Definitionen
Selbstständiges Weiterbrennen
§ 306 StGB · StrafrechtSelbstständiges Weiterbrennen liegt vor, wenn das Tatobjekt oder ein für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil so vom Feuer erfasst ist, dass das erfasste Material aus eigener Kraft unabhängig vom Zündmittel weiterbrennen kann. Damit ist die Tathandlung des Inbrandsetzens vollendet; auf das vollständige Verbrennen des Objekts kommt es nicht an.
Maßgeblich ist, ob das erfasste Material auch ohne das Zündmittel weiterbrennen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena bringt mit einem Gasbrenner das Holz eines tragenden Dachbalkens einer fremden Lagerhalle zum Brennen. 2Auch nach dem Abschalten und Entfernen des Brenners brennt das Holz des Balkens weiter. Die Feuerwehr löscht das Feuer, bevor weitere Teile der Halle verbrennen.
Trifft „Selbstständiges Weiterbrennen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeuererfassung des Tatobjekts oder eines wesentlichen TeilsDer tragende Dachbalken ist ein für die Nutzung der Halle wesentlicher Gebäudeteil und brennt.
- 2erfülltFähigkeit zum Weiterbrennen unabhängig vom ZündmittelDas Holz brennt weiter, obwohl der Gasbrenner nicht mehr auf es einwirkt.
1Lena bringt mit einem Gasbrenner das Holz eines tragenden Dachbalkens einer fremden Lagerhalle zum Brennen. Das Holz brennt nur, solange die Flamme des Gasbrenners darauf gerichtet bleibt. Als Lena den Brenner entfernt, erlöschen die Flammen am Holz sofort, und es glimmt nicht weiter.
Trifft „Selbstständiges Weiterbrennen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFeuererfassung des Tatobjekts oder eines wesentlichen TeilsDas Feuer erfasst mit dem tragenden Dachbalken einen für die Nutzung der Halle wesentlichen Gebäudeteil.
- 2fehltFähigkeit zum Weiterbrennen unabhängig vom ZündmittelDas Holz kann ohne die fortdauernde Einwirkung des Gasbrenners nicht weiterbrennen.
Typische Fehler
FehlerDas selbstständige Brennen loser Einrichtungsgegenstände wird bereits als Inbrandsetzen des Gebäudes behandelt.
RichtigDas Feuer muss das Gebäude selbst oder einen für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teil erfassen; lose Einrichtungsgegenstände genügen dafür nicht.
FehlerDas Inbrandsetzen wird erst bei vollständigem Verbrennen des Tatobjekts als vollendet angesehen.
RichtigFür die Vollendung des Inbrandsetzens ist das vollständige Verbrennen des Tatobjekts nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema