Definitionen
Selbstständiger
§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB · ZivilrechtSelbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere ob der Betreffende in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt oder ob er unternehmerische Eigeninitiative entfalten kann.
Entscheidend ist nicht völlige Unabhängigkeit, sondern wesentliche Freiheit bei Tätigkeit und Arbeitszeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara vermittelt dauerhaft für einen Möbelhersteller Verträge mit Geschäftskunden. 1Sie entscheidet ohne Vorgaben des Herstellers, welche Kunden sie auf welchem Weg und mit welchen Arbeitsmitteln anspricht. 2Sie legt selbst fest, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten sie arbeitet.
Trifft „Selbstständiger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIm Wesentlichen freie Gestaltung der TätigkeitMara bestimmt die wesentlichen Abläufe ihrer Vermittlungstätigkeit selbst.
- 2erfülltIm Wesentlichen freie Bestimmung der ArbeitszeitMara entscheidet eigenständig über die zeitliche Einteilung ihrer Arbeit.
Mara vermittelt dauerhaft für einen Möbelhersteller Verträge mit Geschäftskunden. 1Sie entscheidet ohne Vorgaben des Herstellers, welche Kunden sie auf welchem Weg und mit welchen Arbeitsmitteln anspricht. Der Hersteller schreibt ihr dagegen verbindlich vor, jede Woche montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr zu arbeiten, und lässt keine Abweichungen zu.
Trifft „Selbstständiger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIm Wesentlichen freie Gestaltung der TätigkeitKundenwahl, Vorgehensweise und Arbeitsmittel bleiben Maras eigener Entscheidung überlassen.
- 2fehltIm Wesentlichen freie Bestimmung der ArbeitszeitDie lückenlose verbindliche Festlegung ihrer Arbeitszeiten lässt Mara keine wesentliche zeitliche Entscheidungsfreiheit.
Typische Fehler
FehlerEine freie Zeiteinteilung wird allein als ausreichender Nachweis der Selbstständigkeit behandelt.
RichtigZusätzlich muss die Tätigkeit im Wesentlichen eigenständig gestaltet werden können; entscheidend ist das Gesamtbild.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema