Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten

§ 29 StGB · Strafrecht

Jeder Beteiligte (Täter oder Teilnehmer) wird nach § 29 StGB nur bei eigener Schuld und nach dem Maß seiner Schuld bestraft, unabhängig von der Schuld der übrigen Beteiligten (Akzessorietät nur hinsichtlich der Tat, nicht der Schuld).

Merksatz

Fremde Schuld kann eigene Schuld weder ersetzen noch entfallen lassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die psychisch gesunde 25-jährige Anna und der zwölfjährige Ben zerkratzen gemeinsam absichtlich ein fremdes Auto. Beide wissen, dass der Eigentümer das nicht erlaubt und dass sie damit etwas Verbotenes tun. Der Eigentümer verlangt, dass Anna dafür bestraft wird.

Trifft „Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten“ hier zu?

„Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbeteiligung als Täter oder Teilnehmer
    Anna wirkt selbst an der gemeinsamen Beschädigung des Autos mit und ist damit Täterin.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Schuld unabhängig von fremder Schuld
    Anna handelt selbst schuldhaft; Bens altersbedingte Schuldunfähigkeit ändert daran nichts.
    erfüllt
BFall B

1Der zwölfjährige Ben und die psychisch gesunde 25-jährige Anna zerkratzen gemeinsam absichtlich ein fremdes Auto. Beide wissen, dass der Eigentümer das nicht erlaubt und dass sie damit etwas Verbotenes tun. Der Eigentümer verlangt, dass Ben dafür bestraft wird.

Trifft „Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten“ hier zu?

„Selbstständige Strafbarkeit der Beteiligten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Schuld unabhängig von fremder Schuld

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbeteiligung als Täter oder Teilnehmer
    Ben wirkt selbst an der gemeinsamen Beschädigung des Autos mit und ist damit Täter.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Schuld unabhängig von fremder Schuld
    Ben ist nach § 19 StGB schuldunfähig; Annas Schuld kann seine fehlende Schuld nicht ersetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Schuldunfähigkeit des Haupttäters wird automatisch auf die Straflosigkeit des Anstifters oder Gehilfen geschlossen.

RichtigEin Teilnehmer kann trotz schuldunfähigen Haupttäters bestraft werden, wenn er selbst schuldhaft handelt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.