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Sonstiges Vorhaben im Außenbereich

§ 35 II BauGB · Öffentliches Recht

Ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 II BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich, das keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 I BauGB vollständig erfüllt; es ist grundsätzlich nur zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach Maßgabe des § 35 IV und VI BauGB bleiben bestimmte öffentliche Belange bei der Zulässigkeitsprüfung außer Betracht.

Merksatz

Die bloße Verfolgung eines privilegierten Zwecks ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen der Privilegierung.

Sonstiges oder privilegiertes Vorhaben?Die Einordnung bestimmt den Maßstab für öffentliche Belange. Bei sonstigen Vorhaben sind zusätzlich die Erleichterungen nach § 35 Abs. 4 und 6 BauGB zu beachten.
Sonstiges Vorhaben
Privilegiertes Vorhaben
Einordnung
Kein Privilegierungstatbestand vollständig erfüllt.
Ein Privilegierungstatbestand vollständig erfüllt.
Öffentliche Belange
Grundsätzlich genügt eine Beeinträchtigung zur Ablehnung.
Gegenbelange werden gegen das besondere Gewicht der Privilegierung abgewogen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea möchte 1eine genehmigte, schlichte Lagerhalle fern jeder zusammenhängenden Ortsbebauung auf einem Grundstück ohne Bebauungsplan künftig ohne bauliche Änderungen als Werkstatt für Haushaltsgeräte nutzen. 2Der Betrieb hat keinen Bezug zur Landwirtschaft und könnte ebenso in einem gewöhnlichen Gewerbegebiet arbeiten. 4Zufahrt, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind dauerhaft gesichert. 3Die neue Nutzung verursacht keine störenden Geräusche oder Abgase, widerspricht keiner Planung und beeinträchtigt weder Natur und Landschaft noch andere Interessen der Allgemeinheit.

Trifft „Sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?

„Sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben im Außenbereich
    Die Nutzungsänderung betrifft ein Gebäude außerhalb eines Bebauungsplangebiets und eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
    erfüllt
  2. 2
    Kein vollständig erfüllter Privilegierungstatbestand
    Die gewöhnliche Reparaturwerkstatt erfüllt keinen Privilegierungstatbestand und benötigt insbesondere keinen besonderen Außenbereichsstandort.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
    Die unveränderte Halle erhält eine Nutzung, durch die keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.
    erfüllt
  4. 4
    Gesicherte Erschließung
    Die für die Werkstatt erforderliche Verkehrsverbindung sowie Versorgung und Entsorgung sind verlässlich vorhanden.
    erfüllt
BFall B

Pia möchte 1eine genehmigte, schlichte Lagerhalle fern jeder zusammenhängenden Ortsbebauung auf einem Grundstück ohne Bebauungsplan künftig ohne bauliche Änderungen für die Ernte ihres landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nutzen. Die Halle ist für die Bewirtschaftung erforderlich und nimmt nur einen kleinen Teil der gesamten Betriebsfläche ein. 4Zufahrt, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind dauerhaft gesichert. 3Die neue Nutzung verursacht keine störenden Geräusche oder Abgase, widerspricht keiner Planung und beeinträchtigt weder Natur und Landschaft noch andere Interessen der Allgemeinheit.

Trifft „Sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?

„Sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein vollständig erfüllter Privilegierungstatbestand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben im Außenbereich
    Die Nutzungsänderung betrifft ein Gebäude außerhalb eines Bebauungsplangebiets und eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
    erfüllt
  2. 2
    Kein vollständig erfüllter Privilegierungstatbestand
    Die erforderliche Erntelagerung dient dem landwirtschaftlichen Betrieb und beansprucht nur einen untergeordneten Flächenanteil, sodass § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt ist.
    fehlt
  3. 3
    Grundsätzlich keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
    Auch die landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt nach dem Sachverhalt keine öffentlichen Belange.
    erfüllt
  4. 4
    Gesicherte Erschließung
    Die erforderliche Verkehrsverbindung sowie Versorgung und Entsorgung sind verlässlich vorhanden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei sonstigen Vorhaben wird wie bei privilegierten Vorhaben erst ein Überwiegen öffentlicher Gegenbelange als Zulassungshindernis behandelt.

RichtigBei sonstigen Vorhaben genügt grundsätzlich bereits die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs; gesetzliche Erleichterungen bleiben zu beachten.

Verwechslung

FehlerDie begünstigten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB werden als privilegierte Vorhaben eingeordnet.

RichtigSie bleiben sonstige Vorhaben; die Begünstigung schließt lediglich bestimmte öffentliche Belange als Zulassungshindernisse aus.

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