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Selbstständiges Weiterbrennen

§ 306 StGB · Strafrecht

Selbstständiges Weiterbrennen liegt vor, wenn das Tatobjekt oder ein für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil so vom Feuer erfasst ist, dass das erfasste Material aus eigener Kraft unabhängig vom Zündmittel weiterbrennen kann. Damit ist die Tathandlung des Inbrandsetzens vollendet; auf das vollständige Verbrennen des Objekts kommt es nicht an.

Merksatz

Maßgeblich ist, ob das erfasste Material auch ohne das Zündmittel weiterbrennen kann.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena bringt mit einem Gasbrenner das Holz eines tragenden Dachbalkens einer fremden Lagerhalle zum Brennen. 2Auch nach dem Abschalten und Entfernen des Brenners brennt das Holz des Balkens weiter. Die Feuerwehr löscht das Feuer, bevor weitere Teile der Halle verbrennen.

Trifft „Selbstständiges Weiterbrennen“ hier zu?

„Selbstständiges Weiterbrennen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feuererfassung des Tatobjekts oder eines wesentlichen Teils
    Der tragende Dachbalken ist ein für die Nutzung der Halle wesentlicher Gebäudeteil und brennt.
    erfüllt
  2. 2
    Fähigkeit zum Weiterbrennen unabhängig vom Zündmittel
    Das Holz brennt weiter, obwohl der Gasbrenner nicht mehr auf es einwirkt.
    erfüllt
BFall B

1Lena bringt mit einem Gasbrenner das Holz eines tragenden Dachbalkens einer fremden Lagerhalle zum Brennen. Das Holz brennt nur, solange die Flamme des Gasbrenners darauf gerichtet bleibt. Als Lena den Brenner entfernt, erlöschen die Flammen am Holz sofort, und es glimmt nicht weiter.

Trifft „Selbstständiges Weiterbrennen“ hier zu?

„Selbstständiges Weiterbrennen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fähigkeit zum Weiterbrennen unabhängig vom Zündmittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feuererfassung des Tatobjekts oder eines wesentlichen Teils
    Das Feuer erfasst mit dem tragenden Dachbalken einen für die Nutzung der Halle wesentlichen Gebäudeteil.
    erfüllt
  2. 2
    Fähigkeit zum Weiterbrennen unabhängig vom Zündmittel
    Das Holz kann ohne die fortdauernde Einwirkung des Gasbrenners nicht weiterbrennen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas selbstständige Brennen loser Einrichtungsgegenstände wird bereits als Inbrandsetzen des Gebäudes behandelt.

RichtigDas Feuer muss das Gebäude selbst oder einen für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teil erfassen; lose Einrichtungsgegenstände genügen dafür nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Inbrandsetzen wird erst bei vollständigem Verbrennen des Tatobjekts als vollendet angesehen.

RichtigFür die Vollendung des Inbrandsetzens ist das vollständige Verbrennen des Tatobjekts nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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