Definitionen
Sonstiges Vorhaben im Außenbereich
§ 35 II BauGB · Öffentliches RechtEin sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 II BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich, das keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 I BauGB vollständig erfüllt; es ist grundsätzlich nur zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nach Maßgabe des § 35 IV und VI BauGB bleiben bestimmte öffentliche Belange bei der Zulässigkeitsprüfung außer Betracht.
Die bloße Verfolgung eines privilegierten Zwecks ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen der Privilegierung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea möchte 1eine genehmigte, schlichte Lagerhalle fern jeder zusammenhängenden Ortsbebauung auf einem Grundstück ohne Bebauungsplan künftig ohne bauliche Änderungen als Werkstatt für Haushaltsgeräte nutzen. 2Der Betrieb hat keinen Bezug zur Landwirtschaft und könnte ebenso in einem gewöhnlichen Gewerbegebiet arbeiten. 4Zufahrt, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind dauerhaft gesichert. 3Die neue Nutzung verursacht keine störenden Geräusche oder Abgase, widerspricht keiner Planung und beeinträchtigt weder Natur und Landschaft noch andere Interessen der Allgemeinheit.
Trifft „Sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorhaben im AußenbereichDie Nutzungsänderung betrifft ein Gebäude außerhalb eines Bebauungsplangebiets und eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
- 2erfülltKein vollständig erfüllter PrivilegierungstatbestandDie gewöhnliche Reparaturwerkstatt erfüllt keinen Privilegierungstatbestand und benötigt insbesondere keinen besonderen Außenbereichsstandort.
- 3erfülltGrundsätzlich keine Beeinträchtigung öffentlicher BelangeDie unveränderte Halle erhält eine Nutzung, durch die keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.
- 4erfülltGesicherte ErschließungDie für die Werkstatt erforderliche Verkehrsverbindung sowie Versorgung und Entsorgung sind verlässlich vorhanden.
Pia möchte 1eine genehmigte, schlichte Lagerhalle fern jeder zusammenhängenden Ortsbebauung auf einem Grundstück ohne Bebauungsplan künftig ohne bauliche Änderungen für die Ernte ihres landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nutzen. Die Halle ist für die Bewirtschaftung erforderlich und nimmt nur einen kleinen Teil der gesamten Betriebsfläche ein. 4Zufahrt, Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind dauerhaft gesichert. 3Die neue Nutzung verursacht keine störenden Geräusche oder Abgase, widerspricht keiner Planung und beeinträchtigt weder Natur und Landschaft noch andere Interessen der Allgemeinheit.
Trifft „Sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorhaben im AußenbereichDie Nutzungsänderung betrifft ein Gebäude außerhalb eines Bebauungsplangebiets und eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
- 2fehltKein vollständig erfüllter PrivilegierungstatbestandDie erforderliche Erntelagerung dient dem landwirtschaftlichen Betrieb und beansprucht nur einen untergeordneten Flächenanteil, sodass § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt ist.
- 3erfülltGrundsätzlich keine Beeinträchtigung öffentlicher BelangeAuch die landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt nach dem Sachverhalt keine öffentlichen Belange.
- 4erfülltGesicherte ErschließungDie erforderliche Verkehrsverbindung sowie Versorgung und Entsorgung sind verlässlich vorhanden.
Typische Fehler
FehlerBei sonstigen Vorhaben wird wie bei privilegierten Vorhaben erst ein Überwiegen öffentlicher Gegenbelange als Zulassungshindernis behandelt.
RichtigBei sonstigen Vorhaben genügt grundsätzlich bereits die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs; gesetzliche Erleichterungen bleiben zu beachten.
FehlerDie begünstigten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB werden als privilegierte Vorhaben eingeordnet.
RichtigSie bleiben sonstige Vorhaben; die Begünstigung schließt lediglich bestimmte öffentliche Belange als Zulassungshindernisse aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema