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Sonderzuweisung kraft Sachmaterie

§ 2 ArbGG · Zivilrecht

Die Sonderzuweisung kraft Sachmaterie ist eine gesetzlich angeordnete Zuständigkeitszuweisung an ein bestimmtes Gericht oder eine bestimmte Gerichtsbarkeit, die sich aus der Art des Streitgegenstands ergibt und die sonst geltenden Zuständigkeitsregeln verdrängt.

Merksatz

Allgemeine Zuständigkeitsregeln treten zurück, wenn das Gesetz gerade für diesen Streitgegenstand eine besondere Zuständigkeit vorsieht.

Welcher Rechtsweg gilt für einen Zivilstreit?Gezeigt ist die Rechtswegprüfung bei Zivilstreitigkeiten. Sonderzuweisungen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit sind davon zu unterscheiden.
  1. 1
    Bürgerliche Rechtsstreitigkeit
    Zunächst wird geprüft, ob der Streit privatrechtlicher Natur ist.
  2. 2
    Sonderzuweisung kraft Sachmaterie
    Dann wird geprüft, ob eine gesetzliche Sonderzuweisung den Streit einer anderen Gerichtsbarkeit zuordnet.
  1. 1
    Bürgerliche Rechtsstreitigkeit Zunächst wird geprüft, ob der Streit privatrechtlicher Natur ist.
  2. 2
    Sonderzuweisung kraft Sachmaterie Dann wird geprüft, ob eine gesetzliche Sonderzuweisung den Streit einer anderen Gerichtsbarkeit zuordnet.
Sonderzuweisung kraft Sachmaterie

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara arbeitet als angestellte Verkäuferin für eine GmbH. Die GmbH hat ihren vereinbarten Monatslohn nicht bezahlt. Mara verlangt von der GmbH vor dem Arbeitsgericht die Zahlung des offenen Lohns.

Trifft „Sonderzuweisung kraft Sachmaterie“ hier zu?

„Sonderzuweisung kraft Sachmaterie“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Zuweisung an ein Gericht oder eine Gerichtsbarkeit
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG weist die Lohnklage den Gerichten für Arbeitssachen zu.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung an die Art des Streitgegenstands
    Die Zuweisung beruht darauf, dass der Zahlungsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis stammt.
    erfüllt
  3. 3
    Abweichung von den sonst geltenden Zuständigkeitsregeln
    Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit verdrängt den sonst für privatrechtliche Zahlungsansprüche eröffneten ordentlichen Rechtsweg.
    erfüllt
BFall B

1Eine GmbH ist wegen des ausstehenden Monatslohns ihrer angestellten Verkäuferin Mara bereits vor dem Arbeitsgericht verklagt. Der Vater der Geschäftsführerin hat Mara in einer unterschriebenen Erklärung versprochen, für genau diese Lohnschuld einzustehen. Er hat keine berufliche Verbindung zur GmbH und ist auch nicht Maras Arbeitgeber. 3Mara verklagt nun auch ihn vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung.

Trifft „Sonderzuweisung kraft Sachmaterie“ hier zu?

„Sonderzuweisung kraft Sachmaterie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anknüpfung an die Art des Streitgegenstands

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Zuweisung an ein Gericht oder eine Gerichtsbarkeit
    § 2 Abs. 3 ArbGG ermöglicht wegen des rechtlichen Zusammenhangs mit der anhängigen Lohnklage auch die Klage gegen den Bürgen vor dem Arbeitsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Anknüpfung an die Art des Streitgegenstands
    Für den Bürgschaftsanspruch folgt die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht aus seiner eigenen Sachmaterie, sondern aus dem Zusammenhang mit der anhängigen Lohnklage.
    fehlt
  3. 3
    Abweichung von den sonst geltenden Zuständigkeitsregeln
    Die Zusammenhangszuständigkeit ermöglicht die Klage vor dem Arbeitsgericht, obwohl der Bürgschaftsanspruch sonst vor die ordentlichen Gerichte gehört.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAllein aus den Rollen als Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte geschlossen.

RichtigZusätzlich muss eine gesetzlich erfasste sachliche Beziehung vorliegen, etwa ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

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