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Selbstbeseitigungsrecht

§ 536a II BGB · Zivilrecht

Das Selbstbeseitigungsrecht gibt dem Mieter das Recht, einen Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen und vom Vermieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

Merksatz

Ein Mangel allein rechtfertigt noch keine Reparatur auf Kosten des Vermieters.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In Annas Mietwohnung kommt wegen einer defekten Duscharmatur nur kaltes Wasser aus der Dusche, ohne dass Wasser austritt oder Schäden an Wohnung und Ausstattung drohen. Anna verlangt vom Vermieter schriftlich eine Reparatur innerhalb von zwei Wochen; er erhält das Schreiben und könnte die Reparatur ohne Hindernisse durchführen lassen. Er bleibt dennoch bis zum Ablauf der Frist untätig. Danach lässt Anna nur das defekte Teil von einem Installateur austauschen und bezahlt dafür den üblichen Preis von 120 Euro.

Trifft „Selbstbeseitigungsrecht“ hier zu?

„Selbstbeseitigungsrecht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mangel an der Mietsache
    Die defekte Armatur beeinträchtigt die Nutzung der Dusche.
    erfüllt
  2. 2
    Verzug des Vermieters oder Bestandsnotfall
    Der Vermieter gerät durch die schuldhafte Untätigkeit trotz Reparaturaufforderung und abgelaufener Frist in Verzug.
    erfüllt
  3. 3
    Vom Mieter veranlasste Mangelbehebung
    Anna organisiert die Reparatur selbst; sie muss die Arbeiten nicht persönlich ausführen.
    erfüllt
  4. 4
    Notwendiger Reparaturaufwand
    Die Kosten beschränken sich auf die notwendige Reparatur zum üblichen Preis.
    erfüllt
BFall B

In Annas Mietwohnung kommt seit heute wegen einer defekten Duscharmatur nur kaltes Wasser aus der Dusche, ohne dass Wasser austritt oder Schäden an Wohnung und Ausstattung drohen. Anna meldet dies dem Vermieter erstmals und vereinbart mit ihm eine Reparatur für den nächsten Morgen. Noch am selben Nachmittag lässt Anna nur das defekte Teil von einem Installateur austauschen und bezahlt dafür den üblichen Preis von 120 Euro.

Trifft „Selbstbeseitigungsrecht“ hier zu?

„Selbstbeseitigungsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verzug des Vermieters oder Bestandsnotfall

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mangel an der Mietsache
    Die defekte Armatur beeinträchtigt die Nutzung der Dusche.
    erfüllt
  2. 2
    Verzug des Vermieters oder Bestandsnotfall
    Vor dem vereinbarten Reparaturtermin besteht kein Verzug, und Schäden am Bestand der Mietsache drohen nicht.
    fehlt
  3. 3
    Vom Mieter veranlasste Mangelbehebung
    Anna beauftragt selbst einen Installateur mit der Reparatur.
    erfüllt
  4. 4
    Notwendiger Reparaturaufwand
    Der Reparaturumfang und der Preis sind angemessen; es fehlt jedoch die besondere Voraussetzung für eine Erstattung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede aus Sicht des Mieters dringliche Reparatur wird als Bestandsnotfall behandelt.

RichtigPersönliche Eile allein genügt nicht; sofortige Abhilfe muss zur Sicherung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache nötig sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei erfüllten Voraussetzungen werden sämtliche tatsächlich bezahlten Reparaturkosten als erstattungsfähig angesehen.

RichtigMaßgeblich ist der notwendige Reparaturaufwand, nicht allein die Höhe der bezahlten Rechnung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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