Definitionen
Der Sonderkündigungsschutz bezeichnet den über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgehenden gesetzlichen Schutz bestimmter Personengruppen (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) vor Kündigungen durch den Arbeitgeber. Je nach Schutzvorschrift sind ordentliche oder außerordentliche Kündigungen ausgeschlossen oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig.
Ein besonderer Status kann zusätzliche Hürden für eine Arbeitgeberkündigung schaffen, ohne jede Kündigung auszuschließen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena ist im vierten Monat schwanger und arbeitet seit zwei Jahren in einem Geschäft. 2Ihr Arbeitgeber kennt die Schwangerschaft und kündigt ihr schriftlich. Eine Behörde hat die Kündigung nicht erlaubt.
Trifft „Sonderkündigungsschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZugehörigkeit zu einer gesetzlich besonders geschützten PersonengruppeLena gehört als Schwangere zum geschützten Personenkreis; ihr Arbeitgeber kennt die Schwangerschaft.
- 2erfülltKündigung durch den ArbeitgeberDie Kündigung geht vom Arbeitgeber aus und unterliegt dem besonderen Schutz.
Nora ist 30 Jahre alt, kinderlos, war noch nie schwanger und hat keine Behinderung. Sie arbeitet seit drei Jahren ausschließlich als Verkäuferin und hat weder ein Vertretungsamt noch eine andere besondere Funktion im Betrieb. Eine Auszeit zur Betreuung oder Pflege anderer Menschen nimmt sie nicht in Anspruch und hat sie auch nicht angekündigt. 2Ihr Arbeitgeber kündigt ihr schriftlich.
Trifft „Sonderkündigungsschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZugehörigkeit zu einer gesetzlich besonders geschützten PersonengruppeNora hat nach den geschilderten Umständen keinen Status, der einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz auslöst.
- 2erfülltKündigung durch den ArbeitgeberDie Kündigung geht vom Arbeitgeber aus.
Typische Fehler
FehlerFür die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wird allein ein wichtiger Grund verlangt.
RichtigZusätzlich muss die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegen oder gerichtlich ersetzt sein.
FehlerDie Zustimmung des Integrationsamtes wird erst nach der Kündigung eingeholt und als ausreichend angesehen.
RichtigSoweit § 168 SGB IX anwendbar ist, muss die Zustimmung bereits vor der Kündigung vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata