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Selbsthilferecht des Besitzers

§ 859 BGB · Zivilrecht

Der Besitzer darf gegen verbotene Eigenmacht mit der zur Abwehr oder Wiedererlangung des Besitzes erforderlichen Gewalt vorgehen (§ 859 Abs. 1 bis 3 BGB). Die Abwehr ist bei einem unmittelbar bevorstehenden oder noch andauernden Eingriff zulässig; eine bewegliche Sache darf bei Antreffen auf frischer Tat oder bei frischer Verfolgung zurückgenommen werden, bei einem Grundstück ist die Wiederbemächtigung durch Entsetzung sofort nach der Entziehung zulässig. Diese Rechte bestehen gegenüber dem Täter und gegenüber Personen, die nach § 858 Abs. 2 BGB die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen müssen (§ 859 Abs. 4 BGB).

Merksatz

Während laufende Eingriffe abgewehrt werden dürfen, ist die eigenmächtige Rückholung entzogenen Besitzes zeitlich eng begrenzt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hält ihr Fahrrad am Lenker. Ihr Nachbar Tom reißt es ihr gegen ihren Willen aus den Händen und läuft damit los. Lea verfolgt ihn ohne Unterbrechung und erreicht ihn nach wenigen Metern. Trotz ihrer Aufforderung hält Tom das Fahrrad fest, sodass sie es ihm mit einem kurzen Ruck aus den Händen zieht, ohne ihn zu verletzen.

Trifft „Selbsthilferecht des Besitzers“ hier zu?

„Selbsthilferecht des Besitzers“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitzerstellung vor dem Eingriff
    Lea übt vor der Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  2. 2
    Verbotene Eigenmacht
    Tom entzieht Lea ohne ihren Willen und ohne erkennbare gesetzliche Gestattung den Besitz.
    erfüllt
  3. 3
    Abwehr oder zeitlich zulässige Besitzkehr
    Lea nimmt die bewegliche Sache im Rahmen einer unmittelbar begonnenen und fortgesetzten Verfolgung zurück.
    erfüllt
  4. 4
    Täter oder gleichgestellter Besitznachfolger
    Die Rücknahme richtet sich gegen Tom als Täter der Besitzentziehung.
    erfüllt
  5. 5
    Erforderliche Gewalt
    Der kurze Ruck überwindet nur Toms Festhalten und überschreitet das zur Rücknahme nötige Maß nicht.
    erfüllt
BFall B

Ihr Nachbar Tom reißt Lea das Fahrrad, das sie am Lenker hält, gegen ihren Willen aus den Händen und verschwindet damit. Lea verfolgt ihn nicht. Erst am nächsten Nachmittag trifft sie Tom zufällig mit dem Fahrrad wieder. Trotz ihrer Aufforderung hält Tom das Fahrrad fest, sodass sie es ihm mit einem kurzen Ruck aus den Händen zieht, ohne ihn zu verletzen.

Trifft „Selbsthilferecht des Besitzers“ hier zu?

„Selbsthilferecht des Besitzers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abwehr oder zeitlich zulässige Besitzkehr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitzerstellung vor dem Eingriff
    Lea hat vor der Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Verbotene Eigenmacht
    Tom entzieht Lea ohne ihren Willen und ohne erkennbare gesetzliche Gestattung den Besitz.
    erfüllt
  3. 3
    Abwehr oder zeitlich zulässige Besitzkehr
    Beim zufälligen Wiedersehen am nächsten Nachmittag liegen weder ein Antreffen auf frischer Tat noch eine frische Verfolgung vor.
    fehlt
  4. 4
    Täter oder gleichgestellter Besitznachfolger
    Lea nimmt das Fahrrad demselben Tom ab, der ihr den Besitz entzogen hat.
    erfüllt
  5. 5
    Erforderliche Gewalt
    Die eingesetzte Kraft überschreitet das zur tatsächlichen Rücknahme nötige Maß nicht; es fehlt jedoch die zeitliche Voraussetzung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Selbsthilferecht wird nur dem Eigentümer der Sache zugestanden.

RichtigEntscheidend ist die Besitzerstellung; Eigentum an der Sache ist nicht erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei verbotener Eigenmacht wird jede beliebige Gewaltanwendung für erlaubt gehalten.

RichtigDie Gewalt darf das zur Abwehr oder Wiedererlangung erforderliche Maß nicht überschreiten.

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