Definitionen
Sonderungsverbot
Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG · Öffentliches RechtDas Sonderungsverbot untersagt es Ersatzschulen, eine Sonderung ihrer Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das erhobene Schulgeld eine Auslese nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten fördert.
Schon die Förderung wirtschaftlicher Auslese durch Ersatzschulen ist verboten, nicht erst der Ausschluss ärmerer Kinder.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein privates Gymnasium ersetzt für seine Schülerinnen und Schüler den Besuch eines öffentlichen Gymnasiums. 2Die Schule nimmt nur Kinder auf, deren Eltern ein Jahreseinkommen von mindestens 150.000 Euro haben.
Trifft „Sonderungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErsatzschuleDie private Schule tritt an die Stelle einer entsprechenden öffentlichen Schule.
- 2erfülltFörderung einer Auswahl nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der ElternDie Einkommensgrenze schließt Kinder weniger wohlhabender Eltern aus und verstößt damit gegen das Verbot.
1Ein privates Gymnasium ersetzt für seine Schülerinnen und Schüler den Besuch eines öffentlichen Gymnasiums. Der gesamte Schulbesuch einschließlich Lernmitteln, Verpflegung und Ausflügen ist kostenlos. Bei Platzmangel werden die Plätze ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern verlost.
Trifft „Sonderungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErsatzschuleDie private Schule tritt an die Stelle einer entsprechenden öffentlichen Schule.
- 2fehltFörderung einer Auswahl nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der ElternWeder Kosten noch die Aufnahmeentscheidung begünstigen eine wirtschaftliche Auswahl, sodass kein Verstoß vorliegt.
Typische Fehler
FehlerJede Erhebung von Schulgeld wird als Verstoß angesehen.
RichtigSchulgeld ist nicht generell untersagt; entscheidend ist, ob es eine Auswahl nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern fördert.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema