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Selbstständiges Verwertungsverbot

Strafrecht

Ein selbstständiges (unselbstständiges: abgeleitetes) Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Unverwertbarkeit eines Beweismittels nicht aus einem vorangegangenen Erhebungsfehler folgt, sondern unmittelbar aus einer eigenständigen gesetzlichen Norm oder einem verfassungsrechtlich geschützten Bereich resultiert, der die Verwertung des Beweises unabhängig von der Art seiner Gewinnung verbietet. Es schützt bestimmte Rechtsgüter oder Geheimnissphären (z.B. den Kernbereich privater Lebensgestaltung) vor einer prozessualen Verwertung. Während der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt ist, kann außerhalb dieses Bereichs eine Abwägung erforderlich sein.

Merksatz

Auch rechtmäßig gewonnene Beweise können wegen eines eigenständigen Schutzgrundes unverwertbar sein.

Was unterscheidet die Verwertungsverbote?Links folgt das Verbot aus einer eigenständigen Schutzgrundlage, rechts wird es aus einem Fehler bei der Beweiserhebung abgeleitet.
Selbstständiges Verwertungsverbot
Unselbstständiges Verwertungsverbot
Verbotsgrund
Eigenständige gesetzliche oder verfassungsrechtliche Schranke.
Ableitung aus einem Fehler bei der Beweiserhebung.
Erhebungsfehler nötig?
Nein, das Verbot kann auch bei rechtmäßiger Erhebung gelten.
Ja; nicht jeder Erhebungsfehler begründet aber ein Verwertungsverbot.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bei Ermittlungen wegen Betrugs stellt die Polizei Noras Notizbuch mit Geschäftsaufzeichnungen und privaten Einträgen rechtmäßig sicher. 2Einige nur für Nora selbst bestimmte Einträge schildern ausschließlich ihre innersten Empfindungen zur eigenen Sexualität, ohne Bezug zu anderen Personen oder den untersuchten Geschäften. Das Gericht möchte diese privaten Einträge zur Einschätzung von Noras Glaubwürdigkeit vorlesen.

Trifft „Selbstständiges Verwertungsverbot“ hier zu?

„Selbstständiges Verwertungsverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Ableitung aus einem Erhebungsfehler
    Die Sicherstellung ist rechtmäßig; das Verbot wird nicht aus einem Erhebungsfehler abgeleitet.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verwertungsschranke
    Diese höchstpersönlichen Aufzeichnungen gehören zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
    erfüllt
BFall B

1Bei Ermittlungen wegen Betrugs stellt die Polizei Noras Notizbuch mit Geschäftsaufzeichnungen rechtmäßig sicher. Die Einträge beschreiben ausschließlich Warenlieferungen, Rechnungsbeträge und geschäftliche Zahlungseingänge. Das Gericht möchte diese Einträge zur Aufklärung der untersuchten Geschäfte vorlesen.

Trifft „Selbstständiges Verwertungsverbot“ hier zu?

„Selbstständiges Verwertungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständige gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verwertungsschranke

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Ableitung aus einem Erhebungsfehler
    Ein Erhebungsfehler liegt nicht vor und scheidet deshalb als Verbotsgrund aus.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verwertungsschranke
    Für diese gewöhnlichen Geschäftsaufzeichnungen besteht keine eigenständige gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verwertungsschranke.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Berührung der Privatsphäre wird als absolutes Verwertungsverbot behandelt.

RichtigAbsolut geschützt ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung; außerhalb davon kann eine Abwägung erforderlich sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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