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Selbstkontrahieren

§ 181 BGB · Zivilrecht

Selbstkontrahieren liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornimmt (Insichgeschäft); bei Verträgen steht der Vertreter auf beiden Seiten. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich schwebend unwirksam, es sei denn, der Vertretene hat das Insichgeschäft gestattet oder der Vertrag besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Merksatz

Die Befugnis zur Vertretung erlaubt nicht automatisch ein Geschäft mit sich selbst.

Selbstkontrahieren oder Mehrvertretung?Beide Fälle gehören zu den Insichgeschäften. Entscheidend ist, ob der Vertreter selbst oder ein weiterer Vertretener Vertragspartner wird.
Selbstkontrahieren
Mehrvertretung
Gegenseite
Der Vertreter handelt im eigenen Namen.
Der Vertreter handelt im Namen eines Dritten.
Vertragsparteien
Vertretener und Vertreter.
Die beiden Vertretenen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat Ben bevollmächtigt, ihr Fahrrad in ihrem Namen zu verkaufen, auch an Ben selbst. Ben schließt im Namen Annas als Verkäuferin und im eigenen Namen als Käufer einen Kaufvertrag über das Fahrrad.

Trifft „Selbstkontrahieren“ hier zu?

„Selbstkontrahieren“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im Namen des Vertretenen
    Ben handelt auf der Verkäuferseite aufgrund der Vollmacht für Anna.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln zugleich im eigenen Namen
    Ben wird selbst Käufer und damit Vertragspartner Annas.
    erfüllt
  3. 3
    Vornahme eines Rechtsgeschäfts
    Der Abschluss des Kaufvertrags ist ein Rechtsgeschäft.
    erfüllt
BFall B

Anna hat Ben bevollmächtigt, ihr Fahrrad in ihrem Namen zu verkaufen. Clara hat Ben bevollmächtigt, das Fahrrad für sie zu kaufen; beide haben ihm ausdrücklich erlaubt, gleichzeitig für die andere Seite zu handeln. Ben schließt im Namen Annas als Verkäuferin und im Namen Claras als Käuferin einen Kaufvertrag über das Fahrrad.

Trifft „Selbstkontrahieren“ hier zu?

„Selbstkontrahieren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handeln zugleich im eigenen Namen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln im Namen des Vertretenen
    Ben handelt auf der Verkäuferseite aufgrund der Vollmacht für Anna.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln zugleich im eigenen Namen
    Auf der Käuferseite handelt Ben für Clara und nicht für sich selbst.
    fehlt
  3. 3
    Vornahme eines Rechtsgeschäfts
    Der Abschluss des Kaufvertrags ist ein Rechtsgeschäft.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerHandelt eine Person für zwei andere Vertragsparteien, wird dies als Selbstkontrahieren eingeordnet.

RichtigBeim Selbstkontrahieren handelt der Vertreter auf der Gegenseite im eigenen Namen; handelt er dort für einen Dritten, liegt Mehrvertretung vor.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin unter Verstoß gegen § 181 BGB geschlossener Vertrag wird als endgültig nichtig behandelt.

RichtigEin solcher Vertrag ist grundsätzlich schwebend unwirksam und kann durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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