Definitionen
Selbsthilferecht des Besitzers
§ 859 BGB · ZivilrechtDer Besitzer darf gegen verbotene Eigenmacht mit der zur Abwehr oder Wiedererlangung des Besitzes erforderlichen Gewalt vorgehen (§ 859 Abs. 1 bis 3 BGB). Die Abwehr ist bei einem unmittelbar bevorstehenden oder noch andauernden Eingriff zulässig; eine bewegliche Sache darf bei Antreffen auf frischer Tat oder bei frischer Verfolgung zurückgenommen werden, bei einem Grundstück ist die Wiederbemächtigung durch Entsetzung sofort nach der Entziehung zulässig. Diese Rechte bestehen gegenüber dem Täter und gegenüber Personen, die nach § 858 Abs. 2 BGB die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen müssen (§ 859 Abs. 4 BGB).
Während laufende Eingriffe abgewehrt werden dürfen, ist die eigenmächtige Rückholung entzogenen Besitzes zeitlich eng begrenzt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea hält ihr Fahrrad am Lenker. Ihr Nachbar Tom reißt es ihr gegen ihren Willen aus den Händen und läuft damit los. Lea verfolgt ihn ohne Unterbrechung und erreicht ihn nach wenigen Metern. Trotz ihrer Aufforderung hält Tom das Fahrrad fest, sodass sie es ihm mit einem kurzen Ruck aus den Händen zieht, ohne ihn zu verletzen.
Trifft „Selbsthilferecht des Besitzers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitzerstellung vor dem EingriffLea übt vor der Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
- 2erfülltVerbotene EigenmachtTom entzieht Lea ohne ihren Willen und ohne erkennbare gesetzliche Gestattung den Besitz.
- 3erfülltAbwehr oder zeitlich zulässige BesitzkehrLea nimmt die bewegliche Sache im Rahmen einer unmittelbar begonnenen und fortgesetzten Verfolgung zurück.
- 4erfülltTäter oder gleichgestellter BesitznachfolgerDie Rücknahme richtet sich gegen Tom als Täter der Besitzentziehung.
- 5erfülltErforderliche GewaltDer kurze Ruck überwindet nur Toms Festhalten und überschreitet das zur Rücknahme nötige Maß nicht.
Ihr Nachbar Tom reißt Lea das Fahrrad, das sie am Lenker hält, gegen ihren Willen aus den Händen und verschwindet damit. Lea verfolgt ihn nicht. Erst am nächsten Nachmittag trifft sie Tom zufällig mit dem Fahrrad wieder. Trotz ihrer Aufforderung hält Tom das Fahrrad fest, sodass sie es ihm mit einem kurzen Ruck aus den Händen zieht, ohne ihn zu verletzen.
Trifft „Selbsthilferecht des Besitzers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitzerstellung vor dem EingriffLea hat vor der Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad.
- 2erfülltVerbotene EigenmachtTom entzieht Lea ohne ihren Willen und ohne erkennbare gesetzliche Gestattung den Besitz.
- 3fehltAbwehr oder zeitlich zulässige BesitzkehrBeim zufälligen Wiedersehen am nächsten Nachmittag liegen weder ein Antreffen auf frischer Tat noch eine frische Verfolgung vor.
- 4erfülltTäter oder gleichgestellter BesitznachfolgerLea nimmt das Fahrrad demselben Tom ab, der ihr den Besitz entzogen hat.
- 5erfülltErforderliche GewaltDie eingesetzte Kraft überschreitet das zur tatsächlichen Rücknahme nötige Maß nicht; es fehlt jedoch die zeitliche Voraussetzung.
Typische Fehler
FehlerDas Selbsthilferecht wird nur dem Eigentümer der Sache zugestanden.
RichtigEntscheidend ist die Besitzerstellung; Eigentum an der Sache ist nicht erforderlich.
FehlerBei verbotener Eigenmacht wird jede beliebige Gewaltanwendung für erlaubt gehalten.
RichtigDie Gewalt darf das zur Abwehr oder Wiedererlangung erforderliche Maß nicht überschreiten.
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2 Schemata