sonstiges Recht; er bindet nur den jeweiligen Schuldner.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema