Definitionen
Selbstkontrahieren
§ 181 BGB · ZivilrechtSelbstkontrahieren liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt (Insichgeschäft); bei Verträgen steht der Vertreter auf beiden Seiten. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich schwebend unwirksam, es sei denn, der Vertretene hat das Insichgeschäft gestattet oder der Vertrag besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Die Befugnis zur Vertretung erlaubt nicht automatisch ein Geschäft mit sich selbst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat Ben bevollmächtigt, ihr Fahrrad in ihrem Namen zu verkaufen, auch an Ben selbst. Ben schließt im Namen Annas als Verkäuferin und im eigenen Namen als Käufer einen Kaufvertrag über das Fahrrad.
Trifft „Selbstkontrahieren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln im Namen des VertretenenBen handelt auf der Verkäuferseite aufgrund der Vollmacht für Anna.
- 2erfülltHandeln zugleich im eigenen NamenBen wird selbst Käufer und damit Vertragspartner Annas.
- 3erfülltVornahme eines RechtsgeschäftsDer Abschluss des Kaufvertrags ist ein Rechtsgeschäft.
Anna hat Ben bevollmächtigt, ihr Fahrrad in ihrem Namen zu verkaufen. Clara hat Ben bevollmächtigt, das Fahrrad für sie zu kaufen; beide haben ihm ausdrücklich erlaubt, gleichzeitig für die andere Seite zu handeln. Ben schließt im Namen Annas als Verkäuferin und im Namen Claras als Käuferin einen Kaufvertrag über das Fahrrad.
Trifft „Selbstkontrahieren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln im Namen des VertretenenBen handelt auf der Verkäuferseite aufgrund der Vollmacht für Anna.
- 2fehltHandeln zugleich im eigenen NamenAuf der Käuferseite handelt Ben für Clara und nicht für sich selbst.
- 3erfülltVornahme eines RechtsgeschäftsDer Abschluss des Kaufvertrags ist ein Rechtsgeschäft.
Typische Fehler
FehlerHandelt eine Person für zwei andere Vertragsparteien, wird dies als Selbstkontrahieren eingeordnet.
RichtigBeim Selbstkontrahieren handelt der Vertreter auf der Gegenseite im eigenen Namen; handelt er dort für einen Dritten, liegt Mehrvertretung vor.
FehlerEin unter Verstoß gegen § 181 BGB geschlossener Vertrag wird als endgültig nichtig behandelt.
RichtigEin solcher Vertrag ist grundsätzlich schwebend unwirksam und kann durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema